Vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517 - VORIS 22510 01 00 00 000 -)
(1)Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289) Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, dass hiermit verkündet wird: Inhaltsübersicht §§ Erster Teil Allgemeine Vorschriften Grundsatz 1 Denkmalschutz und Denkmalpflege als öffentliche Aufgaben 2 Begriffsbestimmungen 3 Verzeichnis der Kulturdenkmale 4 Wirkung der Eintragungen in das Verzeichnis 5 Zweiter Teil Erhaltung von Kulturdenkmalen Pflicht zur Erhaltung 6 Grenzen der Erhaltungspflicht 7 Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen 8 Nutzung von Baudenkmalen 9 Genehmigungspflichtige Maßnahmen 10 Anzeigepflicht 11 Dritter Teil Ausgrabungen und Bodenfunde Ausgrabungen 12 Erdarbeiten 13 Bodenfunde 14 Vorübergehende Überlassung von Bodenfunden 15 Grabungsschutzgebiete 16 Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken 17 Schatzregal 18 Vierter Teil Denkmalbehörden Denkmalschutzbehörden 19 Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden 20 Landesamt für Denkmalpflege 21 Beauftragte für die Denkmalpflege 22 Beratende Kommissionen 22a Fünfter Teil Maßnahmen des Denkmalschutzes, Verfahrensvorschriften Anordnungen der Denkmalschutzbehörden 23 Genehmigungsverfahren 24 Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands 25 Zusammenwirken der Denkmalbehörden 26 Duldungs- und Auskunftspflichten 27 Kennzeichnung von Kulturdenkmalen 28 Sechster Teil Ausgleich und Enteignung Ausgleich 29 Zulässigkeit der Enteignung 30 Anwendung des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes 31 Siebenter Teil Zuschussmittel des Landes, Steuerbefreiung Zuschussmittel des Landes 32 33 Achter Teil Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Zerstörung eines Kulturdenkmals 34 Ordnungswidrigkeiten 35 Neunter Teil Schluss- und Übergangsvorschriften Kirchliche Kulturdenkmale 36 Finanzausgleich 37 Änderung der Niedersächsischen Bauordnung 38 Aufhebung von Vorschriften 39 Übergangsvorschrift 40 Inkrafttreten 41
(1)Red. Anm.: Nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 311) ist das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 135), mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Soll ein Kulturdenkmal ganz oder teilweise zerstört werden, um eine Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende zu errichten, so ist § 6 Abs. 3 nicht anzuwenden,
- a)soweit die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch seine Anwendung die Errichtung einer Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende verzögert würde, und
- b)bis zum 31. Dezember 2019 der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder einer Genehmigung oder Entscheidung nach § 10 Abs. 4 bei der zuständigen Behörde gestellt oder die Anzeige nach § 10 Abs. 5 Satz 3 beim Landesamt für Denkmalpflege eingereicht wurde. 2. Der Veranlasser der beabsichtigten Zerstörung hat gegenüber der für die Erteilung der Genehmigung oder Entscheidung zuständigen Behörde oder, in den Fällen des § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 , gegenüber dem Landesamt für Denkmalpflege schriftlich die konkreten Tatsachen darzulegen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 ergibt.