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Abschnitt 3 PKWEHRdErl - Zuständigkeit und Verfahren

Mit dem Antrag ist die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der Sonder- und Wegerechte mit dem pPkw zu begründen. In der Begründung ist die Ausübung der Funktion der Führungskraft der Feuerwehr nach Nummer 2.1 oder des Rettungsdienstes nach Nummer 2.2 nachzuweisen, die Halterin oder der Halter des pPkw anzugeben und die grundsätzliche Eignung des pPkw für den Verwendungszweck als Einsatz- und Kommandofahrzeug zu bestätigen. Dem Antrag ist eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beizufügen. 3.1 Feuerwehr Das NLBK entscheidet über die Anerkennung gemäß Nummer 1 unter Anlegung eines strengen Maßstabs für den Personenkreis nach Nummer 2.

  1. Anträge der Kommunen sind auf dem Dienstweg mit einer Stellungnahme des Landkreises an das NLBK zu richten. Die Entscheidung durch das NLBK erfolgt an die beteiligten Stellen, die wiederum die berechtigten Personen unterrichten. 3.2 Rettungsdienst Für den Personenkreis nach Nummer 2.2 entscheiden die Landkreise als Träger des Rettungsdienstes und als Straßenverkehrsbehörde über die Erforderlichkeit der Zulassung zur Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten gemäß Nummer 1 unter Anlegung eines strengen Maßstabs. Dabei ist zu prüfen und zu begründen, warum die grundsätzlich vorgesehene Abholung der betreffenden Führungskraft des Rettungsdienstes durch ein vorhandenes dienstliches Einsatzfahrzeug mit Sonderwarneinrichtung und Fahrer nicht möglich ist, die Zurverfügungstellung eines vorhandenen dienstliches Einsatzfahrzeuges nicht in Betracht kommt und die Eintreffzeit von 30 Minuten an der Einsatzstelle ohne die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten überschritten würde. Die Begründungen sind nach beiliegendem Muster (Anlage 1) vom Träger des Rettungsdienstes vorzunehmen und zu dokumentieren. Sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind, wird zur Vermeidung der Inflationierung die Anzahl der Sonderwarneinrichtungen je Träger des Rettungsdienstes begrenzt. Maßstab ist die Flächengröße des jeweiligen Rettungsdienstbereichs. Folgende Höchstzahlen für Sonderwarneinrichtungen sind daher grundsätzlich nicht zu überschreiten. Die folgende Anzahl gilt jeweils für die LNÄ oder den LNA und für die oder den OrgL. Flächengröße des Rettungsdienstbereichs Anzahl der Sonderwarneinrichtungen für LNA/LNÄ Anzahl der Sonderwarneinrichtungen für OrgL Bis 750 km 2 2 2 Bis 1 500 km 2 4 4 Bis 2 250 km 2 6 6 Über 2 250 km 2 8 8 Sofern der Träger des Rettungsdienstes aufgrund seines Einsatzkonzeptes über die vorgesehene Mengenbegrenzung hinaus Sonderwarneinrichtungen für notwendig erachtet, ist dies besonders in Form eines die genauen Bedarfe auflistenden Planes unter Darstellung des Einsatzkonzeptes und möglicher Alternativen zu begründen und darzulegen. Die Entscheidung des Landkreises bedarf in diesem Fall der Zustimmung des MW, dass das MI einbindet. 3.3 Muster für die Anerkennung Die Anerkennung für den pPkw als Einsatz- und Kommandofahrzeug ist nach anliegendem Muster (Anlage 2) für den Personenkreis nach Nummer 2.1 vom NLBK und für den Personenkreis nach Nummer 2.2 vom jeweiligen Landkreis als Träger des Rettungsdienstes zu bestätigen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  2. Januar 2030 durch Nummer 6 des RdErl. vom
  3. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 572)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.