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Abschnitt 2 Nds. ParaTb-VODRdErl - Zu den Vorschriften der Nds. ParaTb-VO

§ 1

:

Absatz 1: Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat ihre oder seine untersuchungspflichtigen Rinder im Abstand von längstens zwölf Monaten untersuchen

lassen. Untersuchungspflichtig sind lediglich

chtrinder, welche mindestens 24 Monate alt sind und für die ein unbekannter oder negativer serologischer Status vorliegt. Rinder mit positivem Paratuberkulose-Status müssen keiner weiteren Untersuchung unterzogen werden. Da bei dieser Erkrankung der Antikörpernachweis unregelmäßig und auch häufig erst im fortgeschrittenen Krankheitsstadium erfolgt, ist eine serologische Untersuchung erst ab einem Alter von 24 Monaten sinnvoll. Bei der Feststellung von serologisch fraglichen Untersuchungsergebnissen ist

unterscheiden, ob es sich bei dem Probenmaterial um eine Einzelmilchprobe oder eine Blutprobe handelt. Falsch fragliche und falsch positive Milchproben können durch die Verschleppung von Milch zwischen den Tieren entstehen, sodass eine sofortige blutserologische Nachuntersuchung dieser Tiere durchgeführt werden sollte. Rinder mit einem fraglichen serologischen Befund der Blutuntersuchung müssen spätestens nach einem Jahr erneut untersucht werden (unbekannter serologischer Status). Eine sofortige Nachuntersuchung ist aus fachlichen Gründen nicht geeignet. Es sollten mindestens drei Monate bis

einer erneuten Untersuchung vergehen. Bei

chtrindern, die der Untersuchungspflicht unterliegen, handelt es sich um über 24 Monate alte weibliche und männliche Rinder in einem Milchviehbestand. Ausgenommen von der Untersuchungspflicht sind also

chtrinder in einem Mutterkuhbestand und Mastrinder. Die Untersuchungen sind dabei nach näherer Anweisung der

ständigen Behörde vorzunehmen. Die Probenahme erfolgt im Auftrag der Tierhalterin oder des Tierhalters durch die betreuende Tierärztin oder den betreuenden Tierarzt oder durch den Landeskontrollverband (Milchproben). Die Proben sind in den Lebensmittel- und Veterinärinstituten des LAVES in Hannover oder Oldenburg, im Institut für Tiergesundheit der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA) Nord-West oder im Tierärztlichen Institut der Universität Göttingen unter Berücksichtigung der Einzugsbereiche gemäß der Anlage

untersuchen.

Absatz 2: Liegt im Fall eines Mischbetriebes mit Mutterkuh- und Milchviehhaltung eine strikte Trennung zwischen den Betriebsteilen vor, werden also keine Rinder aus dem Mutterkuhbereich für die

cht in dem anderen Betriebsteil verwendet, unterliegen die

r

cht eingesetzten Mutterkühe nicht der Untersuchungspflicht gemäß Absatz 1. Die

ständige Behörde kann jedoch anordnen, dass

sätzliche Proben einzelner oder aller

chtrinder, also auch derer aus dem Mutterkuhbestand, untersucht werden (Absatz 5).

Absatz 3: Sollten bei einer Untersuchung der Bestandsmilchproben eine oder mehrere Sammelmilchproben mit einem nicht negativen Ergebnis festgestellt werden, muss bei allen untersuchungspflichtigen Tieren des Bestandes eine Einzeltieruntersuchung durchgeführt werden. Wurden nach einer positiven serologischen Sammelmilchuntersuchung alle Tiere in der serologischen Einzeltieruntersuchung negativ getestet, ist die nächste Untersuchung nach spätestens zwölf Monaten durchzuführen. Dies kann anhand einer Sammelmilch- oder einer Einzeltieruntersuchung durchgeführt werden. Wurden in einem Betrieb nach einem ersten positiven serologischen Ergebnis in der Sammelmilch positive serologische Ergebnisse bei Einzeltieren festgestellt und sollte, bei einer Herdenprävalenz von weniger als 2 % an Reagenten im Bestand, innerhalb der nächsten zwölf Monate, ab Befunddatum der Einzeltieruntersuchung, ein weiteres positives Ergebnis einer Sammelmilchuntersuchung vorliegen, müssen die positiven Reagenten nicht mehr untersucht werden. Sollte nach einem negativen serologischen Untersuchungsergebnis in der Sammelmilch ein Tier im Rahmen einer Verbringungsuntersuchung (Einzeltieruntersuchung) serologisch positiv getestet werden, zieht dieses nicht zwingend eine Nachuntersuchung aller Tiere, welche in der Sammelmilch untersucht worden waren, nach sich. Die Untersuchung der Sammelmilch ist gemäß Absatz 1 Satz 3 drei bis neun Monate nach der vorherigen Untersuchung durchzuführen.

Absatz 4: Liegt der Anteil der Reagenten bei der jährlichen Untersuchung bei 2 % oder mehr, ist die folgende jährliche Untersuchung in Form einer Einzeltieruntersuchung durchzuführen. Bereits durch eine Einzeluntersuchung identifizierte Reagenten sind nicht mehr

untersuchen.

r Ermittlung der Gesamtzahl der Reagenten im Bestand sind diese positiven Tiere jedoch hinzuzuzählen. Liegt die so ermittelte Prävalenz bei 2 % oder mehr, sind weiterhin Einzeltieruntersuchungen durchzuführen.

Absatz 5: Die

ständige Behörde kann eine Ausweitung der Untersuchungen anordnen. Eine Intensivierung der Untersuchung kann auch durch die Verkürzung der Untersuchungsintervalle nach näherer Anweisung der

ständigen Behörde erfolgen. Dies kann alle

chtrinder eines Bestandes betreffen. Somit können auch

sätzliche Untersuchungen für

chtrinder von Mutterkuhbetrieben angeordnet werden.

§ 2

: § 2 bezieht sich nur auf das Einstellen von über 24 Monate alten

chtrindern in niedersächsische Milchviehbetriebe. Grundsätzlich dürfen

chtrinder, die älter als 24 Monate sind, nur in niedersächsische Milchviehbestände eingestellt werden, wenn sie mit einem negativen serologischen Einzeltierergebnis untersucht wurden. Die gilt auch für

chtrinder aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittlandstaaten.

chtrinder mit einem serologisch positiven oder fraglichen Untersuchungsergebnis dürfen nicht in andere niedersächsische Rinderbestände verbracht werden. Sofern in Mischbetrieben keine strikte Trennung zwischen den Betriebsteilen der Milchvieh- und Mutterkuhhaltung besteht, darf eine Einstellung von über 24 Monate alten

chtrindern in die Mutterkuhhaltung nur mit serologisch negativem Ergebnis erfolgen. Der Befund darf nicht älter als zwölf Monate sein. Bis

r Umsetzung der automatisierten Übermittlung der Untersuchungsdaten in die HI-Tier-Datenbank (HI-Tier = Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) müssen die Tiere von einem entsprechenden Untersuchungsbefund begleitet werden. In Betrieben, die eine seuchenhygienische Einheit bilden, muss bei einem Wechsel zwischen den Betriebsteilen keine Einstellungsuntersuchung durchgeführt werden. Bei einer seuchenhygienischen Einheit gilt, dass die Tiere einer Art räumlich

sammengehalten oder gemeinsam versorgt werden. Es können auch solche Betriebe darunter gefasst werden, die mehrere Registriernummern besitzen oder Betriebe, unter denen auch nicht meldepflichtige Betriebe registriert sind. Entscheidend ist, dass die Betriebe mit unterschiedlichen Betriebsnummern wie ein

sammengehöriger Betrieb geführt werden. Die Festlegung einer seuchenhygienischen Einheit aus epidemiologischer Sicht trifft die

ständige Veterinärbehörde. Bei einer Attestierung ist

berücksichtigen, dass ein alleiniger positiver oder fraglicher serologischer Paratuberkulosebefund nicht der Definition einer Feststellung der Paratuberkulose entspricht, welche in TSN-Online (TSN = Tierseuchen-Nachrichtensystem)

melden ist. Hierzu ist, unabhängig vom Auftreten klinischer Symptome, immer der direkte Erregernachweis oder Genomnachweis notwendig. Erst dann gelangt die Paratuberkulose

r amtlichen Kenntnis. Allerdings ist bei serologisch positiv getesteten Einzeltieren ohne klinische Symptome nicht auszuschließen, dass diese Träger des Erregers sind. Aus diesem Grund sollte für solche Tiere keine Attestierung durchgeführt werden.

§ 3

: Die Durchführung von Biosicherheitsmaßnahmen ist entscheidend für die Reduktion des Infektionsdrucks und eine Reduktion der Prävalenz in betroffenen Betrieben. Dadurch wird die Möglichkeit einer Infektion von Kälbern und Jungtieren reduziert. Gemäß § 3 TierGesG sind Tierhalterinnen und Tierhalter verpflichtet, Tierseuchen vorzubeugen und die Verschleppung von Tierseuchen

verhindern. Die Tierhalterin oder der Tierhalter trägt mit der Verpflichtung

r Durchführung von Biosicherheitsmaßnahmen eine besondere Verantwortung, da sie oder er direkt auf ihre oder seine Tiere und deren Haltungsbedingungen einwirken kann.

Absatz 1: Der im Fall eines serologisch positiven Befundes eines Einzeltieres

erstellende Maßnahmenplan soll sich an den "Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern" vom 7.7.2014 (BAnz. AT 1.8.2014 B1) und dem niedersächsischen "Leitfaden

r Biosicherheit in Rinderhaltungen" vom 14.3.2014 ( http://www.tknds.de/cms_tknds/index.php?page=339 ) orientieren. Im Fall einer Hygieneberatung in Betrieben, die eine seuchenhygienische Einheit bilden, ist

beachten, dass in allen

gehörigen Betriebsteilen ein gemeinsamer Maßnahmenplan erarbeitet wird und die Maßnahmen entsprechend durchgeführt werden.

Absatz 2: Wenn bei zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 2 % oder weniger Reagenten festgestellt wurden, kann von einer Fortschreibung des Maßnahmenplans abgesehen werden.

r Ermittlung der Herdenprävalenz sind die bereits identifizierten Reagenten, die noch in der Herde vorhanden sind und nicht wiederholt untersucht werden müssen, hinzuzuzählen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.