GB , als Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde nach den §§ 171b , 171e Abs. 3 BauGB ; b) im Programm "Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten"
GB , als Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde nach § 171e Abs. 3 BauGB ; c) im Programm "Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Lebenswerte Quartiere gestalten"
GB , als Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde nach § 171b BauGB . Sollten im begründeten Einzelfall bei kleineren Städten und Gemeinden die Voraussetzungen für eine förmliche Festlegung nach dem BauGB fehlen, kann die Gebietsfestlegung durch Beschluss der Gemeinde erfolgen. Die räumliche Abgrenzung der Durchführungsmaßnahme darf nicht das gesamte Gemeindegebiet umfassen. Für die Vorbereitungsmaßnahme im Fall interkommunaler Kooperation bedarf es einer räumlichen Abgrenzung nur bei Durchführung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 BauGB . Die räumliche Abgrenzung erfolgt mit dem Ratsbeschluss nach § 141 Abs. 3 Satz 1 BauGB . Satz 3 gilt entsprechend.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.