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Anlage 11 StA-Statistik - Erläuterungen zu der Besonderen Monatserhebung der Staatsanwaltschaft

Zu C: Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft Die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus Anlage

  1. Zu D a: Zahl der Personen, welche die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ganz oder teilweise durch unentgeltliche gemeinnützige Tätigkeit abgewendet haben In dieser Position sind nur solche Fälle zu erfassen, in denen die Anrechnung geleisteter Arbeit dazu geführt hat, dass
  2. eine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr stattfindet oder
  3. nur noch ein Teil der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird. Nicht zu erfassen sind die Fälle, in denen dem Verurteilten zugewiesene Arbeit nicht angerechnet worden ist, zum Beispiel weil der Verurteilte die zugewiesene Arbeit nicht aufgenommen, nicht fortgesetzt oder nicht ordnungsgemäß geleistet hat. Zu E: Zahl der Personen, gegen die zu vollstrecken ist Sind in einem Verfahren gegen einen Verurteilten verschiedene Vollstreckungs arten gegeben, zum Beispiel Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafe, ist der Verurteilte nur einmal zu erfassen. In solchen Fällen ist der Verurteilte nur für die Vollstreckungsart zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst angeführt ist, zum Beispiel bei Freiheitsstrafe ohne Bewährung und Geldstrafe ist der Verurteilte in Position E b zu erfassen. Bei freiheitsentziehener Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Bewährung und Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist der Verurteilte in Position E a zu erfassen. Ersatzfreiheitsstrafen sind in Abschnitt E nicht zu erfassen. Alle nachträglichen Änderungen in der Strafvollstreckung, zum Beispiel Widerruf einer Strafaussetzung oder nachträgliche Gesamtstrafenbildung, bleiben unberücksichtigt. Diese Fälle sind daher nicht zu erfassen. Vollstreckungen von Verwarnungen mit Strafvorbehalt sind in Position E e (Geldstrafe) zu erfassen. Die angeordnete nachträgliche oder vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist als selbstständige Vollstreckung in Position E a zu erfassen. Die Vollstreckung von Geldsanktionen aus dem Ausland nach § 87n IRG ist als selbstständige Vollstreckung in Position E f zu erfassen. Zu F: Zahl der Personen, gegen die eine Maßnahme der Vermögensabschöpfung zu vollstrecken ist: In diesem Abschnitt sind alle Personen zu zählen, gegen die eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen, Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten oder des Wertes von Taterträgen, Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach §§ 73 , 73a , 73b , 73c , 74 , 74a , 74b , 74c , 74d , 76a StGB , § 29a OWiG zu vollstrecken ist. Zu F a: Zahl der Personen, gegen die eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen zu vollstrecken ist: In dieser Position sind alle Personen zu zählen, gegen die eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 , 73a , 73b und 73c StGB zu vollstrecken ist. Zu G: Einziehung: In diesem Abschnitt sind alle (vorläufigen) Sicherstellungen und (endgültigen) Einziehungen von Vermögensgegenständen sowie deren Wert zu erfassen, Art. 11 (Statistik) der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union. Gegenstände, die ausschließlich als Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind, sind nicht zu erfassen. Zu vernichtende Gegenstände wie zum Beispiel Betäubungsmittel, sind nicht zu erfassen. In Position G a ist die Anzahl aller (vollzogenen) Beschlagnahme- und Arrestanordnungen zu erfassen. Dazu gehören auch die Fälle, in denen von der Polizei im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren bewegliche Sachen zum Zweck einer späteren Einziehungsanordnung sichergestellt werden. Dies gilt sowohl für den Fall der förmlichen Beschlagnahme nach § 111j Absatz. 1 Satz 3 StPO als auch für die Fälle, in denen der Betroffene in die Sicherstellung zum Zweck der Rückgabe des Gegenstandes an den Verletzten oder dessen (formloser) Einziehung einwilligt. In Position G b ist die Anzahl aller Einziehungsentscheidungen nach §§ 73 , 73a , 73b , 73c , 74 , 74a , 74b Absatz 1 , 74c , 74d StGB zu erfassen, auch wenn diese nachträglich oder selbständig erfolgt sind ( §§ 76 und 76a StGB ). Gleiches gilt für die formlose Einziehung von Vermögensgegenständen. In Position G c ist jeweils der Wert der von der Sicherstellung und Beschlagnahme oder Einziehungsentscheidung betroffenen Gegenstände in Euro ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung zu erfassen. Dabei ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Sicherstellung oder der Einziehung maßgeblich. Dieser bemisst sich in Fällen der Notveräußerung oder Verwertung nach dem erzielten Erlös, im Übrigen ist er über eine Schätzung des Verkehrswertes zu ermitteln.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.