Unter Prävention i. S. dieses Gem. RdErl. werden alle Maßnahmen verstanden, die geeignet sind, die Entstehungsbedingungen von Gewalt vermeidend zu beeinflussen. Dies beinhaltet die Verringerung von gewaltbegünstigenden Risikofaktoren und die Stärkung der Gewalt entgegenstehenden Schutzfaktoren. Zu den Risikofaktoren gehören u. a. eine gewaltbegünstigende Schulkultur und mangelnde Möglichkeiten zur Meldung von Ereignissen und zur Inanspruchnahme von Hilfe und Unterstützung. Zu den Schutzfaktoren gehören u. a. soziale und emotionale Kompetenzen sowie individuelle Problemlösestrategien von Schülerinnen und Schülern, die für Lernerfolg, Persönlichkeitsentwicklung und soziale Integration gleichermaßen bedeutsam sind. Das hier zugrunde gelegte und mit dem Bildungsauftrag verbundene Präventionsverständnis soll nicht nur Straftaten vorbeugen, sondern auch sonstige Gefährdungen des Schulfriedens berücksichtigen. Dazu zählen Gefährdungen, die einerseits der individuellen Entwicklung, dem Recht auf Bildung sowie dem gewaltfreien Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen entgegenstehen und andererseits die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz Schule gefährden können. 3.1 Schulisches Gesamtkonzept Gewaltprävention: Prävention, Intervention & Nachsorge bei Gewalt Jede Schule hat ein an ihre spezifischen Rahmenbedingungen angepasstes Gesamtkonzept zur Gewaltprävention (Gewaltpräventionskonzept) vorzuhalten. Das Gewaltpräventionskonzept sollte bestehen aus: einem schulischen Präventionskonzept, das Ziele und Maßnahmen zur Verringerung von gewaltbegünstigenden Risikofaktoren, zur Stärkung der Gewalt entgegenstehenden Schutzfaktoren sowie zur pädagogischen und erzieherischen Reaktion auf Abweichungen von der Norm zur Gewaltfreiheit beschreibt; das Konzept sollte zudem Maßnahmen zur Evaluation der Wirksamkeit und Umsetzung beschreiben; einem schulischen Schutzkonzept zur Prävention sexualisierter Gewalt auf Grundlage des Leitfadens der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland; das Schutzkonzept sollte sowohl das Risiko analoger und digitaler sexualisierter Gewalt in der Schule reduzieren als auch Verfahrenswege beschreiben, wie Schülerinnen und Schüler, die andernorts sexualisierte Gewalt erleiden, in der Schule professionelle Ansprechpersonen finden; schulspezifischen Verfahrenswegen zur Reaktion auf erhebliche Gewaltvorkommnisse inklusive schulspezifischer Verfahrenswege zur Gewährleistung der Sicherheit der von Gewaltvorkommnissen Betroffenen; schulspezifischen Verfahrenswegen zur (psychosozialen) Nachsorge für alle Beteiligten nach Gewaltvorkommnissen unter Einbeziehung externer Unterstützungsangebote. Gewaltpräventionskonzepte verfolgen einen prozessualen Ansatz. Nicht alle Schulen sind gleichermaßen von Gewalterfahrungen betroffen; Risiko- und Schutzfaktoren sind unterschiedlich ausgeprägt. Daher sind auch die Präventionserfordernisse entsprechend der spezifischen Situation der Schule zu definieren. Sie sind gewaltformübergreifend und systematisch angelegt und bieten allen an der schulischen Prävention Beteiligten eine Orientierungsfunktion. Dabei ist auf Besonderheiten der verschiedenen Gruppen von Verursachern und von Gewalt Geschädigten i. S. d. besonderen Fürsorgeverantwortung für Schülerinnen und Schüler wie auch für Beschäftigte der Schule einzugehen. Zur Unterstützung bei der Erstellung und Fortschreibung des Gewaltpräventionskonzeptes sowie der Durchführung von schulischen Präventionsmaßnahmen können Schulen insbesondere das Beratungs- und Unterstützungssystem der RLSB im Geschäftsbereich des MK, die Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, die Kinderschutz-Zentren und entsprechende Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie die polizeilichen Präventionsfachkräfte einbeziehen. 3.2 Aufgabe der Schule Aufgabe jeder Schulleitung ist es, das Thema schulische Gewaltprävention und -intervention regelmäßig zum gemeinsamen Gegenstand in Dienstbesprechungen und den schulinternen Gremien zu machen. Hierbei kann sie auf die Unterstützung der RLSB, von Kinder- und Jugendhilfe sowie Polizei und Staatsanwaltschaft zurückgreifen. Gewaltpräventionskonzepte sind Teil des Schulprogramms nach § 32 Abs. 2 NSchG . Das Gewaltpräventionskonzept ist auf Vorschlag des Schulvorstandes durch die Gesamtkonferenz zu beschließen. Bei der Erstellung sind Beschäftigte, Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten zu beteiligen. Das Gewaltpräventionskonzept ist in die Schulprogrammentwicklung einzubeziehen. Es ist den Schülerinnen und Schülern, den Erziehungsberechtigten sowie allen an Schule Tätigen in geeigneter Form mindestens einmal im Schuljahr zur Kenntnis zu geben. Die Schule überprüft regelmäßig im Rahmen einer Gesamtkonferenz, ob das Gewaltpräventionskonzept mit seinen Zielen und schulischen Präventionsmaßnahmen noch bedarfsgerecht ist. Nähere Ausführungen sind den Handlungshilfen zu entnehmen. Die Schule hat die Aufgabe, eine Ansprechperson für die Polizei und Staatsanwaltschaft zu benennen. Die Ansprechperson ist durch ein Mitglied der Schulleitung oder eine beauftragte geeignete Person des Kollegiums zu stellen. Die Vertretung dieser Person ist sicherzustellen. Die benannte Ansprechperson bewertet anlassbezogen gemeinsam mit der Polizei die Zusammenarbeit und dokumentiert diese Bewertung ggf. in einem abgestimmten Protokoll. Die Staatsanwaltschaft wird bei Bedarf involviert. Auf Nummer 3.5 wird hingewiesen. Die gewonnenen Erkenntnisse führen zeitnah zur Fortschreibung des schuleigenen Gewaltpräventionskonzeptes. 3.3 Aufgabe der RLSB Die RLSB unterstützen die Schulen bei der Umsetzung der landesweiten Vorgaben zur Präventions- und Interventionsarbeit und stellen die regionale Steuerung sowie die Qualitätssicherung sicher. Sie beraten Schulleitungen und schulisches Personal in Fragen des Schutzes vor Gewalt, der Gesundheitsförderung und der Weiterentwicklung schulischer Präventionskonzepte. 3.4 Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ( § 14 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB VIII] ) umfasst den Auftrag, junge Menschen zu befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und mit sich und anderen verantwortlich umgehen zu können. Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz arbeitet präventiv und richtet sich sowohl an Schülerinnen und Schüler als auch an Erziehungsberechtigte, pädagogische Fachkräfte und Multiplikatorinnen und Multiplikatoren. Die Maßnahmen sind in die Regelangebote der Kinder- und Jugendhilfe eingebettet (u. a. Jugendzentren, Jugendverbände, Familienbildung) und können lokal unterschiedlich sein. Nähere Informationen hält der jeweils örtliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe vor. 3.5 Aufgabe der Polizei Für die Zusammenarbeit benennt die örtlich zuständige Polizeidienststelle jeweils namentlich eine Ansprechperson. Für die Polizei wird die Aufgabe grundsätzlich von der Leitung des Fachkommissariats für Jugendsachen oder der örtlich zuständigen Beauftragten für Jugendsachen oder dem örtlich zuständigen Beauftragten für Jugendsachen allein oder gemeinsam wahrgenommen. Die Dienststellenleitung kann auch eine andere fachlich geeignete Person im Polizeidienst damit beauftragen. Die benannte Ansprechperson bewertet anlassbezogen gemeinsam mit der Schule die Zusammenarbeit und dokumentiert diese Bewertung ggf. in einem abgestimmten Protokoll. Die Staatsanwaltschaft wird bei Bedarf involviert. Auf Nummer 3.2 wird hingewiesen. 3.6 Aufgabe der Justiz Die Behördenleitungen der Staatsanwaltschaften benennen jeweils mindestens eine geeignete Staatsanwältin oder einen geeigneten Staatsanwalt als Ansprechperson für Schule und Polizei. Die Ansprechperson der Staatsanwaltschaft wird im Einzelfall und in der Regel erst in entsprechenden Fällen nach vorheriger Abstimmung zwischen Polizei und Schule in die Zusammenarbeit eingebunden. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 6 des RdErl. vom 6. August 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 374)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.