Die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 14. Februar 1997 (Nds. GVBl. S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 13. November 2012 (Nds. GVBl. S. 438), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)Es wird der folgende neue Satz 1 eingefügt: " 1 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die mit den Fachaufgaben betrauten Personen unparteilich sind."
- b)Die bisherigen Sätze 1 bis 4 werden Sätze 2 bis 5. 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a)Der bisherige Absatz 1 wird durch die folgenden neuen Absätze 1 und 2 ersetzt: "
(1)1 Der Antrag auf Anerkennung und die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen sind der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde (Anerkennungsbehörde) elektronisch zu übermitteln. 2 Die Übermittlung hat unter Verwendung eines Nutzerkontos gemäß § 3a Abs. 1 Sätze 2 und 3 NBauO zu erfolgen. 3 Jede nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderliche Unterlage ist im Portable Document Format PDF 1.4 (PDF/A-1) nach DIN EN ISO 19005-1:2005 oder im Portable Document Format PDF 1.7 (PDF/A-2) nach ISO 19005-2:2011 zu übermitteln. 4 Die Anerkennungsbehörde kann die Dateigröße der einzelnen Dateien aus technischen Gründen beschränken. 5 Die Anerkennungsbehörde lässt im Einzelfall zu, dass der Antrag als Dokument in Papierform übermittelt wird, wenn eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. 6 Wird der Antrag nach Satz 5 als Dokument in Papierform übermittelt, so muss er unter Angabe des Tages unterschrieben sein; der Antrag ist zusammen mit den Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.
(2)1 In dem Antrag auf Anerkennung oder den beigefügten Unterlagen muss angegeben sein:
- die Tätigkeit, auf die sich die Anerkennung erstrecken soll,
- das Bauprodukt und die Bauart, für die eine Anerkennung beantragt wird, wobei auf bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden kann,
- das leitende und sachbearbeitende Personal sowie dessen Qualifikationen und Berufserfahrungen sowie die Geburtsdaten der leitenden Personen,
- die wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie des leitenden und des sachbearbeitenden Personals zu einzelnen Herstellern von Bauprodukten und Bauarten sowie
- eventuelle Unterauftragnehmer. 2 Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
- eine Erklärung jeder leitenden Person über ihre Zuverlässigkeit und ihre Unparteilichkeit gegenüber Dritten, die direkt oder indirekt mit dem Entwurf, der Herstellung, der Vermarktung oder der Instandhaltung der zu prüfenden, zu überwachenden und zu zertifizierenden Bauprodukte und Bauarten betraut sind,
- eine Darstellung der Räumlichkeiten in einem einfachen Lageplan und in einem Grundriss sowie Angaben zu den erforderlichen Vorrichtungen, insbesondere den Prüfgeräten,
- die Verfahrensanweisungen sowie die Vorgaben für die Überwachungsberichte, die Eignungsnachweise und die Bescheinigungen einschließlich der jeweiligen Muster sowie
- einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten. 3 Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern sowie weitere Angaben und Erklärungen verlangen. 4 Die Erklärung nach Satz 2 Nr. 1 muss im Fall der elektronischen Übermittlung des Antrags mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder im Fall der Übermittlung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages unterschrieben sein." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und
- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt. d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und
- In § 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.