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§ 23 NBauPrüfVO - Prüfsachverständige und Prüfsachverständiger für technische Anlagen, Anerkennungsbehörde

(1)Prüfsachverständige für technische Anlagen nehmen für die Fachrichtung, in der sie anerkannt sind, bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach § 30 Abs. 1 DVO-NBauO im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder einer sonstigen nach Bauordnungsrecht verantwortlichen Person wahr.
(2)1 Prüfsachverständige für technische Anlagen bedürfen der Anerkennung durch die Anerkennungsbehörde nach Absatz 3. 2 Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, können als Prüfsachverständige nur Personen anerkannt werden, die die Anerkennungsvoraussetzungen des § 26 nachgewiesen haben.
(3)1 Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige für technische Anlagen ist die oberste Bauaufsichtsbehörde. 2 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Zuständigkeit nach Satz 1 auf eine Behörde des Landes übertragen. 3 Eine Übertragung nach Satz 2 ist im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.
(4)1 Eine Prüfsachverständige oder ein Prüfsachverständiger für technische Anlagen wird anerkannt in den Fachrichtungen
  1. Lüftungsanlagen ( § 30 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NBauO ),
  2. CO-Warnanlagen ( § 30 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NBauO ),
  3. Rauchabzugsanlagen ( § 30 Abs. 2 Nr. 3 DVO-NBauO ),
  4. Druckbelüftungsanlagen ( § 30 Abs. 2 Nr. 4 DVO-NBauO ),
  5. Feuerlöschanlagen ( § 30 Abs. 2 Nr. 5 DVO-NBauO ),
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen ( § 30 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 DVO-NBauO ) und
  7. Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung ( § 30 Abs. 2 Nr. 8 DVO-NBauO ). 2 Die Anerkennung kann für mehrere Fachrichtungen erteilt werden. 3 Durch die Anerkennung wird das Recht verliehen, die Bezeichnung "Prüfsachverständige" oder "Prüfsachverständiger" für die anerkannte Fachrichtung zu führen.
(5)1 Prüfsachverständige werden nicht hoheitlich tätig und unterstehen keiner Fachaufsicht. 2 Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin nicht gebunden.
(6)1 Die Anerkennungsbehörde führt ein Verzeichnis, in das sie die von ihr anerkannten Prüfsachverständigen mit den folgenden Angaben einträgt:
  1. Familienname und Vorname,
  2. akademische Titel,
  3. geschäftliche Anschrift,
  4. weitere Kontaktdaten, insbesondere Telefonnummern, E-Mail- und Internetadressen,
  5. Fachrichtung der Anerkennung und
  6. letzter Tag der Geltung der Anerkennung. 2 In das Verzeichnis sind auch nach § 27 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 anerkannte Prüfsachverständige mit den Angaben nach Satz 1 auf ihr Verlangen einzutragen. 3 Eintragungen der Personen, die nicht mehr anerkannt sind, sind aus dem Verzeichnis zu löschen.
(7)1 In anderen Ländern anerkannte Prüfsachverständige für technische Anlagen sind auch in Niedersachsen anerkannt, jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus; § 25 Abs. 5 gilt entsprechend. 2 Für Personen aus anderen Staaten und Berufsqualifikationen, die im Ausland für die Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger erworben wurden, gilt hinsichtlich der Anerkennung und Gleichwertigkeit § 27 . 3 Für die Personen nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Pflichten, die sich für Prüfsachverständige für technische Anlagen aufgrund dieser Verordnung ergeben, entsprechend.
(8)Als Prüfsachverständige für technische Anlagen gelten auch die von einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht bestellten Bediensteten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.