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§ 39 AktO - Besonderheiten der Aktenführung

(1)Abweichend von § 2 Absatz 1 sind in Straf- und Bußgeldsachen nach den nachfolgenden Bestimmungen für einzelne Verfahrensabschnitte innerhalb eines Geschäftsvorgangs gesonderte Aktenzeichen zu vergeben.
(2)1 Abweichend von § 5 Absatz 2 wird die Akte geführt von:
  1. der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bis zur Erhebung der öffentlichen Klage, bis zur Stellung des Antrags auf Durchführung eines Sicherungsverfahrens, eines beschleunigten Verfahrens, eines selbstständigen Einziehungsverfahrens oder vereinfachten Verfahrens sowie in Bußgeldsachen bis zur Vorlage der Akte an das Gericht erster Instanz,
  2. dem Gericht erster Instanz ab Eingang der öffentlichen Klage, des Antrags auf Durchführung eines Sicherungsverfahrens, eines beschleunigten Verfahrens, eines selbstständigen Einziehungsverfahrens oder vereinfachten Verfahrens sowie der Bußgeldsache bis zur Beendigung der Instanz,
  3. der Staatsanwaltschaft nach Beendigung der vorgenannten gerichtlichen Aktenführung. 2 Soweit die Akte nach Satz 1 Nummer 1 von der Staatsanwaltschaft geführt wird, obliegt dem Gericht die Aktenführung für die unter einem gesonderten Aktenzeichen geführten Hefte zur staatsanwaltschaftlichen Akte für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens. 3 Soweit die Staatsanwaltschaft tätig werden muss, während die Akte nach Satz 1 Nummer 2 vom Gericht erster Instanz geführt wird, kann ein Heft unter dem staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen mit einem Zusatz angelegt und geführt werden. 4 Das Gericht kann, zum Beispiel wenn es Nachermittlungen anordnet, die Akte zur Abgabe der Aktenführung an die Staatsanwaltschaft übermitteln. 5 Soweit die Akte nach Satz 1 Nummer 3 von der Staatsanwaltschaft geführt wird und das Gericht tätig werden muss, ist ein Heft unter dem gerichtlichen Aktenzeichen mit dem Zusatz "VRJs" für die gerichtliche Vollstreckung von Entscheidungen gegen Jugendliche und Heranwachsende oder "BRs" für die Bewährungsaufsicht anzulegen und zu führen. 6 Dem Zusatzzeichen kann bei mehreren Verurteilten ein Unterscheidungsmerkmal angefügt werden. 7 Die Staatsanwaltschaft kann, zum Beispiel bis zum Abschluss der gerichtlichen Vollstreckung oder bis zum Ablauf der Bewährungszeit oder wenn das Gericht erster Instanz anderweitig tätig werden muss, die Akte zur Abgabe der Aktenführung an das Gericht erster Instanz übermitteln. 8 Satz 7 gilt entsprechend, wenn nach § 462a StPO oder zur Entscheidung über eine einfache, sofortige oder weitere Beschwerde ein anderes als das Gericht erster Instanz tätig werden muss. 9 § 8 bleibt unberührt, wenn Berufung oder Revision eingelegt wird. 10 Nach gerichtlicher Erledigung sind die Dokumente oder Hefte an die Staatsanwaltschaft zu senden und zur Akte des Hauptverfahrens zu nehmen. 11 Ist in Privatklage- oder Erzwingungshaftsachen oder nach § 87n Absatz 1 Satz 2 und 3 IRG oder nach § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 DECHPolVtrUG zu vollstrecken, ist die Staatsanwaltschaft aktenführend. 12 Nach Abschluss der Vollstreckung nach Satz 11 sind die Akten an das Amtsgericht zur Aufbewahrung zurückzuleiten. 13 Abweichend von Satz 5 können bis zur technischen Umsetzung eigene Aktenzeichen für die gerichtliche Vollstreckung von Entscheidungen gegen Jugendliche und Heranwachsende mit dem Registerzeichen "VRJs" sowie für die Bewährungsaufsicht mit dem Registerzeichen "BRs" gebildet werden.
(3)1 Geht die Aktenführung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf das Gericht über, erhält die Akte zusätzlich zu dem Js-Aktenzeichen ein gerichtliches Aktenzeichen. 2 Hiervon abweichend können Teile des gerichtlichen Aktenzeichens unmittelbar dem Js-Aktenzeichen als Aktenzeichenzusatz vor- oder nachgestellt werden. 3 Bei Gericht ist in den Fällen des Satzes 1 immer auch das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen anzugeben. 4 Bei Abtrennung eines Verfahrens durch das Gericht ist ein neues staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen für das abgetrennte Verfahren anzufordern. 5 Verbindungen und Abgaben von Verfahren innerhalb des Gerichts sowie Abgaben an ein anderes Amtsgericht innerhalb des Bezirks der Staatsanwaltschaft sind der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.