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Anlage 5 StA-Statistik - Erläuterungen zu der Erhebung über die Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen nach der EU-Verordnung

I. Allgemeines Aufgrund der Verpflichtung zur Datenerhebung nach Artikel 35 Absatz 1 EU-Verordnung 2018/1805 werden für jedes einzutragende Rechtshilfeersuchen mit dem EU-Ausland (mit Ausnahme Dänemarks und Irlands die nach den Protokollen Nr. 21 und 22 zum Vertrag über die Europäische Union weder an diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet sind) die folgenden Merkmale erfasst:

  1. beim Eingang des Verfahrens die Angaben zu den Abschnitten B bis G.
  2. mit Entscheidung des deutschen Gerichts die Angaben zu den Abschnitten H und J. Neben den Angaben zu den Abschnitten B bis G müssen die Angaben zu den Abschnitten H und M erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K "Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft" oder L "Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft zutrifft. Die Angaben zur Vermögensabschöpfung in der Verfahrenserhebung (Anlage 1, Abschnitt Q), in der Besonderen Monatserhebung (Anlage 10, Abschnitte F und G) und in der Monatserhebung (Anlage 8, Abschnitt K und L) bleiben von der Erhebung nach Anlage 4 unberührt und sind weiter wie bisher zu erfassen. Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. Einzusetzende Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechtsnach links zu erfassen. Das Datum in Abschnitt E ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ). Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. Wenn Abschnitt M befüllt ist, sendet die Behördenleitung die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am
  3. des jeweils folgenden Monats an das Statistische Landesamt. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu B: Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft Die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft oder der Generalstaatsanwaltschaft ergibt sich aus Anlage
  4. Zu C: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3). Beispiel: Die Schlüsselzahl des Dezernats eines Staatsanwalts ( nicht Jugendstaatsanwalts) lautet Als ein Verfahren des Jugendstaatsanwalts ist grundsätzlich ein Verfahren anzusehen, an dem mindestens ein Jugendlicher oder Heranwachsender beteiligt ist. Beispiel: Die Schlüsselzahl des Dezernats eines Jugendstaatsanwalts lautet Zu D: Laufende Nummer der Erhebung Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten. Zu E: Tag des Eingangs des Ersuchens aus dem EU-Ausland bei der Staatsanwaltschaft Als Tag des Eingangs ist der Tag zu erfassen, an dem das Ersuchen aus dem EU-Ausland bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist. Bei Übernahme des AR-Verfahrens von einer Erhebungseinheit derselben Staatsanwaltschaft ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Übernahme eines Ersuchens von einer anderen Staatsanwaltschaft ist der Tag des Eingangs des Ersuchens bei der übernehmenden Staatsanwaltschaft zu erfassen. Bei einem ausgehenden Ersuchen an das EU-Ausland ist dieser Abschnitt nicht zu befüllen. Zu F: Das Rechtshilfeersuchen betrifft:
  5. ein Ersuchen aus dem EU-Ausland
  6. ein Ersuchen in das EU-Ausland In diesem Abschnitt ist zu erfassen, ob das Ersuchen aus dem EU-Ausland an die deutsche Staatsanwaltschaft oder von der deutschen Staatsanwaltschaft an das EU-Ausland gerichtet ist (jeweils mit Ausnahme Dänemarks und Irlands). Es sind ausschließlich Ersuchen von oder an Länder der Europäischen Union zu erfassen. Zu G: Das Rechtshilfeersuchen ist gerichtet auf
  7. Sicherstellung
  8. Einziehung In dieser Position ist auszuwählen, ob sich das Ersuchen auf Sicherstellung oder auf Einziehung richtet. Zu H: Das Rechtshilfeersuchen aus dem EU-Ausland wurde
  9. anerkannt
  10. abgelehnt In dieser Position ist auszuwählen, ob das Ersuchen anerkannt oder abgelehnt wurde. Zu J: Die Vollstreckung wurde eingeleitet In diesem Abschnitt ist auszuwählen, ob Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden oder nicht. Wurde H.
  11. ausgefüllt, ist hier J.
  12. auszuwählen. Zu K: Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft
  13. Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Ersuchen durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit derselben Staatsanwaltschaft für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe zum Zweck der Verbindung. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  14. Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn a) ein Ersuchen irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 3 Nummer 1), b) die Staatsanwaltschaft ein Ersuchen an ihre Zweigstelle abgibt und umgekehrt oder ein Verfahren an die selbstständige Amtsanwaltschaft an demselben Ort abgibt und umgekehrt (§ 5 Absatz 2), c) eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3), d) das Ersuchen von einem anderen Dezernat übernommen werden muss, weil der Staatsanwalt der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert ist, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss.
  15. Bei Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft ist Abschnitt K nicht auszufüllen. Zu L: Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Dieser Abschnitt ist auch auszuwählen, wenn die Generalstaatsanwaltschaft ein Ersuchen übernimmt oder ein solches unerledigt an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung zurückgibt. Zu M: Tag der Beendigung In diesem Abschnitt ist das Datum der Entscheidung zu erfassen, mit der a) ein auf Anerkennung gerichteter Antrag in das EU-Ausland gestellt wird, b) ein aus dem EU-Ausland kommender Antrag abgelehnt wird, c) ein aus dem EU-Ausland kommender Antrag anerkannt wird. Die Beendigung der Vollstreckung ist nicht zu erfassen. Zu N: Wert der Gegenstände In dieser Position ist jeweils der Wert der von der Sicherstellung und Beschlagnahme oder Einziehungsentscheidung betroffenen Gegenstände in Euro ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung zu erfassen. Dabei ist der bekannte, hilfsweise der geschätzte Wert zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Sicherstellung oder der Einziehung maßgeblich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.