Obsah (7)
Artikel 3Artikel 1Artikel 16Artikel 4Artikel 360Artikel 2Artikel 5Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind zuständig 1. die Präsidentin oder der Präsident des Landtages bei Zuwiderhandlungen nach § 112 OWiG in Bezug auf Verstöße gegen Anordnungen
Artikel 3§ 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), bei Zuwiderhandlungen nach § 37 Abs. 1 Nr. 11 NBrand
SchG jedoch die Landkreise und kreisfreien Städte sowie in ihrem Gebiet die kreisangehörigen Gemeinden mit Berufsfeuerwehr;
- die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden sowie in seinem Aufgabenbereich das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie bei Zuwiderhandlungen a) nach § 121 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung vom
- September 2001 ( BGBl. I S. 2518 ),
Artikel 1des Gesetzes vom 14.
Juni 2021 (BGBl. I S. 1762), b) nach § 101 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, 8 und 10 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920),
Artikel 16des Gesetzes vom 28.
März 2021 (BGBl. I S. 591);
- die Landkreise und kreisfreien Städte bei Zuwiderhandlungen nach den §§ 24 , 24a und 24c StVG , auch in Verbindung mit einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung, jedoch a) nur der Landkreis Emsland bei Zuwiderhandlungen von Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführern mit einer ausländischen Fahrerlaubnis, die weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthaltsort in Deutschland haben, in Verbindung mit § 75 Nr. 10 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom
- Dezember 2010 ( BGBl. I S. 1980 ),
Artikel 4des Gesetzes vom 16.
April 2021 (BGBl. I S. 822), in den Fällen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV durch den Landkreis Emsland nach § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, b) außerdem, beschränkt auf die Verfolgung, die Polizeibehörden, solange sie die Sache nicht an die Verwaltungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft abgegeben haben;
- die Kommunen, denen in Bezug auf das jeweilige Gebäude die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen ( § 57 der Niedersächsischen Bauordnung ), bei Zuwiderhandlungen nach § 108 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes vom
- August 2020 (BGBl. I S. 1728);
- das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim bei Zuwiderhandlungen nach § 18 des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) vom
- Juli 2007 ( BGBl. I S. 1462 ),
Artikel 360Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), soweit nicht nach § 18 Abs. 5 Abf
VerbrG das Bundesamt für Güterverkehr zuständig ist;
- die Landkreise, die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet, die kreisfreien Städte, die Städte Celle, Cuxhaven und Hildesheim, die Hansestadt Lüneburg sowie die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter bei Zuwiderhandlungen a) nach § 46 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom
- Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273),
Artikel 3§ 20 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), b) nach § 69 Abs. 2 Nr. 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Kr
WG) vom 24. Februar 2012 ( BGBl. I S. 212 ),
Artikel 2des Gesetzes vom 9.
Juni 2021 (BGBl. I S. 1699), in Verbindung mit § 29 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 ( BGBl. I S. 2298 ),
Artikel 5Abs.
5 des Gesetzes vom
- Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232), soweit die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Abfällen ihrer Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom
- Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123),
Artikel 2Abs.
1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), unterliegen; 9. die Landkreise, die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet, die kreisfreien Städte, die Städte Celle, Cuxhaven und Hildesheim, die Hansestadt Lüneburg sowie die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, soweit Sammler, Beförderer oder Händler von Abfällen ihrer Überwachung nach § 47 KrWG unterliegen, bei Zuwiderhandlungen
- a)nach § 69 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 KrWG ,
- b)nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG , beschränkt auf Anzeigen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KrWG zu erstatten sind,
- c)nach § 69 Abs. 2 Nrn. 13 und 15 KrWG ; 10. die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise bei Zuwiderhandlungen nach § 28 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 ( BGBl. I S. 2730 ),
Gesetz vom
- April 2021 (BGBl. I S. 742);
- die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise bei Zuwiderhandlungen nach § 14 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung vom
- Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354),
Artikel 1des Gesetzes vom 12.
Februar 2021 (BGBl. I S. 226), soweit nicht andere Behörden durch Gesetz für zuständig erklärt sind;
- die jeweilige Aufsichtsbehörde bei Zuwiderhandlungen nach § 59 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes vom
- Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66) durch Beschäftigte der Daten verarbeitenden Stelle, jedoch die Daten verarbeitende Stelle selbst, wenn sie als oberste Landesbehörde einer behördlichen Aufsicht nicht untersteht oder wenn ihre unmittelbare Aufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde ist;
- außerhalb des Nationalparks "Harz (Niedersachsen)", des Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer" und des Gebietsteils C des Biosphärenreservates "Niedersächsische Elbtalaue" die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die großen selbständigen Städte, denen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde übertragen worden sind, bei Zuwiderhandlungen nach § 69 Abs. 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom
- Juli 2009 ( BGBl. I S. 2542 ),
Artikel 5des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306), soweit nicht nach § 70 Nr. 1 oder 2 BNat
SchG das Bundesamt für Naturschutz oder ein Hauptzollamt zuständig ist.