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Abschnitt 3 ZJSAV - Landesweite Zentralstelle

3.1 Für herausgehobene Ermittlungs- und Strafverfahren (Nummer 3.2.1) und übergeordnete Aufgaben bei der Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer oder sonst jugendgefährdender Inhalte wird ferner gemäß § 143 Abs. 4 GVG bei der Staatsanwaltschaft Hannover die landesweit zuständige "Niedersächsische Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer oder sonst jugendgefährdender Inhalte" eingerichtet. 3.2 Sachliche Zuständigkeit 3.2.1 Die Zentralstelle ist für herausgehobene Ermittlungs- und Strafverfahren betreffend Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gemäß Nummern 2.3.1 und 2.3.2 zuständig. Ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gilt insbesondere dann als herausgehoben, wenn für die Strafverfolgung umfangreiche, regelmäßig verdeckte Ermittlungsmaßnahmen und ein besonders hohes Maß an technischem Verständnis oder zur Beweisführung besondere Kenntnisse der Informations- und Kommunikationstechnologie erforderlich sind. 3.2.2 Der Zentralstelle obliegen ferner 3.2.2.1 die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit den Schwerpunktstaatsanwaltschaften gemäß Nummer 2.1, den Zentralstellen der übrigen Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie mit anderen Dienststellen, die vergleichbare Aufgaben zu erfüllen haben, und 3.2.2.2 die Wahrnehmung der in Nummern 223 bis 228 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) festgelegten Aufgaben mit Ausnahme der in Nummer 224 Abs. 2 Buchst.

  1. b)und
  2. c)RiStBV genannten Aufgaben der Landesjustizverwaltung und somit insbesondere die Sicherstellung der Strafverfolgung der Delikte gemäß Nummer 2.3.1 in Niedersachsen nach einheitlichen Grundsätzen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralstelle gemäß Nummern 227 und 228 RiStBV relevante Entscheidungen sind der Zentralstelle von den Schwerpunktstaatsanwaltschaften mitzuteilen. Die Zentralstelle kann bei Streitigkeiten über die Festlegung solcher einheitlichen Grundsätze die Zentrale Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption (ZOK) bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle einbinden. 3.3 Vollstreckung In den von ihr geführten Verfahren nimmt die Zentralstelle auch die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahr ( § 143 Abs. 4 GVG , §§ 451 ff. StPO , §§ 46 , 91 OWiG ). 3.4 Verfahren 3.4.1 Liegen Anhaltspunkte für ein herausgehobenes Ermittlungsverfahren im Sinne von Nummer 3.2.1 vor, so übersendet die Schwerpunktstaatsanwaltschaft die Vorgänge unverzüglich und direkt an die Zentralstelle, damit diese eine Übernahme prüfen kann. Eine vorherige Kontaktaufnahme wird empfohlen. Ebenso verfährt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft mit Vorgängen, die ihr gemäß § 69 OWiG von der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden. Unaufschiebbare Maßnahmen veranlasst die Schwerpunktstaatsanwaltschaft. In geeigneten Fällen kann auch eine Vorlage zur Übernahme durch die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft bei der Zentralstelle erfolgen, wobei die Staatsanwaltschaft eine nachrichtliche Beteiligung der Schwerpunktstaatsanwaltschaft sicherstellt. 3.4.2 Lehnt die Zentralstelle die Übernahme nach Prüfung der Akten ab, sendet sie diese mit kurzer Darlegung der Ablehnungsgründe unmittelbar zurück. Unaufschiebbare Maßnahmen veranlasst die Zentralstelle, bis die Akten wieder der Schwerpunktstaatsanwaltschaft vorliegen. 3.4.3 Die Zentralstelle berichtet dem MJ jährlich zum 15. April auf dem Dienstweg über ihre Erfahrungen und die Erfahrungen bei der Bekämpfung von Straftaten gemäß Nummer 2.3.1 im vorangegangenen Kalenderjahr, wozu sie sich von den Schwerpunktstaatsanwaltschaften zuliefern lässt. Der Bericht soll insbesondere Angaben zur Zahl der neu eingeleiteten Verfahren und deren Gegenstand, zur örtlichen Verteilung sowie zur Art der Erledigung enthalten. 3.4.4 Über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Einstellung eines durch die Zentralstelle geführten Ermittlungsverfahrens entscheidet die ihr vorgesetzte Generalstaatsanwaltschaft. 3.5 Die Nummern 2.5.2 bis 2.5.6 gelten entsprechend.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.