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Abschnitt 5 SCPRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Förderfähig sind Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3, die ab dem 01.08.2024 begonnen und vor dem 31.07.2034 abgeschlossen wurden und die bei Antragstellung noch nicht durch die Abnahme aller Leistungen abgeschlossen sind. Eine Maßnahme kann auch ein selbständiger Teilabschnitt sein. 5.2 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zur Höhe der in der Anlage genannten Höchstbeträge (Gesamt pro Schule) in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Der Fördersatz beträgt bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 5.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Realisierung der in Nummer 2.1 genannten Investitionen erforderlich sind und die die Voraussetzungen der VV SCP erfüllen. 5.4 Der Höchstbetrag der Zuwendung pro Schulträger für Maßnahmen nach der Nummer 2.1 setzt sich aus einem festen Sockelbetrag pro Schule und einem im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl aller in Niedersachsen am Startchancen-Programm teilnehmenden Schulen bemessenen Betrag pro Schülerin oder Schüler des jeweiligen Trägers (amtliche Schulstatistik, Stichtag allgemeinbildende Schulen 15.08.2024, Stichtag berufsbildende Schulen 07.09.2024) zusammen (erster Antragszeitraum; siehe Nummer 7.3). 5.5 Nehmen in der Zuständigkeit eines Schulträgers mehrere Schulen am Startchancen-Programm teil, kann der Schulträger im ersten Antragszeitraum die in der Anlage genannten Höchstbeträge (Gesamt pro Schulträger) bedarfsgerecht auf die genannten Schulen verteilen. Dabei sollte für jede Schule mindestens die Hälfte des Sockelbetrags pro Schule für Maßnahmen nach Nummer 2.1 genutzt werden. 5.6 Bei Veränderungen in der Organisation der am Startchancen-Programm beteiligten öffentlichen allgemeinbildenden Schulen wie Schulzusammenlegungen, die mit einer Reduzierung der am Startchancen-Programm beteiligten Schulen einhergeht, und Umwandlung in eine andere Schulform o. Ä. werden die Beträge angepasst. Ausschlaggebend ist dabei, dass die neue Schule oder die neuen Schulen weiterhin am Startchancen-Programm teilnimmt oder teilnehmen. 5.7 Für eine landesinterne Umverteilung werden Mittel, die nach Nummer 5.4 bis zum 31.07.2032 nicht bewilligt wurden, zu einem Gesamtbudget zusammengeführt und zur Beantragung für alle Schulträger der am Startchancen-Programm teilnehmenden Schulen freigegeben (zweiter Antragszeitraum; gesonderte Antragsfrist siehe Nummer 7.4). Die Vergabe der Mittel erfolgt in der Reihenfolge folgender Kriterien: a) Anträge für Schulen bis zur Höhe der Mittel gemäß der Anlage, für die noch keine Maßnahme (Antragsfrist siehe Nummer 7.3) bewilligt wurde, b) Anträge für Schulen bis zur Höhe der Mittel gemäß der Anlage, für die die Mittel (Antragsfrist siehe Nummer 7.3) noch nicht vollständig ausgeschöpft wurden, und c) Antragsbearbeitung in der Reihenfolge der Eingänge bis die Mittel vollständig ausgeschöpft sind (Windhundverfahren). 5.8 Seitens des Bundes erfolgt gemäß § 9 Abs. 4 VV SCP eine länderübergreifende Umverteilung von Mittelresten zum 31.07.2033. Sofern Niedersachsen dafür finanziell begünstigt wird, können Schulträger in diesem Fall über Nummer 5.4 und 5.7 hinaus zusätzlich Mittel beantragen (dritter Antragszeitraum; gesonderte Antragsfrist siehe Nummer 7.5). Die Vergabe der Mittel erfolgt in der Reihenfolge der unter Nummer 5.7 Satz 2 genannten Kriterien, bis die vom Bund zusätzlich bereitgestellten Mittel ausgeschöpft sind. 5.9 Der Zuwendungsbetrag wird auf volle tausend Euro gerundet. 5.10 Die beantragte Zuwendung darf abweichend von VV / VV-Gk Nr. 1.1 den Wert von 25 000 EUR unterschreiten, muss aber mindestens 10 000 EUR betragen. Gemäß § 8 Abs. 3 VV SCP dürfen die Eigenanteile an der geförderten Maßnahme nicht durch EU-Mittel ersetzt und die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2035 durch Nummer 8 des RdErl. vom 31. März 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 139)

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