der
haltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst: "§ 24 Digitale-Dienste-Gesetz, Öffentliche Stellen". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: "
Deutschland niedergelassen sind. Die §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes gelten entsprechend für Anbieter von Telemedien im Übrigen." b)
Absatz 8 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter "Vorschriften des Telemediengesetzes" durch die Wörter "§§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt. c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt: "
2 Satz 1 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt. 4. § 24 wird wie folgt geändert: a)
der Überschrift wird das Wort "Telemediengesetz" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetz" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)
Satz 1 werden nach dem Wort "unterfallen" die Wörter "und die zugleich digitale Dienste gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind" eingefügt und das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Für andere Telemedien, die den Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder den Bestimmungen der übrigen medienrechtlichen Staatsverträge der Länder unterfallen, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes entsprechend." c)
Absatz 2 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt. d)
Absatz 3 werden das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt und nach dem Wort "Landesrecht" ein Komma und die Wörter "soweit nach dem Digitale-Dienste-Gesetz keine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist und dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt" eingefügt. 5. § 59 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a)
Satz 1 werden nach dem Wort "beiden" ein Komma und die Wörter "jeweils unterschiedlichen Unternehmen nach § 62 zuzurechnenden," und nach dem Wort "verbreiteten" ein Komma und die Wörter "nach Zuschaueranteilen" eingefügt. b) Nach Satz 7 wird folgender Satz 8 eingefügt: "Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt mindestens für die Dauer der nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts für das jeweilige Regionalfensterprogramm erteilten Zulassung." 6.
3 Nr. 2 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt. 7.
1 werden die Wörter "den §§ 10a und b des Telemediengesetzes" durch die Wörter "§ 5b des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages" ersetzt. 8. § 109 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a)
Satz 1 werden nach dem Wort "zur" die Wörter "Entfernung oder" eingefügt, das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes und der Verordnung (EU) 2022/2065" ersetzt und die Wörter "eine Sperrung" durch das Wort "dies" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 bleibt unberührt." 9. Dem § 111 wird folgender Absatz 3 angefügt: "
das Verfahren ein." 10.
1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "§ 1 Abs. 9" durch die Angabe "§ 1 Abs. 10" ersetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.