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Art. 5 RefStV - Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  1. a)Die Angabe zum IV. Abschnitt wie folgt neu gefasst: "IV. Abschnitt Effizienzprojekte, Aufteilung der Mittel und Finanzausgleich".
  2. b)Die Angabe zu § 12 wird wie folgt neu gefasst: "§ 12 Förderung ausgewählter Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsprojekte (Direktzuweisung)".
  3. c)Nach der Angabe zu § 12 wird die folgende Angabe eingefügt: "§ 12a Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich". 2. § 1 wird wie folgt geändert:
  4. a)In Absatz 1 werden die Wörter "Rundfunkanstalten des Landesrechts" durch das Wort "Landesrundfunkanstalten" ersetzt.
  5. b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  6. aa)In Satz 3 werden nach dem Wort "‘‘ARTE‘‘" die Wörter "sowie für die gemeinsamen Angebote von ARD und ZDF nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages " und nach dem Wort "dar" ein Punkt eingefügt.
  7. bb)Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort "nach" die Wörter "anstaltsübergreifend einheitlichen" eingefügt.
  8. cc)Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: "Die Rundfunkanstalten weisen zudem auf erkennbare und beitragsrelevante Veränderungen in der Zukunft hin." 3. § 3 wird wie folgt geändert:
  9. a)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  10. aa)In Satz 3 wird nach den Wörtern "am Ende der Beitragsperiode" das Wort "(Eigenmittel)" eingefügt.
  11. bb)Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: "Bei der Ermittlung der Eigenmittel bleiben projektbezogene Rücklagen einer Anstalt für bauliche Investitionsmaßnahmen, Produktionstechnik, Angebotsinnovationen oder notwendige Liquiditätsreserven unberücksichtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Rücklagen nach Maßgabe der Finanzordnung der einzelnen Anstalten ordnungsgemäß eingestellt worden sind. Die Höhe, der Zweck und der Zeitraum der Rücklage müssen hierbei eindeutig bestimmt und gesondert ausgewiesen sein. Bei einer erheblichen Rücklagenbildung ist die KEF unverzüglich und vor Befassung der Gremien in Kenntnis zu setzen. § 12 bleibt unberührt."
  12. b)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  13. aa)In Satz 1 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "sowie inwieweit die Verwendung von Mitteln aus periodenübergreifenden Rücklagen nach Absatz 2 Satz 4 oder nach § 12 anerkannte Projektmittel ordnungsgemäß erfolgt" angefügt.
  14. bb)Folgender Satz wird angefügt: "Umfasst ist auch die Prüfung, inwieweit Kostenpositionen gemäß § 1 Abs. 2 für andere als die geplanten Ausgabenarten in Deckung gebracht worden sind."
  15. c)Absatz 8 wird wie folgt geändert:
  16. aa)In Satz 4 werden die Wörter "oder bei unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten aus einer Spanne bestehen kann" gestrichen.
  17. bb)Nach Satz 6 werden folgende Sätze angefügt: "Sie stellt außerdem dar, ob und in welcher Höhe angemeldete Effizienzprojekte nach § 12 Abs. 1 als Bedarf anerkannt wurden und im Falle der ARD welchen Landesrundfunkanstalten die hierfür anerkannten Mittel zur Verfügung zu stellen sind. Die KEF ist berechtigt, unabhängig von der Überprüfung des Finanzbedarfs auch außerhalb der Berichte nach diesem Absatz anlassbezogen Prüfungen zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Anstalten durchzuführen. Macht die KEF in ihrem Bericht konkrete Feststellungen zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder zu Einsparpotentialen bei den Anstalten, ist sie berechtigt die Umsetzung dieser Vorgaben auch außerhalb der Berichte nach diesem Absatz zu überprüfen. Hierzu kann sich die KEF zu konkreten Fragestellungen der Hilfe von Wirtschaftsprüfungsunternehmen bedienen. Kommen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio diesen Vorgaben nicht oder nicht ausreichend nach, ist die KEF berechtigt, diese Beträge, gegebenenfalls auch durch zu begründende Schätzung, von dem anerkannten Bedarf abzuziehen." 4. § 5 wird wie folgt geändert:
  18. a)In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "Vertreter der Rundfunkanstalten" die Wörter "sowie der gemeinsamen Angebote nach § 1 Abs. 2 Satz 3" eingefügt.
  19. b)In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Stellungnahme" die Wörter "unter Berücksichtigung der gemeinsamen Angebote nach § 1 Abs. 2 Satz 3" eingefügt. 5. § 9 wird wie folgt geändert:
  20. a)Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: "

(2)Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF vereinbaren geeignete Verfahren, um eine aufgabenangemessene Mittelverwaltung für die gemeinsamen Angebote nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages sowie durch die an Effizienzprojekten im Sinne des § 12 beteiligten Rundfunkanstalten zu ermöglichen." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz
  1. Die Überschrift des IV. Abschnitts wird wie folgt neu gefasst: "IV. Abschnitt Effizienzprojekte, Aufteilung der Mittel und Finanzausgleich".
  2. § 12 wird wie folgt neu gefasst: "§ 12 Förderung ausgewählter Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsprojekte (Direktzuweisung) Auf Antrag einzelner oder mehrerer Rundfunkanstalten kann die KEF Bedarfe für einzelne Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsprojekte anerkennen und als Effizienzprojekte ausweisen. Anerkannte Projekte müssen für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkret bezifferbare mittel- oder langfristige Perspektiven zur Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufzeigen, die aus Mitteln des Bestands sowie im Rahmen der jeweiligen Finanzbudgets nicht umgesetzt werden können. Die im Rahmen der Effizienzprojekte erkannten Bedarfe weist die KEF als eigenständigen Bedarf der beteiligten Rundfunkanstalten aus (Direktzuweisung)."
  3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: "§ 12a Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich
(1)Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt und verpflichtet, einen angemessenen Finanzausgleich durchzuführen. Der Finanzausgleich muss gewährleisten, dass
  1. die übergeordneten Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und solche Aufgaben einzelner Rundfunkanstalten, die wegen ihrer Bedeutung für den gesamten Rundfunk als Gemeinschaftsaufgaben wahrgenommen werden müssen, erfüllt werden können,
  2. jede Rundfunkanstalt in der Lage ist, ein ausreichendes Programm zu gestalten und zu verbreiten.
(2)Ungleichgewichte zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sollen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zwischen den Rundfunkanstalten ausgeglichen werden."

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.