1 Mitteilungen über die Bestimmung des Versteigerungstermins
(1)Mitzuteilen ist bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten die Bestimmung des Versteigerungstermins ( § 39 ZVG , § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG ).
(2)Die Mitteilungen müssen den Namen und die Anschrift des Vollstreckungsschuldners enthalten.
(3)Die Mitteilungen sind zu richten an 1. die Gemeindeverwaltung ( § 77 Absatz 2 AO , § 134 Absatz 2 BauGB , § 12 GrStG , Beiträge nach Kommunalabgabenrecht); 2. die Stellen, die öffentliche Lasten einziehen, soweit feststeht, dass derartige Abgaben nach landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen; zu diesen Lasten gehören insbesondere
- a)Kirchspielsumlagen sowie Abgaben und Leistungen, die aus dem Kirchen- und Pfarrverband entspringen oder an Kirchen, Pfarreien oder Kirchenbedienstete zu entrichten sind,
- b)Beiträge, die an Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, zu entrichten sind,
- c)Beiträge, die an öffentlich-rechtliche Genossenschaften, deren Zweck in der Verbesserung der Bodenverhältnisse besteht, zu entrichten sind,
- d)Beiträge und Gebühren zu öffentlichen Wege-, Siel-, Wasser- und Uferbauten. 2 Mitteilungen über den Zuschlag zu steuerlichen Zwecken
(1)Mitzuteilen sind alle Zuschlagsbeschlüsse in Zwangsversteigerungsverfahren über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, zum Beispiel Erbbaurechte und Wohnungseigentum, ohne Rücksicht darauf, ob der Rechtsübergang grunderwerbsteuerpflichtig ist ( § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 GrEStG ).
(2)Die Mitteilungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ( § 18 Absatz 1 Satz 1 GrEStG ; BV GrESt 002 - Anzeige Zwangsversteigerungsverfahren) binnen zwei Wochen nach der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses zu bewirken. Ihnen ist eine Abschrift des Zuschlagsbeschlusses beizufügen ( § 18 Absatz 1 Satz 2 GrEStG ). Die Absendung der Mitteilung ist auf der Urschrift des Zuschlagsbeschlusses zu vormerken ( § 18 Absatz 4 GrEStG ).
(3)Die Mitteilungen sind schriftlich zu richten 1. bei einem Zuschlagsbeschluss, der sich auf ein Grundstück/Erbbaurecht bezieht, an das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück/Erbbaurecht oder der wertvollste Teil des Grundstücks/Erbbaurechts liegt ( § 17 Absatz 1 Satz 1 , § 18 Absatz 5 GrEStG ); 2. bei einem Zuschlagsbeschluss, der sich auf mehrere Grundstücke/Erbbaurechte bezieht,
- a)die im Bezirk eines Finanzamtes liegen, an dieses Finanzamt,
- b)die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, an das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil/Teil des Erbbaurechts oder das wertvollste Grundstück/Erbbaurecht oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen/Erbbaurechtsteilen oder Grundstücken/Erbbaurechten liegt ( § 17 Absatz 2 GrEStG ). Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 22a GrEStG ist eine elektronische Übermittlung der Mitteilung ausgeschlossen. Anmerkung: Bei den Mitteilungen sind die Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vergleiche die Suchseite des Bundeszentralamtes für Steuern www.finanzamt.de ). In Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Vereinbarung mit dem Finanzministerium abweichend von Absatz 2 von der Verwendung des amtlichen Vordrucks abgesehen und stattdessen eine Abschrift des Zuschlagsbeschlusses mit einem kurzen Anschreiben übersandt werden. 3 Mitteilungen über den Zuschlag zu Wertermittlungszwecken des Gutachterausschusses
(1)Mitzuteilen sind alle Zuschlagsbeschlüsse in Zwangsversteigerungsverfahren ( § 195 Absatz 1 Satz 2 , § 200 BauGB ). Gleichzeitig ist der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert mitzuteilen.
(2)Die Mitteilungen sind an den zuständigen Gutachterausschuss zu richten. Anmerkung: Die Gutachterausschüsse (Absatz 2) sind in der Anmerkung zu Unterabschnitt III Nummer 3 aufgeführt.