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Abschnitt 4 BLRL noGa-RdErl - Voraussetzungen der Billigkeitsleistung

4.1 Leistungsfähige Kulturen 4.1.1 Leistungsfähige Winterkulturen auf Acker Eine Billigkeitsleistung kann nur für mit Winterkulturen bestellte Ackerflächen gewährt werden. Als Winterkulturen i. S. der Regelung gelten Winterweizen, Winterraps, Wintergerste, Wintertriticale und Dinkel. 4.1.2 Grünland Billigkeitsleistungen können für Ertragsminderungen zum Zeitpunkt des ortsüblichen ersten Schnitts ohne vorherige Beweidung sowohl für Altnarben von Dauergrünlandflächen als auch für Narbenerneuerungen von Dauergrünland und Ackergras gewährt werden. Billigkeitsleistungen für Ertragsminderungen werden auf Flächen mit einer Verpflichtung zur reduzierten Düngung oder späteren Mahdterminen nicht gewährt. 4.2 Leistungskulisse Eine Billigkeitsleistung kann nur für Flächen gewährt werden, die innerhalb der niedersächsischen EU-Vogelschutzgebiete liegen, in denen Weißwangengans und Zwerggans gemäß Anhang I sowie Ringelgans, Saatgans, Blässgans, Kurzschnabelgans, Graugans, Höckerschwan, Zwergschwan, Singschwan und Pfeifente gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie wertbestimmend sind. Es handelt sich somit ausnahmslos um EU-Vogelschutzgebiete mit signifikanten Vorkommen vorgenannter Arten. Billigkeitsleistungen werden für Ertragsminderungen auf Flächen im öffentlichen Eigentum nicht gewährt. 4.3 Dokumentation Eine Dokumentation der eingetretenen Ertragseinbußen für jeden Einzelfall erfolgt durch die LWK, nachdem die antragstellende Person diese Dokumentation dort beantragt hat. Durch die LWK werden grundsätzlich Dritte mit ornithologischem Sachverstand als Vertreterin oder Vertreter insbesondere des NLWKN als Fachbehörde für den Naturschutz zur Mitwirkung bei der Dokumentation hinzugezogen. 4.4 Amtliche Feststellung der Verursacherschaft Die amtliche Feststellung erfolgt durch die LWK auf Basis der Dokumentationen. Die Billigkeitsleistung wird nur gewährt, soweit nordische Gastvögel als geschützte Arten als Verursacher der jeweiligen Schäden mit hinreichender Sicherheit festgestellt wurden. Unter die geschützten Arten fallen die in Niedersachsen vorkommenden Arten: Weißwangengans und Zwerggans gemäß Anhang I sowie Ringelgans, Saatgans, Blässgans, Kurzschnabelgans, Graugans, Höckerschwan, Zwergschwan, Singschwan und Pfeifente gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie . 4.5 Wertermittlung 4.5.1 Die Wertermittlung der eingetretenen Ertragsverluste erfolgt durch die LWK. 4.5.2 Die Wertermittlung erfolgt für Acker- und Grünlandflächen auf Grundlage eines einheitlichen Berechnungsschemas. 4.5.2.1 Berücksichtigt werden bei der Wertermittlung auf Ackerflächen

  1. a)der prozentuale Biomasseverlust auf der Grundlage flächenbezogener, landesweit einheitlicher auf der Basis des Marktwertes von der LWK festgelegter Pauschalbeträge pro Kulturart und Hektar (direkte Kosten) sowie
  2. b)der Mehraufwand bei der Flächenbewirtschaftung und Trocknung des Erntegutes (indirekte Kosten) sofern er nicht bereits über andere Fördermaßnahmen ausgeglichen wurde. 4.5.2.2 Berücksichtigt werden bei der Wertermittlung auf Grünland
  3. a)der prozentuale Biomasseverlust auf der Grundlage von durch Marktwerte von Ersatzfuttermitteln mit gleichem Futterwert festgelegten Pauschalbeträgen für Altnarben und Neuansaaten (direkte Kosten) sowie
  4. b)der Mehraufwand der Flächenbewirtschaftung (indirekte Kosten), sofern er nicht bereits über andere Fördermaßnahmen ausgeglichen wurde. 4.6 EU-Beihilferechtliche Regelungen 4.6.1 Die Zahlung der Billigkeitsleistung gemäß Nummer 2 an ein Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt unter Beachtung des Artikels 29 der Agrarfreistellungsverordnung. 4.6.2 Unter Anwendung des Artikels 29 Abs. 4 der Agrarfreistellungsverordnung werden die Billigkeitsleistungen nur für Schäden gewährt, die nach dem 01.03.2022 entstanden sind und entsprechend der Nummer 4.3 dokumentiert wurden. Die Billigkeitsleistungen können nur binnen vier Jahren nach dem Zeitpunkt der durch nordische Gastvögel verursachten wirtschaftlichen Belastungen ausgezahlt werden. 4.6.3 Von dem Betrag der Billigkeitsleistung werden etwaige Kosten abgezogen, die der Beihilfeempfängerin oder dem Beihilfeempfänger aufgrund des Schadensereignisses nicht entstanden sind und die auch andernfalls angefallen wären, ohne dass dies unmittelbar auf die durch nordische Gastvögel verursachten wirtschaftlichen Belastungen zurückzuführen wäre (gemäß Artikel 29 Abs. 6 der Agrarfreistellungsverordnung). Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des RdErl. vom 9. Dezember 2024 (Nds. MBl. 2025 Nr. 10)

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