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Art. 6 NeuOGemHR - In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften

(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
(2)1 Auf Beschluss des Hauptorgans der kommunalen Körperschaft bleiben für die Körperschaft 1. aus der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)
  1. a)§ 40 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 ,
  2. b)§ 82 Abs. 3 ,
  3. c)§ 83 Abs. 1 , 2 Satz 1 und Abs. 3 ,
  4. d)§ 84 Abs. 2 ,
  5. e)§ 85 Abs. 1 und 2 Satz 1 ,
  6. f)§ 87 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 ,
  7. g)§ 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 ,
  8. h)§ 89 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 und 3 ,
  9. i)§ 90 ,
  10. j)§ 91 Abs. 1 und 2 ,
  11. k)§ 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ,
  12. l)§ 93 Abs. 3 ,
  13. m)§ 95 ,
  14. n)die §§ 99 bis 101 ,
  15. o)§ 102 Abs. 4 Satz 3 ,
  16. p)die §§ 103 und 104 ,
  17. q)§ 119 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie
  18. r)§ 120 , 2. § 36 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 der Niedersächsischen Landkreisordnung sowie 3. § 47 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 des Gesetzes über die Region Hannover und zugehörige Verordnungsregelungen jeweils in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung für weitere Haushaltsjahre anwendbar, jedoch nicht für Haushaltsjahre nach dem Haushaltsjahr 2011. 2 In den Fällen des Satzes 1 ist § 105 NGO in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Worte "Das Innenministerium" die Worte "Die Kommunalaufsichtsbehörde" treten.
(3)Für die Dauer der Wirksamkeit eines Beschlusses nach Absatz 2 sind aus der Niedersächsischen Gemeindeordnung
  1. § 82 Abs. 4 , 5 , 7 und 8 , § 89 Abs. 5 und § 96 Abs. 4 nicht anzuwenden;
  2. § 87 Abs. 3 Nr. 3 und § 89 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle der Worte "Aufwendungen und Auszahlungen" das Wort "Ausgaben" tritt;
  3. § 88 Abs. 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Worte "Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen" das Wort "Ausgaben" sowie an die Stelle des Wortes "Finanzhaushalts" das Wort "Vermögenshaushalts" tritt;
  4. § 94 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes "Auszahlungen" das Wort "Ausgaben" tritt;
  5. § 94 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes "Finanzhaushalt" das Wort "Verwaltungshaushalt" und an die Stelle der Worte "Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit" das Wort "Einnahmen" tritt;
  6. § 93 Abs. 4 und § 97 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Worte "Anhang zum Jahresabschluss" die Worte "Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung" treten.
(4)1 Auf Beschluss des Hauptorgans der kommunalen Körperschaft bleibt für Eigenbetriebe der Körperschaft, die am
  1. Dezember 2005 bereits bestehen, § 113 Abs. 1 NGO in der bis zum
  2. Dezember 2005 geltenden Fassung anwendbar, jedoch nicht für Haushaltsjahre nach dem Haushaltsjahr
  3. 2 Satz 1 gilt entsprechend in Bezug auf Unternehmen und Einrichtungen kommunaler Körperschaften in privater Rechtsform, für die die Vorschriften zur Wirtschaftsführung für Eigenbetriebe angewendet werden.
(5)Auf Beschluss des Hauptorgans der kommunalen Körperschaft bleibt für Einrichtungen der Körperschaft nach § 108 Abs. 3 NGO , die am
  1. Dezember 2005 bereits bestehen, § 110 NGO in der bis zum
  2. Dezember 2005 geltenden Fassung anwendbar, jedoch nicht für Haushaltsjahre nach dem Haushaltsjahr 2011.
(6)Beschlüsse nach den Absätzen 2, 4 und 5 kann die kommunale Körperschaft mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2006 noch bis zum 31. März 2006 fassen.
(7)1 Den kommunalen Körperschaften ist es freigestellt, für die Haushaltsjahre 2006 bis 2011 jeweils einen konsolidierten Gesamtabschluss nach § 100 Abs. 4 bis 6 NGO zu erstellen. 2 Soweit die kommunalen Körperschaften hiervon absehen, ist § 109 Abs. 1 Nr. 8 NGO nicht anzuwenden. 3 Kommunalen Körperschaften, die unter den Voraussetzungen des Satzes 1 keinen konsolidierten Jahresabschluss erstellen, steht es frei, für kommunale Anstalten, die sie vor dem 1. Januar 2006 gegründet haben, § 113g Abs. 1 und § 125 NGO in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(8)1 Für das Haushaltsjahr, für das die Haushaltswirtschaft einer kommunalen Körperschaft erstmals nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Rechnungsstil der doppelten Buchführung geführt wird, hat das Hauptorgan der Körperschaft eine Eröffnungsbilanz (erste Eröffnungsbilanz) zu beschließen. 2 Für die Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz gelten die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung und die auf Grund der Niedersächsischen Gemeindeordnung erlassenen Verordnungsregelungen zur Bilanz entsprechend, soweit nicht in den Sätzen 3 bis 5 und in Absatz 11 Sonderregelungen getroffen werden. 3 In die erste Eröffnungsbilanz werden die um Haushaltsreste bereinigten noch nicht abgedeckten Sollfehlbeträge des Verwaltungshaushalts aus Vorjahren als Minusbetrag übernommen, ohne sie mit dem Basisreinvermögen zu verrechnen; hierfür ist das aus dem Inventar ermittelte Basisreinvermögen in der ersten Eröffnungsbilanz um die übernommenen Sollfehlbeträge erhöht auszuweisen. 4 Haushaltsreste aus Vorjahren sind unter der ersten Eröffnungsbilanz auszuweisen. 5 Die erste Eröffnungsbilanz ist in einem Anhang zu erläutern, sie unterliegt der Rechnungsprüfung und ist nach ihrer Prüfung der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres nach Satz 1 vorzulegen.
(9)1 Überschüsse des Haushaltsjahres nach Absatz 8 Satz 1 und die der nachfolgenden Haushaltsjahre sind zuerst mit Sollfehlbeträgen des Verwaltungshaushalts zu verrechnen. 2 Eine Verrechnung von Sollfehlbeträgen des Verwaltungshaushalts mit Einzahlungen aus einer Vermögensveränderung ist zulässig, wenn sonst ein Abbau der Sollfehlbeträge trotz Ausschöpfung aller Ertrags- und Sparmöglichkeiten nicht möglich ist.
(10)1 Die um Haushaltsreste bereinigten noch nicht abgedeckten Sollfehlbeträge des Vermögenshaushalts sind in den ersten Finanzhaushalt als Auszahlung einzustellen und die geplante Deckung dieser Sollfehlbeträge gleichzeitig als Einzahlung; tatsächliche Auszahlungen finden insoweit nicht statt. 2 Ein so erzielter Überschuss der Einzahlungen über die Auszahlungen wird mit den übernommenen Sollfehlbeträgen des Vermögenshaushalts verrechnet.
(11)1 Ausgaben des Verwaltungshaushalts für die Umstellung des Haushalts- und Rechnungswesens auf das nach diesem Gesetz geltende Gemeindehaushaltsrecht, die bis zum Ende des letzten Haushaltsjahres, das noch nach den bisherigen Vorschriften geführt wird, anfallen, dürfen als Investitionen im Sinne von § 92 Abs. 1 NGO angesehen werden. 2 Der Betrag in Höhe des Gesamtwerts der Ausgaben nach Satz 1 (Umstellungswert) darf dem Verwaltungshaushalt aus dem Vermögenshaushalt zugeführt werden. 3 In der ersten Eröffnungsbilanz darf der Gesamtwert nach Satz 1 aktiviert werden; als Nutzungsdauer des Umstellungswerts gilt ein Zeitraum von längstens 15 Jahren. 4 Wird von Satz 1 kein Gebrauch gemacht, der Umstellungswert nach Satz 2 aber in der ersten Eröffnungsbilanz aktiviert, so darf ein nach Absatz 8 Satz 3 vorgetragener Sollfehlbetrag um den Umstellungswert gekürzt werden.
(12)Erfolgt die Haushaltsführung von kommunalen Gebietskörperschaften oder von kommunalen Anstalten oder gemeinsamen kommunalen Anstalten für Haushaltsjahre, die nach dem
  1. Dezember 2005 enden, noch nach den bis zum
  2. Dezember 2005 hierfür geltenden Vorschriften, so sind für solche Haushaltsjahre die bis zum
  3. Dezember 2005 geltenden Vorschriften über die Aufstellung von Nachtragshaushaltssatzungen, die Jahresrechnungen, die Rechnungsprüfung und die überörtliche Prüfung auch nach Abschluss dieser Haushaltsjahre anzuwenden.
(13)Das für Inneres zuständige Ministerium kann zulassen, dass die Neuordnung des Haushalts- und Rechnungswesens nach den Vorschriften dieses Gesetzes in begründeten Einzelfällen erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Haushaltsjahr 2012 erfolgen darf. Hannover, den 15. November 2005 Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Jürgen G a n s ä u e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian W u l f f

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