(1) 1 Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat 1.
§ 10Abs. 1 Satz 1 Dü
V aufzuzeichnenden Angaben, 2.
§ 10Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Dü
V zusammenzufassende jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs, 3.
§ 10Abs.
2 Satz 1 aufzuzeichnenden Angaben über die Düngungsmaßnahmen, ergänzt um das Datum der einzelnen Düngungsmaßnahmen, 4. bei Weidehaltung
§ 10Abs. 2 Satz 2 Dü
V aufzuzeichnenden Angaben zur Weidehaltung, 5.
§ 10Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 Dü
V zusammenzufassende jährliche betriebliche Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes,
- die Angabe nach Nummer 2 Ziffer 14 der Anlage 5 der Düngeverordnung und die der Angabe zugrundeliegenden Ausgangsdaten sowie
- die Angaben nach Nummer 1 der Anlage 5 der Düngeverordnung bis zum
- März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres, erstmalig bis zum
- März 2023, in die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden. 2 Zur eindeutigen Bezeichnung des Betriebes nach der Anlage 5 der Düngeverordnung sind der Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, die Anschrift des Betriebes sowie die vorhandenen Betriebs-, Zulassungs- und Registriernummern nach Absatz 2 oder die Betriebsnummer nach Absatz 3 anzugeben. 3 Gibt eine Betriebsinhaberin oder ein Betriebsinhaber ihren oder seinen Betrieb vor Ablauf der jährlichen Meldefrist auf oder überführt sie oder er den Betrieb in eine andere rechtliche Form, so bleibt sie oder er meldepflichtig, wenn im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der Überführung das Düngejahr bereits abgeschlossen ist.
(2)Betriebs-, Zulassungs- und Registriernummern sind:
- die Zulassungsnummer für Biogasanlagen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom
- Juli 2006 ( BGBl. I S. 1735 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), in der jeweils geltenden Fassung,
- die Betriebsnummer nach § 17 der InVeKoS-Verordnung vom
- Februar 2015 ( BGBl. I S. 166 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2), diese wiederum geändert durch Verordnung vom
- Oktober 2021 (BGBl. I S. 4738), in der jeweils geltenden Fassung,
- die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) mit den nachfolgenden Änderungen bei Vorhandensein mehrerer Registriernummern nach § 26 Abs. 2 ViehVerkV die Nummern aller Betriebsstätten in Niedersachsen einschließlich der Anschriften der Betriebsstätten,
- die von der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger zugeteilte Betriebsnummer.
(3)Ist eine Nummer nach Absatz 2 nicht vorhanden, so hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber eine Betriebsnummer bei der zuständigen Behörde anzufordern.
(4)Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber dieser die für die Überprüfung der Angaben erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln.