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§ 5 GÜ - Registersachen

(1)In Registersachen ist zu der jeweiligen Vorgangsnummer nach § 33 Absatz 4 Satz 1 AktO die Anzahl der eingereichten ersten Urkunden und der behördlichen oder gerichtlichen Ersuchen zu erfassen, die eine oder mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen enthalten, zu
  1. dem Handelsregister A,
  2. dem Handelsregister B,
  3. dem Vereinsregister,
  4. den sonstigen Registern, davon a) Schiffs- und Schiffsbauregister, b) Genossenschaftsregister, c) Partnerschaftsregister, d) Gesellschaftsregister, e) in § 1 der Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen genannte Registerblätter.
(2)1 Zu erfassen ist jede Urkunde, die eine Anmeldung zur Eintragung in eines der unter Absatz 1 aufgeführten Register enthält (erste Urkunde). 2 Alle weiteren zum Vollzug dieser Eintragung erforderlichen Urkunden, zum Beispiel Gesellschafterverträge, Beschlüsse, Bilanzen, Genehmigungen, Mitteilungen der Gewerbeämter und Berufskammern, Nachweise von Vollmacht und Verfügungsbefugnis wie Erbscheine, Testamente oder Registerauszüge sowie sonstige Anregungen, sind nicht als erste Urkunden zu erfassen. 3 Sind mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen in einer Urkunde enthalten, wird diese nur einmal erfasst. 4 Eine aufgrund einer Zwischenverfügung geänderte oder inhaltlich ergänzte Urkunde ist nicht erneut zu erfassen. 5 Wird eine Urkunde nur teilweise vollzogen, ist die Urkunde bei der Vollziehung eines weiteren Teils nicht erneut zu erfassen.
(3)1 Gerichtliche oder behördliche Ersuchen, Mitteilungen und Anzeigen, die unmittelbar zu einer Eintragung führen, zum Beispiel Mitteilungen nach §§ 23 , 31 InsO , soweit die Eintragung nicht nach § 29 Absatz 1 HRV durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen wird, sind wie erste Urkunden zu erfassen. 2 Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4)1 Wird ein einheitlicher Rechtsvorgang in getrennten Urkunden angemeldet, zum Beispiel von mehreren vertretungsberechtigten Personen, ist nur eine Urkunde zu zählen. 2 Ein einheitlicher Eintragungsvorgang liegt vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Register vollzogen werden kann.
(5)1 Enthält eine Urkunde Erklärungen, die mehrere Registerblätter betreffen, wird die Urkunde bei jedem Registerblatt erfasst. 2 In Fällen nach dem Umwandlungsgesetz wird die Urkunde somit für jeden übertragenden und übernehmenden Rechtsträger, bei Statuswechseln für das abgebende und das aufnehmende Register gezählt. 3 Dies gilt auch dann, wenn dies innerhalb eines Registergerichts erfolgt.
(6)1 Schlusseintragungen in Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz, bei Sitzverlegungen oder bei Statuswechseln bilden mit dem ursprünglichen Eintragungsvorgang einen einheitlichen Vorgang. 2 Eintragungsnachrichten zum bisherigen Register stellen keine "erste Urkunde" dar.
(7)Nicht zu erfassen sind:
  1. Vorlagen von Gesellschafterlisten,
  2. Jahresabschlussverfahren,
  3. Vorlagen von Listen der Aufsichtsratsmitglieder und Anzeigen des Aufsichtsratsvorsitzenden,
  4. Anträge auf Bestellung von Notgeschäftsführern und -liquidatoren,
  5. Anträge auf Nachtragsliquidation,
  6. Amtslöschungsverfahren, zum Beispiel nach § 31 Absatz 2 HGB , §§ 393 , 394 FamFG sowohl Löschungsankündigungen als auch Löschungen von Amts wegen,
  7. Zwangs- und Ordnungsgeldverfahren und
  8. einleitende Verfügungen im Rahmen eines Amtsverfahrens nach § 17 Nummer 1 Buchstabe e und f RPflG .
(8)Auf die Fallbeispiele der Anlage 3 wird verwiesen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.