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§ 3 ZustVO-Naturschutz - Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Biosphärenreservatsverwaltung

(1) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist zuständig für 1. Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 NAGBNatSchG auf Flächen, die das Land für Zwecke des Naturschutzes oder der Landscha

§ 45Abs. 6 Satz 1 BNat

SchG und die Gewährung von Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG von den Besitz- und Vermarktungsverboten in Bezug auf die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen, 7.

§ 45Abs. 7 Satz 1 BNat

SchG und die Gewährung von Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG jeweils von den Vermarktungsverboten nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, BNatSchG ,

  1. die nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG vom Land zu erfüllenden Aufgaben,
  2. die Verwertung von nach § 47 Satz 1 oder § 72 BNatSchG unanfechtbar eingezogenen Tieren und Pflanzen,
  3. die Entgegennahme einer Anzeige nach § 7 Abs. 2 BArtSchV , 11.

§ 7Abs. 3 Satz 2 BArt

SchV ,

  1. die Entgegennahme von Informationen nach § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, BArtSchV ,
  2. die Zustimmung nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV ,
  3. die Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 9 BArtSchV ,
  4. die Zulassung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV ,
  5. die Anerkennung einer Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV ,
  6. die Entgegennahme von Mitteilungen der Vereine nach § 15 Abs. 6 BArtSchV ,
  7. die Bekanntgabe der offiziellen Zähltage nach § 8 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" ,
  8. die öffentliche Bekanntmachung im Internet nach Artikel 8 Abs. 7, auch in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 6, der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäische Parlaments und des Rates vom
  10. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4),
  11. die Bestimmung von Einrichtungen nach Artikel 31 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für das Halten von Wirbeltieren der nicht jagdbaren Arten.

(2)Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz nimmt außerhalb des Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer" die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr
  1. im gemeinde- und kreisfreien Gebiet der Küstengewässer einschließlich des Dollarts, des Jadebusens und der Mündungstrichter der Bundeswasserstraßen Ems, Weser und Elbe und
  2. in den von den Küstengewässern eingeschlossenen oder an diese angrenzenden gemeinde- und kreisfreien Gebieten.
(3)1 Für
  1. die Erteilung einer Genehmigung nach § 40c Abs. 1 BNatSchG für die Ex-situ-Erhaltung von invasiven Arten,
  2. die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG von Verboten nach § 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG und
  3. die Gewährung einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG von Verboten nach § 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für Zwecke und Maßnahmen, die in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG genannt sind, ist im gesamten Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" die Biosphärenreservatsverwaltung zuständig. 2 Ist für eine Maßnahme eine Genehmigung, Zulassung oder Gewährung erforderlich, die in Satz 1 genannt ist und für die mehrere Naturschutzbehörden zuständig sind, so geht insoweit die Zuständigkeit auf den Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz über.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.