2.1 Voraussetzungen für die Teilnahme Bewerberinnen und Bewerber müssen für die Teilnahme an einem Schulungs- oder Fortbildungslehrgang volljährig und im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins sein. Eine Kopie ist bei Anmeldung der Lehrgangsanbieterin oder dem Lehrgangsanbieter beizufügen. 2.2 Anerkennung von Institutionen Für die Durchführung und Bescheinigung entsprechender Schulungs- und Fortbildungslehrgänge müssen geeignete Institutionen einschließlich privater Jagdschulen auf Antrag und Nachweis der Lehrgangsinhalte von der obersten Jagdbehörde anerkannt sein. Die Liste der anerkannten Institutionen wird fortlaufend aktualisiert und den Jagdbehörden übermittelt. 2.3 Lehrgangsinhalte und Mindestdauer Die Lehrgänge müssen das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr, das Strafrecht und das Strafprozessrecht, wie es für die Tätigkeit der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher erforderlich ist, sowie ausreichende Kenntnisse des Jagdbetriebs, des Jagdrechts, des Naturschutzrechts und des Rechts der Landschaftsordnung des NWaldLG vermitteln. Für die Ausbildung in den Rechtsfächern ist die Verfügbarkeit einer Person mit fachlicher Qualifikation (z. B. Volljuristin oder Volljurist, forstlicher Studiengang, abgeschlossene Berufsausbildung zur Revierjägerin/zum Revierjäger) Voraussetzung für die Anerkennung zur Durchführung und Bescheinigung der Schulungs- und Fortbildungslehrgänge. Die Mindestdauer eines Schulungslehrgangs muss mindestens 60 Zeitstunden und eines Fortbildungslehrganges (nach 10 Jahren) mindestens acht Zeitstunden betragen. Der Prüfungsteil ist in der Mindestdauer des Schulungslehrgangs nicht enthalten. Die Lehrgangsinhalte der Schulungs- und Fortbildungslehrgänge sind anhand der unter Nummer 2.4 aufgeführten Fachgebiete näher aufzuschlüsseln sowie durch einen detaillierten Zeitplan zu belegen und dem Antrag beizufügen. 2.4 Durchführung der Prüfung im Schulungslehrgang Für die Prüfung des Schulungslehrgangs haben die anerkannten Institutionen und anerkannten privaten Jagdschulen einen Prüfungsausschuss zu bilden, der sich aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Prüferinnen und Prüfern zusammensetzt. Für den Fall der Verhinderung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.