(1)EU-Zahlstelle im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1336 der Kommission vom
- Juni 2021 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 6), und im Sinne der nachfolgenden Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom
- Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1448 der Kommission vom
- Mai 2023 (ABl. L 179 vom 14.7.2023, S. 2), oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER für die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen ist die EU-Zahlstelle des Landes Niedersachsen. Sie führt die Bezeichnung "EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg".
(2)Alle für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER ab dem 16. Oktober 2006 vorzunehmenden Zahlungen der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Niedersachsen werden über die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg abgewickelt. Dies gilt auch für die vorzunehmenden Zahlungen im Bereich der Sonderstützungsmaßnahmen und der De-minimis-Beihilfen. Die Jahresrechnungen werden für die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen von der EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg erstellt.
(3)Die Zuständige Behörde des Landes Niedersachsen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom
- August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59; L 114 vom 5.5.2015, S. 25; L 330 vom 16.12.2015, S. 55), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1337 der Kommission vom
- Juni 2021 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 9), und im Sinne der nachfolgenden Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom
- Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131; L, 2023/90128, 24.11.2023), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2773 der Kommission vom
- Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2773, 14.12.2023), oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung lässt die EU-Zahlstelle DE Niedersachsen/Bremen/Hamburg zu und überprüft die Zulassung.
(4)Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und im Sinne der nachfolgenden Verordnung (EU) 2021/2115 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für den Bereich des EU-Fonds ELER für die Freie Hansestadt Bremen ist die für den EU-Fonds ELER zuständige Verwaltungsbehörde des Landes Niedersachsen (im Nachfolgenden "Verwaltungsbehörde") oder die verantwortliche Stelle des Landes Niedersachsen, die mit den entsprechenden Aufgaben auf Landesebene zukünftig betraut ist.