4.1 Leistungsfähige Kulturen 4.1.1 Leistungsfähige Winterkulturen auf Acker Eine Billigkeitsleistung kann nur für mit Winterkulturen bestellte Ackerflächen gewährt werden. Als Winterkulturen i. S. der Regelung gelten Winterweizen, Winterraps, Wintergerste, Wintertriticale und Dinkel. 4.1.2 Grünland Billigkeitsleistungen können für Ertragsminderungen zum Zeitpunkt des ortsüblichen ersten Schnitts ohne vorherige Beweidung sowohl für Altnarben von Dauergrünlandflächen als auch für Narbenerneuerungen von Dauergrünland und Ackergras gewährt werden. Billigkeitsleistungen für Ertragsminderungen werden auf Flächen mit einer Verpflichtung zur reduzierten Düngung oder späteren Mahdterminen nicht gewährt. 4.2 Leistungskulisse Eine Billigkeitsleistung kann nur für Flächen gewährt werden, die innerhalb der niedersächsischen EU-Vogelschutzgebiete liegen, in denen Weißwangengans und Zwerggans gemäß Anhang I sowie Ringelgans, Saatgans, Blässgans, Kurzschnabelgans, Graugans, Höckerschwan, Zwergschwan, Singschwan und Pfeifente gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie wertbestimmend sind. Es handelt sich somit ausnahmslos um EU-Vogelschutzgebiete mit signifikanten Vorkommen vorgenannter Arten. Billigkeitsleistungen werden für Ertragsminderungen auf Flächen im öffentlichen Eigentum nicht gewährt. 4.3 Dokumentation Eine Dokumentation der eingetretenen Ertragseinbußen für jeden Einzelfall erfolgt durch die LWK, nachdem die antragstellende Person diese Dokumentation dort beantragt hat. Durch die LWK werden grundsätzlich Dritte mit ornithologischem Sachverstand als Vertreterin oder Vertreter insbesondere des NLWKN als Fachbehörde für den Naturschutz zur Mitwirkung bei der Dokumentation hinzugezogen. 4.4 Amtliche Feststellung der Verursacherschaft Die amtliche Feststellung erfolgt durch die LWK auf Basis der Dokumentationen. Die Billigkeitsleistung wird nur gewährt, soweit nordische Gastvögel als geschützte Arten als Verursacher der jeweiligen Schäden mit hinreichender Sicherheit festgestellt wurden. Unter die geschützten Arten fallen die in Niedersachsen vorkommenden Arten: Weißwangengans und Zwerggans gemäß Anhang I sowie Ringelgans, Saatgans, Blässgans, Kurzschnabelgans, Graugans, Höckerschwan, Zwergschwan, Singschwan und Pfeifente gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie . 4.5 Wertermittlung 4.5.1 Die Wertermittlung der eingetretenen Ertragsverluste erfolgt durch die LWK. 4.5.2 Die Wertermittlung erfolgt für Acker- und Grünlandflächen auf Grundlage eines einheitlichen Berechnungsschemas. 4.5.2.1 Berücksichtigt werden bei der Wertermittlung auf Ackerflächen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.