gesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334),
Artikel 3des Gesetzes vom 26.
Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 141), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 2 wird gestrichen.
- b)Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: Die Worte "und Versorgung" werden gestrichen und die Worte "den Absätzen 1 und 2" durch die Verweisung "Absatz 1" ersetzt. 2. § 2a wird wie folgt geändert:
- a)Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 3 angefügt: " 3 Die Hochschule soll die nebenamtlich wahrzunehmenden Funktionen und Aufgabenbereiche, für die Funktionsleistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG in Betracht kommen, sowie deren jeweilige Höhe in einer Ordnung allgemein festlegen."
- b)Absatz 4 wird gestrichen.
- c)Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Absätze 4 bis 7.
- d)Im neuen Absatz 4 Satz 3 werden die Worte "die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme" durch die Worte "die Kriterien der Vergabe und die Teilnahme der Leistungsbezüge" ersetzt. 3. § 2b wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)Die Sätze 1 und 2 werden gestrichen.
- bb)Der bisherige Satz 3 wird einziger Satz.
- b)Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: " 2 § 2a Abs. 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend." 4. § 8 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)Satz 1 erhält folgende Fassung: " 1 Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 120 Euro, für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind beträgt die Sonderzahlung 400 Euro."
- bb)In Satz 2 werden die Worte "Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen" durch die Worte "Dienst- oder Anwärterbezügen" ersetzt.
- b)Absatz 3 wird gestrichen. 5. In § 10 werden die Worte "Besoldungs- und Versorgungsrechts" durch das Wort "Besoldungsrechts" ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt geändert:
- a)In Absatz 1 wird die Angabe "bis 13" durch die Angabe "bis 10" ersetzt.
- b)In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 13" durch die Angabe "Anlage 10" ersetzt. 7. § 13 wird wie folgt geändert:
- a)Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Besoldungsrechtlicher Anpassungsausschluss".
- b)Die Worte "Dienst- oder Versorgungsbezügen" werden durch das Wort "Dienstbezügen" ersetzt. 8. § 15 wird wie folgt geändert:
- a)In der Überschrift werden die Worte "besoldungs- und versorgungsrechtlicher" durch das Wort "besoldungsrechtlicher" ersetzt.
- b)In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte "besoldungs- und versorgungsrechtlichen" durch das Wort "besoldungsrechtlichen" ersetzt.
- c)In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Worte "besoldungs- und versorgungsrechtlichen" durch das Wort "besoldungsrechtlichen" ersetzt.
- d)In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Worte "besoldungs- und versorgungsrechtlichen" durch das Wort "besoldungsrechtlichen" ersetzt.
- e)In Absatz 4 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte "besoldungs- und versorgungsrechtlichen" durch das Wort "besoldungsrechtlichen" ersetzt.
- f)In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "besoldungs- und versorgungsrechtlichen" durch das Wort "besoldungsrechtlichen" ersetzt. 9. Die §§ 16 und 17 erhalten folgende Fassung: "§ 16 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
(1)Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2)Bei Altersteilzeit nach § 63 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) oder nach § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Richtergesetzes wird Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt.
(3)1 Der Altersteilzeitzuschlag wird gewährt
- Beamtinnen und Beamten in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Nettobesoldung und 70 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der Arbeitszeit zustünde, die nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NBG für den Umfang der Arbeitszeit während der Altersteilzeit maßgeblich ist,
- Richterinnen und Richtern in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Nettobesoldung und 70 vom Hundert der Nettobesoldung, die im regelmäßigen Dienst zustünde, und
- begrenzt dienstfähigen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, denen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Altersteilzeit erhöhte Dienstbezüge gemäß § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG entsprechend ihrem bis dahin erdienten Ruhegehalt zustehen, in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Nettobesoldung und 70 vom Hundert dieser erhöhten Dienstbezüge. 2 Zur Ermittlung der in Satz 1 Nrn. 1 und 2 jeweils zuletzt genannten Nettobesoldung und der erhöhten Dienstbezüge nach Satz 1 Nr. 3 ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse ( §§ 38 a und 38 b des Einkommensteuergesetzes ), den Solidaritätszuschlag ( § 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 ) und um einen Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge ( § 39a des Einkommensteuergesetzes ) und sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.
(4)Die Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 3 errechnet sich aus dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüssen zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen, sowie den jährlichen Sonderzahlungen.
(5)Endet bei einer Lehrkraft an öffentlichen Schulen die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit vorzeitig, so ist ein Ausgleich zu gewähren in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den während der Altersteilzeit gezahlten Bezügen ohne den Altersteilzeitzuschlag und den Bezügen, die nach der tatsächlichen Arbeitszeit ohne Altersteilzeit zugestanden hätten.
(6)Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem
- Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 6 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom
- August 2001 ( BGBl. I S. 2239 ),
Artikel 16des Gesetzes vom 10. September 2003 ( BGBl. I S. 1798 ), anzuwenden.
(7)Die Absätze 1 bis 6 ersetzen § 6 BBesG und die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 ( BGBl. I S. 2239 ),
Artikel 16des Gesetzes vom 10.
September 2003 ( BGBl. I S. 1798 ). § 17 Zuschlag beim Hinausschieben des Ruhestandes 1 Beamtinnen und Beamten, deren Ruhestand nach § 36 Abs. 2 NBG hinausgeschoben ist, wird für die Dauer des Hinausschiebens ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. 2 Der Zuschlag beträgt 8 vom Hundert des Grundgehalts." 10. Es wird der folgende § 21 angefügt: "§ 21 Auslandsbesoldung
(1)Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsbesoldung in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in der Tabelle VI.1 der Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juni 2009 ( BGBl. I S. 1434 ), mit den nachfolgenden Änderungen, an die Stelle der Zeile ,Grundgehaltsspanne von - bis‘ die Anlage 9 tritt.
(2)Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Verwendung im Ausland vor dem
- Dezember 2011 begonnen hat, erhalten weiterhin Auslandsdienstbezüge nach den §§ 52 bis 58a BBesG , wenn diese die Auslandsbesoldung nach Absatz 1 übersteigen, längstens jedoch bis zum
- Oktober 2013.
(3)1 Die Regelungen der Absätze 1 und 2 ersetzen die §§ 52 bis 58a BBesG , die Auslandszuschlagsverordnung vom 6. Juli 2001 ( BGBl. I S. 1562 ),
Verordnung vom
- Juni 2006 ( BGBl. I S. 1291 ), die Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags vom
- Juli 1997 ( BGBl. I S. 1881 , 2324 ) und die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom
- März 2002 ( BGBl. I S. 1243 ). 2 § 1 Abs. 2 Nr. 6 BBesG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes ,Auslandsdienstbezüge‘ das Wort ,Auslandsbesoldung‘ tritt."
- Nummer 3 der Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz. b) Satz 2 wird gestrichen.
- Die Anlage 9 erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche Fassung.
- Die Anlagen 10 bis 12 werden gestrichen.
- Die bisherige Anlage 13 wird Anlage 10.