← Deutschland

Art. 1 5. MÄStV - Änderung des Medienstaatsvertrages

Obsah (4)§ 18§ 98§ 99§ 115

Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020, zuletzt geändert durch den Vierten Medienänderungsstaatsvertrag vom 9. bis 16. Mai 2023, wird wie folgt geändert: 1.

der

haltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst: "§ 24 Digitale-Dienste-Gesetz, Öffentliche Stellen". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: "

(7)Für Anbieter von Telemedien, die zugleich digitale Dienste gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind, gilt dieser Staatsvertrag, wenn sie nach den §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes

Deutschland niedergelassen sind. Die §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes gelten entsprechend für Anbieter von Telemedien im Übrigen." b)

Absatz 8 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter "Vorschriften des Telemediengesetzes" durch die Wörter "§§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt. c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt: "

(9)Für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 3 Buchst. g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.
  2. 2022, S. 1, L 310 vom 1.12.2022, S. 17) gilt dieser Staatsvertrag, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 Anwendung findet." d) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz
  3. 3.

§ 18Abs.

2 Satz 1 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt. 4. § 24 wird wie folgt geändert: a)

der Überschrift wird das Wort "Telemediengesetz" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetz" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)

Satz 1 werden nach dem Wort "unterfallen" die Wörter "und die zugleich digitale Dienste gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind" eingefügt und das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Für andere Telemedien, die den Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder den Bestimmungen der übrigen medienrechtlichen Staatsverträge der Länder unterfallen, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes entsprechend." c)

Absatz 2 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt. d)

Absatz 3 werden das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt und nach dem Wort "Landesrecht" ein Komma und die Wörter "soweit nach dem Digitale-Dienste-Gesetz keine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist und dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt" eingefügt. 5. § 59 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a)

Satz 1 werden nach dem Wort "beiden" ein Komma und die Wörter "jeweils unterschiedlichen Unternehmen nach § 62 zuzurechnenden," und nach dem Wort "verbreiteten" ein Komma und die Wörter "nach Zuschaueranteilen" eingefügt. b) Nach Satz 7 wird folgender Satz 8 eingefügt: "Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt mindestens für die Dauer der nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts für das jeweilige Regionalfensterprogramm erteilten Zulassung." 6.

§ 98Abs.

3 Nr. 2 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt. 7.

§ 99Abs.

1 werden die Wörter "den §§ 10a und b des Telemediengesetzes" durch die Wörter "§ 5b des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages" ersetzt. 8. § 109 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a)

Satz 1 werden nach dem Wort "zur" die Wörter "Entfernung oder" eingefügt, das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes und der Verordnung (EU) 2022/2065" ersetzt und die Wörter "eine Sperrung" durch das Wort "dies" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 bleibt unberührt." 9. Dem § 111 wird folgender Absatz 3 angefügt: "

(3)Zuständige Behörde nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes ist die nach § 106 zuständige Landesmedienanstalt. Die Landesmedienanstalten benennen für die Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste, den weiteren zuständigen Behörden nach dem Digitale-Dienste-Gesetz, der Europäischen Kommission und anderen Behörden im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2065 einen gemeinsamen Beauftragten. Soweit der öffentlich-rechtliche Rundfunk von Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes betroffen ist, bezieht der nach Satz 2 benannte Beauftragte die jeweils betroffene Rundfunkanstalt

das Verfahren ein." 10.

§ 115Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "§ 1 Abs. 9" durch die Angabe "§ 1 Abs. 10" ersetzt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.