(1)1 Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. 2 Die Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Prüfung kann nur erfolgen, wenn zuvor der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 erfolgreich absolviert wurde. 3 Der Nachweis hierüber obliegt der Verantwortung der Ausbildungsstätte.
(2)1 Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Aufsichtsarbeit innerhalb einer Dauer von 120 Minuten zu bearbeiten. 2 Höchstens 50 Prozent der Prüfungsfragen dürfen Multiple-Choice-Fragen sein. 3 Auf Aufforderung der Ausbildungsbehörde erstellen die Ausbildungsstätten Vorschläge für Prüfungsfragen und Lösungshinweise; die Ausbildungsbehörde wählt für die Prüfungsfragen aus den Vorschlägen aus. 4 Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer.
(3)1 Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten. 2 Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer übernimmt bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einschließlich
- der Einschätzung der Gesamtsituation,
- des Umgangs mit medizinisch-technischen Geräten,
- der Durchführung von Sofortmaßnahmen,
- der Dokumentation und
- - soweit erforderlich - der Herstellung der Transportbereitschaft und der Übergabe der Patientin oder des Patienten in die weitere notfallmedizinische Versorgung. 3 Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich des qualifizierten Krankentransports oder aus dem Bereich der notfallmedizinischen Versorgung und eines aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammen. 4 Ein Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch ergänzt. 5 In diesem hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ihr oder sein Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. 6 Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte. 7 Jedes Fallbeispiel wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter tätig ist, abgenommen und benotet. 8 Bei mindestens einem der beiden Fallbeispiele ist die oder der Prüfungsvorsitzende anwesend. 9 Sie oder er kann sich an der Prüfung beteiligen. 10 Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. 11 Aus diesen Noten bildet die oder der Prüfungsvorsitzende die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung. 12 Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(4)1 Für jeden Prüfling fertigt ein von der oder dem Vorsitzenden bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift, aus der zu jedem Prüfling zum fachpraktischen Teil die Mitglieder der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände, der Ablauf der Prüfung, die Bewertungen der Prüfungsleistungen und besondere Vorkommnisse hervorgehen. 2 Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. 3 Sie ist zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte des Prüflings bei der Ausbildungsstätte zu nehmen.
(5)1 Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsbehörde darf bei dem fachpraktischen Teil anwesend sein. 3 Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann darüber hinaus Personen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei dem fachpraktischen Teil der Prüfung gestatten, wenn kein Prüfling widerspricht.