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Abschnitt 5 IFPFuEFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. 5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln bei Vorhaben nach Nummer 2.1 beträgt in der SER bis zu 40 % und in der ÜR bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ergänzend können Landesmittel oder GRW-Mittel eingesetzt werden. Dabei sind bei jeder Förderung zwingend anteilig EFRE-Mittel einzusetzen. Die Förderung aus EFRE-Mitteln bei Vorhaben nach Nummer 2.2 beträgt in der ÜR bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die maximal zulässigen Beihilfeintensitäten nach Nummer 5.3 sind zu beachten. 5.3 Zuwendungen, die als Zuschuss für Unternehmen nach Nummer 3.1 oder für wirtschaftlich tätige Forschungseinrichtungen für Ausgaben nach Nummer 5.4 gewährt werden, stellen staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47, Nr. C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss (EU) 2025/504 des Rates vom 11. März 2025 (ABl. L, 2025/504, 11.3.2025), - im Folgenden AEUV - dar. Sie dürfen bei Vorhaben nach Nummer 2.1 eine Beihilfeintensität von 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Dies gilt sowohl für Zuwendungen für experimentelle Entwicklung (vgl. Artikel 25 Abs. 5 Buchst. c AGVO) als auch für Zuwendungen für industrielle Forschung (vgl. Artikel 25 Abs. 5 Buchst. b AGVO). Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.2 dürfen eine Beihilfeintensität von 25 % für experimentelle Entwicklung und 50 % für industrielle Forschung nicht überschreiten. Die vorgenannten Beihilfeintensitäten für Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 können im Einklang mit Artikel 25 Abs. 6 AGVO auf bis zu 80 % erhöht werden

  1. a)um 10 % für mittlere Unternehmen und um 20 % für kleine Unternehmen;
  2. b)um weitere 15 %, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Ausgaben des Gesamtvorhabens bestreitet, oder zwischen mindestens einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, wobei letztere mindestens 10 % der beihilfefähigen Ausgaben des Gesamtvorhabens tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen. 5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben 5.4.1 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 25 Abs. 3 AGVO zuwendungsfähig: Ausgaben für Personal, soweit dieses für das Vorhaben eingesetzt wird (Artikel 25 Abs. 3 Buchst. a AGVO), Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig (Artikel 25 Abs. 3 Buchst. b AGVO), Ausgaben für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm`s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen nach Nummer 2.1 (Artikel 25 Abs. 3 Buchst. d AGVO), die jeweils ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden. Nach dem Grundsatz des Arm`s-length-Prinzips dürfen sich die Bedingungen des Rechtsgeschäftes zwischen den Vertragsparteien nicht von jenen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden würden, und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen getroffen worden sein, sonstige Betriebsausgaben, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen, u. a. Ausgaben für Reisen, Material, Bedarfsartikel etc. (Artikel 25 Abs. 3 Buchst. e AGVO). 5.4.2 Die unter Nummer 5.4.1 genannten zuwendungsfähigen Ausgaben können nach den Vorgaben der Artikel 53 ff. der Verordnung (EU) 2021/1060 als vereinfachte Kostenoption abgerechnet werden. Die Abrechnung von vereinfachten Kostenoptionen wird durch den Bezugserlass zu b festgelegt. 5.5 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht förderfähig: Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen, Grunderwerb für einen Betrag von mehr als 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens; für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %; für Finanzinstrumente beziehen sich diese Prozentsätze auf den an den Endempfänger ausgezahlten Programmbeitrag oder, im Falle von Garantien, auf den Betrag des zugrundeliegenden Darlehens (die Grenzwerte gelten nicht für Umweltschutzvorhaben), Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gemäß UstG geltend gemacht werden. 5.6 Die Projektlaufzeit für Projekte nach dieser Richtlinie ist grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt. 5.7 Sonstige Bemessungsgrenzen 5.7.1 Bei Einzelvorhaben nach Nummer 2.1 beträgt die Höhe von Zuschüssen zum Zeitpunkt der Bewilligung mindestens 50 000 EUR und höchstens 500 000 EUR je Vorhaben und bei Einzelvorhaben in der ÜR nach Nummer 2.2 mindestens 50 000 EUR und höchstens 1 000 000 EUR je Vorhaben. 5.7.2 Bei Verbundvorhaben und Kooperationsvorhaben nach den Nummern 4.6.3 und 4.6.4 gelten zusätzlich zu Nummer 5.7.1 folgende Bemessungsgrundlagen: 5.7.2.1 Die Höhe von Zuschüssen an die beteiligten Unternehmen ist bei Vorhaben nach Nummer 2.1 insgesamt begrenzt auf 500 000 EUR und bei Vorhaben nach Nummer 2.2 auf 1 000 000 EUR. 5.7.2.2 Die Höhe von Zuschüssen für Ausgaben von Forschungseinrichtungen ist begrenzt auf 300 000 EUR je beteiligter Forschungseinrichtung. 5.7.2.3 Die Höhe der maximal zulässigen Fördersätze für Forschungseinrichtungen richtet sich danach, ob die Forschungseinrichtung darlegen und in geeigneter Weise nachweisen kann, dass ihre Tätigkeit im Rahmen des Kooperationsvorhabens nichtwirtschaftlicher Art ist. Maßgeblich sind hierfür die Bestimmungen der Randnummern 19 und 20 der Mitteilung der Kommission Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1). Die Förderung für eine nichtwirtschaftlich tätige Forschungseinrichtung beträgt bei Kooperationsvorhaben 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für die Förderung von Forschungseinrichtungen, die wirtschaftlich tätig sind, gelten die Bemessungsgrenzen nach Nummer 5.3. 5.7.3 Bei separaten Förderaufrufen nach Nummer 7.5 ist die Höhe von Zuschüssen an beteiligte Unternehmen insgesamt begrenzt auf 1 000 000 EUR. 5.8 Durch Einzelerlass des programmverantwortlichen Ressorts können Ausnahmen von den zuvor genannten Bemessungsgrenzen zugelassen werden. 5.9 Die VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 22. Mai 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 266)

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