Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen ( § 157 Abs. 1 Satz 1 ), soweit sich aus Nr. 229.2 nichts anderes ergibt. 229.1.2 Ermessen der Gemeinde Ob die Gemeinde sich eines Sanierungsträgers oder eines anderen Beauftragten bedient, liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen. Sie kann alle betreffenden Aufgaben auch mit eigenen Kräften erfüllen. Aus dem Gebot der zügigen Durchführung kann sich jedoch die Notwendigkeit ergeben, Aufgaben zu übertragen, wenn die Gemeinde selbst nicht in der Lage ist, die zügige Durchführung sicherzustellen. 229.1.3 Verantwortung der Gemeinde Trotz der Übertragung
Aufgaben auf einen Sanierungsträger oder anderen Beauftragten bleibt die Verantwortung der Gemeinde für die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme bestehen. Die Aufgabenübertragung hat keine Entlastung der Gemeinde zur Folge; eine Delegation
Aufgaben im Rechtssinne liegt nicht vor. 229.2 Aufgaben 229.2.1 Nicht übertragbare Aufgaben Nicht übertragbar sind Aufgaben, deren Erfüllung notwendig die Ausübung
Hoheitsgewalt erfordert oder die nur in den Formen des öffentlichen Rechts erledigt werden können. Hierzu gehören alle Maßnahmen, die einen Beschluß der Gemeindevertretung, den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erfordern. Das gleiche gilt für die förmliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Hiernach sind insbesondere nicht übertragbar: a) der Beschluß über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ( Nr. 210.5.1 ), b) der Beschluß zur Sanierungssatzung ( Nr. 211.3.4 ), c) der Beschluß über die förmliche Festlegung
Ersatz und Ergänzungsgebieten ( Nr. 202.11.4 ), d) die in Nr. 26.2 VV-BBauG genannten Aufgaben bei der Aufstellung
Bauleitplänen,
Miet- und Pachtverhältnissen ( Nr. 250.6.1 ), i) die Erhebung
Ausgleichsbeträgen ( Nr. 226.8 ), j) die Bewilligung
Sanierungsmitteln,
Grundstücken oder
Rechten an Grundstücken im Auftrag der Gemeinde zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung, c) die Bewirtschaftung
Mitteln der Gemeinde, die der Sanierung dienen. Einem auf eigene Rechnung tätigen Sanierungsträger (Sanierungsunternehmer) soll nach § 157 Abs. 2 nicht die Ausarbeitung
Bauleitplänen übertragen werden. Das gleiche gilt im Hinblick auf ein vom Sanierungsunternehmer rechtlich oder wirtschaftlich abhängiges Unternehmen. 229.3 Beauftragter 229.3.1 Sanierungsträger Als Beauftragter kommt in erster Linie ein bestätigter Sanierungsträger in Betracht ( Nr. 230 ). 229.3.2 Sonstiger Beauftragter Nach § 157 Abs. 1 Satz 1 ist für den sonstigen Beauftragten alleinige Voraussetzung, daß er für die Übernahme der Aufgaben geeignet ist. Unter dieser Voraussetzung kommen als sonstige Beauftragte in Betracht: a) Einzelpersonen, b) Unternehmen, c) Behörden des Landes, Landkreise, Samtgemeinden oder sonstige öffentliche Stellen. 229.4 Beauftragung Die Übertragung
Aufgaben der Gemeinde erfolgt
229.5 Sanierungsträgervertrag 229.5.1 Form Die Übertragung
Aufgaben der Gemeinde auf den Sanierungsträger erfolgt durch schriftlichen Vertrag ( § 159 Abs. 2 Satz 1 ). Die Vertragsurkunde ist gemäß § 126 BGB
den Vertragsparteien eigenhändig zu unterzeichnen. Eine notarielle Beurkundung gemäß § 313 BGB ist, auch wenn die Übertragung oder der Erwerb
Grundstücken zu den übertragenen Aufgaben gehören soll, nicht erforderlich ( § 159 Abs. 2 Satz 2 ). 229.5.2 Rechtsnatur Der Sanierungsträgervertrag ist, da öffentliche Aufgaben der Gemeinde übertragen werden, ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.
VfG . 229.5.3 Inhalt Der Sanierungsträgervertrag muß nach § 159 Abs. 2 Satz 1 mindestens folgendes festlegen:
Weisungen. Die Weisungsbefugnis der Gemeinde kann vertraglich nicht abbedungen oder eingeschränkt werden. Der Vertrag kann jedoch nähere Regelungen über die Ausübung der Weisungsbefugnis treffen. Der Sanierungsträgervertrag kann weitere Bestimmungen enthalten, insbesondere über e) jährliche Prüfung des Sanierungsträgers; f) Abwicklung
beendeten Sanierungsträgerverträgen, soweit das BauGB keine Regelungen getroffen hat (vgl. Nr. 229.5.7). 229.5.4 Kommunalaufsichtliche Genehmigung Der Sanierungsträgervertrag begründet nach § 160 Abs. 4 beim Sanierungstreuhänder bzw. nach § 159 Abs. 6 Satz 5 beim Sanierungsunternehmer Gewährleistungs- und Haftungsverpflichtungen der Gemeinde. Auf Grund
2 NGO bedarf der Sanierungsträgervertrag daher der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die gemäß § 93 Abs. 4 NGO durch RdErl. des MI vom 7.2.1979 (Nds. MBl. S. 237 - GültL 76/48) erteilte allgemeine Genehmigung für Rechtsgeschäfte i.S.
2 und 3 NGO gilt nicht für Sanierungsträgerverträge. 229.5.5 Rechtswirkungen Der Sanierungsträgervertrag löst folgende Verpflichtungen des Sanierungsträgers aus:
Grundstücken gemäß § 159 Abs. 3 ; c) Abführung bzw. Verrechnung
Ausgleichsbeträgen gemäß § 159 Abs. 4 ; d) Zahlung
Ausgleichsbeträgen gemäß § 159 Abs. 5 . 229.5.6 Beendigung des Sanierungsträgervertrages Der Sanierungsträgervertrag kann gemäß § 159 Abs. 2 Satz 3
jeder Seite nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Sanierungsträgervertrag endet mit seiner Erfüllung, d.h. mit Abschluß und Abwicklung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme ( Nrn. 234 bis 237 ). Der Sanierungsträgervertrag erlischt mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Sanierungsträgers ( § 159 Abs. 6 Satz 1 bzw. § 161 Abs. 3 Satz 1 ). 229.5.7 Abwicklung des Sanierungsträgervertrages Die Abwicklung des beendeten Sanierungsträgervertrages ist in § 159 Abs. 6 und 7 , in § 160 Abs. 6 und in § 161 Abs. 3 gesetzlich geregelt. Weitergehende Regelungen über die Vertragsabwicklung können im Sanierungsträgervertrag getroffen werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.