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§ 3 NBauPrüfVO - Prüfingenieurin und Prüfingenieur

(1)1 Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz nehmen in ihrem Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung oder aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassenen Vorschriften wahr. 2 Die Prüfingenieurin darf als Prüfingenieurin für Baustatik und der Prüfingenieur darf als Prüfingenieur für Baustatik nur tätig werden zur Erfüllung von Aufträgen, die ihr oder ihm eine Bauaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 erteilt hat. 3 Die Prüfingenieurin darf als Prüfingenieurin für Brandschutz und der Prüfingenieur darf als Prüfingenieur für Brandschutz nur tätig werden zur Erfüllung von Aufträgen, die ihr oder ihm eine Bauaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 2 erteilt hat.
(2)1 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik und für Brandschutz bedürfen der Anerkennung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. 2 Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, können als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure nur Personen anerkannt werden, welche die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 6 sowie die nachfolgend genannten besonderen Anerkennungsvoraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereiches und, soweit erforderlich, der jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.
(3)1 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen: 1. Baustatik mit den Fachrichtungen
  1. a)Massivbau (Stein-, Beton- und Stahlbetonbau),
  2. b)Stahlbau und
  3. c)Holzbau sowie 2. Brandschutz. 2 Die Anerkennung kann für mehrere Fachbereiche und Fachrichtungen erteilt werden. 3 Durch die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 1 wird das Recht verliehen, die Bezeichnung "Prüfingenieurin für Baustatik" oder "Prüfingenieur für Baustatik" zu führen. 4 Durch die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 wird das Recht verliehen, die Bezeichnung "Prüfingenieurin für Brandschutz" oder "Prüfingenieur für Brandschutz" zu führen.
(4)Die oberste Bauaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik sowie die Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz aus, die den Hauptsitz für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur in Niedersachsen haben.
(5)1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis, in das sie die anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure mit Hauptsitz oder weiteren Niederlassungen in Niedersachsen mit den folgenden Angaben einträgt:
  1. Familienname und Vorname,
  2. akademische Titel,
  3. Anschrift des Hauptsitzes oder der weiteren Niederlassung in Niedersachsen,
  4. weitere Kontaktdaten, insbesondere Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
  5. Fachbereich und Fachrichtung der Anerkennung und
  6. letzter Tag der Geltung der Anerkennung. 2 In das Verzeichnis sind auch nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure mit den Angaben nach Satz 1 auf ihr Verlangen einzutragen. 3 Eintragungen der Personen, die nicht mehr anerkannt sind, sind aus dem Verzeichnis zu löschen.
(6)1 In anderen Ländern anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure sind auch in Niedersachsen für den jeweiligen Fachbereich und die jeweilige Fachrichtung anerkannt, jedoch nicht über die Vollendung ihres 70. Lebensjahres hinaus; § 5 Abs. 8 gilt entsprechend. 2 Für Personen aus anderen Staaten und Berufsqualifikationen, die im Ausland für die Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur erworben wurden, gilt hinsichtlich der Anerkennung und Gleichwertigkeit § 7 . 3 Für die Personen nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Pflichten, die sich für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure aufgrund dieser Verordnung ergeben, entsprechend.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.