(1) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist zuständig für 1. Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 NAGBNatSchG auf Flächen, die das Land für Zwecke des Naturschutzes oder der Landscha
§ 45Abs. 6 Satz 1 BNat
SchG und die Gewährung von Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG von den Besitz- und Vermarktungsverboten in Bezug auf die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen, 7.
§ 45Abs. 7 Satz 1 BNat
SchG und die Gewährung von Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG jeweils von den Vermarktungsverboten nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, BNatSchG ,
- die nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG vom Land zu erfüllenden Aufgaben,
- die Verwertung von nach § 47 Satz 1 oder § 72 BNatSchG unanfechtbar eingezogenen Tieren und Pflanzen,
- die Entgegennahme einer Anzeige nach § 7 Abs. 2 BArtSchV , 11.
§ 7Abs. 3 Satz 2 BArt
SchV ,
- die Entgegennahme von Informationen nach § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, BArtSchV ,
- die Zustimmung nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV ,
- die Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 9 BArtSchV ,
- die Zulassung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV ,
- die Anerkennung einer Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV ,
- die Entgegennahme von Mitteilungen der Vereine nach § 15 Abs. 6 BArtSchV ,
- die Bekanntgabe der offiziellen Zähltage nach § 8 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" ,
- die öffentliche Bekanntmachung im Internet nach Artikel 8 Abs. 7, auch in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 6, der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäische Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4),
- die Bestimmung von Einrichtungen nach Artikel 31 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für das Halten von Wirbeltieren der nicht jagdbaren Arten.
(2)Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz nimmt außerhalb des Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer" die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr
- im gemeinde- und kreisfreien Gebiet der Küstengewässer einschließlich des Dollarts, des Jadebusens und der Mündungstrichter der Bundeswasserstraßen Ems, Weser und Elbe und
- in den von den Küstengewässern eingeschlossenen oder an diese angrenzenden gemeinde- und kreisfreien Gebieten.
(3)1 Für
- die Erteilung einer Genehmigung nach § 40c Abs. 1 BNatSchG für die Ex-situ-Erhaltung von invasiven Arten,
- die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG von Verboten nach § 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG und
- die Gewährung einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG von Verboten nach § 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für Zwecke und Maßnahmen, die in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG genannt sind, ist im gesamten Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" die Biosphärenreservatsverwaltung zuständig. 2 Ist für eine Maßnahme eine Genehmigung, Zulassung oder Gewährung erforderlich, die in Satz 1 genannt ist und für die mehrere Naturschutzbehörden zuständig sind, so geht insoweit die Zuständigkeit auf den Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz über.