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Anlage 2 NJG - Gebührenverzeichnis

(zu § 111 Abs. 2 ) Nr. Gegenstand Gebühr in Euro 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2, auch in Verbindung mit den §§ 1059e und 1092 Abs. 2 sowie mit § 1098 Abs. 3, des Bürgerlichen Gesetzbuchs 35 bis 600 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 882g der Zivilprozessordnung 525 2.1.1 nach § 882g der Zivilprozessordnung 525 2.1.2 nach den §§ 915d und 915e der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung 400 2.2 Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 882g der Zivilprozessordnung Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale (Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes) nicht erhoben. 0,50 je Eintragung, mindestens 17 2.2.1 nach § 882g der Zivilprozessordnung 0,50 je Eintragung, mindestens 17 2.2.2 nach den §§ 915d und 915e der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale (Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes) nicht erhoben. 0,50 je Eintragung, mindestens 10 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nach § 882f der Zivilprozessordnung je übermitteltem Datensatz Anmerkungen:

  1. a)Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die Person ein Eintrag nicht besteht (Negativauskunft).
  2. b)Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Auskunft über die antragstellende Person (Selbstauskunft) oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung ( § 19 Abs. 1 , § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes ) benötigt wird. 4,50 3 Hinterlegungssachen 3.1 Annahme, Verwaltung und Herausgabe von Geld eines fremden Währungsgebiets, Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten je Annahmeverfügung nach § 8 des Niedersächsischen Hinterlegungsgesetzes (NHintG) 15 bis 375 3.2 Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 NHintG Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach der Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes erhoben. 15 3.3 Zurückweisung einer Beschwerde 15 bis 375 3.4 Zurücknahme einer Beschwerde 15 bis 110 4 Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer 150 Anmerkungen:
  3. a)Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig.
  4. b)Die Gebühr ermäßigt sich auf 100 Euro, wenn der Antrag vor Erlass einer Entscheidung zurückgenommen wird.
  5. c)Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden.
  6. d)Wird die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung gleichzeitig für mehr als eine Fremd- oder Gebärdensprache beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache die Gebühr um jeweils 100 Euro. Im Fall des Buchstabens b erhöht sich die Gebühr nur um jeweils 60 Euro.
  7. e)Wird lediglich die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG beantragt, auch für mehr als eine Fremd- oder Gebärdensprache, so ermäßigt sich die Gebühr auf 50 Euro. 5 Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter 12,50 je Entscheidung Anmerkung: Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 6 Notarangelegenheiten 6.1 Bestellung zur Notarin oder zum Notar ( § 12 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung - BNotO ) 600 Anmerkung: Die Gebühr entsteht nicht bei erneuter Bestellung nach § 48b Abs. 2 Satz 1 oder § 48c Abs. 3 Satz 1 BNotO . 6.2 Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar 350 6.3 Rücknahme der Bewerbung 225 Anmerkungen:
  8. a)Neben den Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.3 wird eine Dokumentenpauschale (Nummer 2000 Nr. 1 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes) für Abschriften erhoben, die anzufertigen waren, weil die Bewerbungsunterlagen nicht in ausreichender Stückzahl eingereicht worden sind.
  9. b)Bewirbt sich eine Person zeitgleich auf mehrere ausgeschriebene Notarstellen, so werden Gebühren nach den Nummern 6.2 und 6.3 für jede Versagung der Bestellung und jede Rücknahme der Bewerbung erhoben. 6.4 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach § 8 Abs. 3 BNotO 190 6.5 Entscheidung über die Notarvertreterbestellung ( § 39 Abs. 1 BNotO ) 6.5.1 für eine ständige Notarvertretung oder eine länger als drei Monate dauernde Notarvertretung 110 6.5.2 in den übrigen Fällen 55 6.6 Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO 6.6.1 bei weniger als 400 im Urkundenverzeichnis zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 360 6.6.2 bei 400 bis 2 000 im Urkundenverzeichnis zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 720 6.6.3 bei mehr als 2 000 im Urkundenverzeichnis zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 1 080 7 Angelegenheiten nach dem Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) 7.1 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs in einem Vorverfahren nach § 13 Abs. 5 NJAG 50 bis 400 7.2 Rücknahme eines Widerspruchs in einem Vorverfahren nach § 13 Abs. 5 NJAG 30 bis 300 7.3 Wiederholung der Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung nach § 19 NJAG 7.3.1 vollständige Wiederholung 160 7.3.2 bei Abbruch vor der ersten Aufsichtsarbeit 30 7.3.3 bei Abbruch nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der mündlichen Prüfung 100 Anmerkung: Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Wiederholung im Anschluss an eine im Freiversuch ( § 18 NJAG ) bestandene Prüfung unternommen wird. 7.4 Wiederholung der zweiten Staatsprüfung zur Notenverbesserung nach § 19 NJAG 7.4.1 vollständige Wiederholung 400 7.4.2 bei Abbruch vor der ersten Aufsichtsarbeit 30 7.4.3 bei Abbruch nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der mündlichen Prüfung 250 8 Anerkennung als Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 8.1 Anerkennung als Gütestelle 200 8.2 Ablehnung der Anerkennung 50 8.3 Rücknahme des Antrags 50 8.4 Rücknahme der Anerkennung 50 8.5 Widerruf der Anerkennung im Fall des § 105 Abs. 3 Nr. 2 50 9 Angelegenheiten nach der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) 9.1 Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung eines betreuungsspezifischen Studien- ( § 5 Abs. 2 Satz 1 BtRegV ), eines Aus- und Weiterbildungsganges ( § 5 Abs. 3 BtRegV ) oder eines Sachkundelehrgangs ( § 8 Abs. 1 Satz 1 BtRegV ) 1 200 9.2 Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung einzelner in der Anlage zu 3 Abs. 4 BtRegV aufgeführter Module ( § 8 Abs. 6 BtRegV ) 600 je Modul, jedoch höchstens 1 200 je Entscheidung Anmerkungen:
  10. a)Wird die Verlängerung der Anerkennung eines Sachkundelehrgangs ( § 8 Abs. 5 BtRegV ) oder die Verlängerung der Anerkennung eines einzelnen Moduls ( § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 BtRegV ) beantragt, ermäßigt sich die anfallende Gebühr auf zwei Drittel.
  11. b)Die jeweils anfallende Gebühr ermäßigt sich auf zwei Drittel, wenn der Antrag vor Erlass einer Entscheidung zurückgenommen wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.