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Abschnitt 6 NTRZFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger wird verpflichtet, für die Dauer von fünf Jahren (Verpflichtungszeitraum) mindestens mit der aufgrund des Erstantrags geförderten Anzahl Nutztiere zu züchten, so dass die Tiere innerhalb eines Zwölfmonatszeitraumes, bei Pferden zweimal innerhalb des Verpflichtungszeitraumes, in Reinzucht angepaart oder Nachkommen geboren werden, die im entsprechenden Zuchtbuch eintragungsfähig sind, bei Schafen für je 50 beantragte weibliche Tiere mindestens einen gekörten und in das Zuchtbuch eingetragenen Bock nachzuweisen. 6.2 Verringert sich aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von Nutztieren seltener Rassen oder aus anderen von der Zuwendungsempfängerin oder von dem Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen in einem Verpflichtungsjahr die Anzahl der gehaltenen Nutztiere gegenüber der bewilligten Tieranzahl, wird für die Berechnung der Zuwendung die durchschnittliche Anzahl der Tiere, für die eine Zuwendung gewährt wird, während des Verpflichtungszeitraumes zugrunde gelegt. In diesen Fällen wird auf die Rückzahlung der Zuwendungen verzichtet, die sich auf die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen beziehen. 6.3 Werden nach dem Erstantrag, für den eine Bewilligung erteilt wurde, durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger keine jährlichen Auszahlungsanträge im Verpflichtungszeitraum gestellt, ist die Zuwendung für den gesamten Verpflichtungszeitraum zurückzuzahlen. 6.4 Wird während des Verpflichtungszeitraumes der Zuchtbestand, auf den sich die Verpflichtung bezieht, auf eine andere Person übertragen, so kann die Verpflichtung oder ein Teil dieser, der dem übertragenen Zuchtbestand entspricht, für die verbleibende Laufzeit von dieser anderen Person übernommen werden oder auslaufen, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird. Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt darüber hinaus in Fällen höherer Gewalt oder wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtungen durch eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist. 6.5 In Fällen höherer Gewalt kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalles ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen: Tod der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war, schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht, Vernichtung großer Teile des Tierbestandes aufgrund von Tierseuchen, soweit alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung oder Minimierung des Schadens veranlasst wurden, Wolfsrisse trotz angemessener wolfsabweisender Schutzmaßnahmen, unfallbedingte Zerstörung der Stallungen der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers. Fälle höherer Gewalt sind der zuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit dem nächsten Auszahlungsantrag, mitzuteilen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 509)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.