(1)1 Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk, so hat die zur Jagd befugte Person, die geschossen hat (Schützin oder Schütze), oder in deren Auftrag eine zur Jagd befugte Begleitperson die Stelle, an der das Wild über die Grenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und eine im Nachbarjagdbezirk zur Jagd befugte Person (Jagdnachbarin oder Jagdnachbar) unverzüglich zu benachrichtigen. 2 Die Jagdnachbarin oder der Jagdnachbar hat die Nachsuche unverzüglich selbst oder durch eine beauftragte Person fortzusetzen. 3 Die Schützin oder der Schütze oder die Begleitperson (Satz 1) soll sich an der Nachsuche beteiligen.
(2)1 Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist es unverzüglich nachzusuchen. 2 Das Wild ist zu erlegen und zu versorgen. 3 Die nachsuchende Person darf das Wild fortschaffen. 4 Bei der Nachsuche dürfen Schusswaffen mitgeführt werden, die erforderlich sind, um das kranke Wild zu erlegen. 5 Die nachsuchende Person hat eine Jagdnachbarin oder einen Jagdnachbarn anschließend unverzüglich zu benachrichtigen. 6 Fortgeschafftes Wild ist auf Verlangen der Jagdnachbarin oder des Jagdnachbarn abzuliefern.
(3)Wechselt krankgeschossenes Wild in einen militärisch oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirk, so gelten Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht.
(4)Wird Wild im Nachbarjagdbezirk von überjagenden Hunden ( § 4 Abs. 4 ) gestellt und ist es krankgeschossen oder lassen sich die Hunde nicht abrufen, so gilt Absatz 2 Sätze 2 bis 6 für die Hundeführerin oder den Hundeführer entsprechend.
(5)1 Kommt krankgeschossenes Wild im Nachbarjagdbezirk zur Strecke, so haben die Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, abweichend von § 1 Abs. 1 und 5 des Bundesjagdgesetzes einen Anspruch auf Herausgabe der Trophäen, es sei denn, die Nachsuche wurde endgültig aufgegeben. 2 Das Wild ist abweichend von § 25 Abs. 5 Satz 3 auf den Abschussplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem es krankgeschossen worden ist, und auch in die Streckenliste dieses Jagdbezirks einzutragen.
(6)1 Wechselt schwerkrankes Wild in einen Nachbarjagdbezirk, so gelten die Absätze 1 bis 3, mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3, entsprechend für eine in dem Jagdbezirk, aus dem das Wild gewechselt ist, zur Jagd befugte Person, die den Wechsel selbst bemerkt hat oder von einer anderen Person über den Wechsel benachrichtigt worden ist. 2 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. 3 Das erlegte Wild ist in die Streckenliste des Jagdbezirks einzutragen, in dem es verendet ist.
(7)1 Abweichende Wildfolgevereinbarungen sind zulässig, soweit sie den Tierschutz nicht einschränken. 2 Sie bedürfen der Schriftform.
(8)1 Die zur Jagd befugte Person darf befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirks zum Töten von krankgeschossenem Wild oder übergewechseltem schwerkrankem Wild betreten. 2 Sie hat die Nutzungsberechtigten vor dem Betreten zu benachrichtigen, soweit nicht eine dadurch eintretende Verzögerung zu vermeidbaren Schmerzen und Leiden des Wildes führt; anderenfalls ist die Benachrichtigung unverzüglich nachzuholen. 3 Die zur Jagd befugte Person darf sich das Wild aneignen, sofern die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder an deren Stelle die oder der Nießbrauchsberechtigte nicht unverzüglich widerspricht. 4 Die Nachsuche gilt als befugte Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 WaffG .
(9)Offensichtlich nicht überlebensfähige Seehunde sind unverzüglich von den Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufsehern zu erlegen.