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Abschnitt 6 WECDOIZEBIErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. 6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden. 6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 die "EU-Grundrechtecharta", die "nachhaltige Entwicklung", "Gleichstellung der Geschlechter", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", das "Pariser Klimaabkommen", die "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nr. 343/13 zu achten. Sofern die Bewilligungsbehörde Hinweise erhält, dass der Zuwendungsempfänger dem nicht nachkommt, geht die Bewilligungsbehörde diesen Hinweisen nach. 6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt. 6.5 Da die Zuwendung eine staatliche Beihilfe i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom

  1. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47; C 400 vom 28.10.2106, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2025/504 des Rates vom
  2. März 2025 (ABl. L, 2025/504, 11.3.2025), - im Folgenden: AEUV - darstellt, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage vorliegen. Soweit eine Beihilfe auf der Grundlage der AGVO gewährt wird, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen [Artikel 4 AGVO], Transparenz [Artikel 5 AGVO], Anreizeffekt [Artikel 6 AGVO], Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten [Artikel 7 AGVO], Kumulierung [Artikel 8 AGVO], Veröffentlichung [Artikel 9 AGVO]) und Kapitel II Artikel 11 und 12 AGVO (Berichterstattung, Monitoring) sowie die jeweiligen besonderen Voraussetzungen des jeweils als Freistellungsgrundlage genutzten einschlägigen Artikels nach Kapitel III AGVO, u. a. der Artikel 17, 25, 36, 38, 38 a und 41 AGVO. Soweit eine Beihilfe auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt wird, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsbehörde das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von dem antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden. Soweit die Zuwendung auf der Grundlage der CISAF-Bundesregelung Netto-Null-Technologien erfolgt, müssen sämtliche Voraussetzungen dieser Regelung vorliegen (insbesondere Anwendungsbereich [§ 1]; Gewährung von Beihilfen unter der "CISAF-Bundesregelung Netto-Null-Technologien" [§ 2]; Kumulierung [§ 3]; Transparenz, Überwachung und Berichterstattung [§ 4]). Die Bewilligungen müssen einen Verweis auf die CISAF-Bundesregelung Netto-Null-Technologien enthalten. 6.6 Der Zweckbindungszeitraum beträgt fünf Jahre, soweit nicht andere Vorschriften einen längeren Zweckbindungszeitraum erfordern. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit der produktiven Investitionen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sowie § 49 Abs. 3 VwVfG . Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  3. Januar 2027 durch Nummer 8.1 des Erl. vom
  4. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 476)

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