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§ 70 NBesG - Überleitung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter in die Ämter und Funktionszusätze der Besoldungsordnungen A, B, W und R

(1)Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die am
  1. Dezember 2016 ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A, B, W oder R des Bundesbesoldungsgesetzes in der in § 65 Abs. 1 genannten Fassung oder der Niedersächsischen Besoldungsordnung A, B, W oder R des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der bis zum
  2. Dezember 2016 geltenden Fassung vom
  3. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), innehatten, werden in das ihrem bisherigen Amt entsprechende Amt der Besoldungsordnung A, B, W oder R ( Anlage 1 , 2 , 3 oder 4 ) übergeleitet.
(2)1 Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter nach Absatz 1, deren bisheriges Amt keinem Amt der Besoldungsordnungen A, B, W und R entspricht, bekleiden ihr bisheriges Amt weiter. 2 Ihre Besoldung bemisst sich nach der Besoldungsgruppe, die der Besoldungsgruppe entspricht, der ihr bisheriges Amt nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz jeweils in der in Absatz 1 genannten Fassung zugeordnet war.
(3)Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1, deren Amt bisher in der Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes oder in der Niedersächsischen Besoldungsordnung A des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes jeweils in der in Absatz 1 genannten Fassung mit einem Funktionszusatz verbunden war, der in Besoldungsordnung A nicht mehr aufgeführt ist, werden nach Maßgabe der Anlage 18 in das entsprechende Amt mit neuem Funktionszusatz übergeleitet.
(4)1 Beamtinnen und Beamte, die am
  1. Juli 2024 ein Amt der Niedersächsischen Besoldungsordnung A des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom
  2. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. November 2023 (Nds. GVBl. S. 260), innehatten, welches in der Besoldungsordnung A nicht mehr aufgeführt ist, werden nach Maßgabe der Anlage 19 in das entsprechende neue Amt übergeleitet. 2 Werden in der Anlage 19 für ein bisheriges Amt zwei neue Ämter aufgeführt, so richtet sich die Überleitung nach der Schülerzahl der Schule, bei der die Beamtin oder der Beamte am
  4. August 2024 verwendet wird; § 7 Abs. 6 gilt entsprechend.
(5)1 Beamtinnen und Beamte, die am
  1. Dezember 2024 das Amt einer Förderschulrektorin oder eines Förderschulrektors als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80 der Besoldungsgruppe A 13 ( Anlage 1 ) innehatten, werden in das Amt einer Förderschulrektorin oder eines Förderschulrektors als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 180 der Besoldungsgruppe A 14 ( Anlage 1 ) übergeleitet. 2 Beamtinnen und Beamte, die am
  2. Dezember 2024 das Amt einer Rektorin oder eines Rektors als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80 der Besoldungsgruppe A 13 ( Anlage 1 ) innehatten, werden in das Amt einer Rektorin oder eines Rektors als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 180 der Besoldungsgruppe A 14 ( Anlage 1 ) übergeleitet. 3 § 7 Abs. 6 gilt entsprechend.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.