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Abschnitt 2 R-StBauF - Gegenstand der Förderung

(1) Gegenstand der Förderung ist die gebietsbezogene städtebauliche Erneuerungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme), soweit zuwendungsrechtlich nichts anderes bestimmt wird. Einzelne zuwendungsfähige

§ 142Bau

GB , als Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde nach den §§ 171b , 171e Abs. 3 BauGB ; b) im Programm "Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten"

§ 142Bau

GB , als Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde nach § 171e Abs. 3 BauGB ; c) im Programm "Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Lebenswerte Quartiere gestalten"

§ 142Bau

GB , als Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde nach § 171b BauGB . Sollten im begründeten Einzelfall bei kleineren Städten und Gemeinden die Voraussetzungen für eine förmliche Festlegung nach dem BauGB fehlen, kann die Gebietsfestlegung durch Beschluss der Gemeinde erfolgen. Die räumliche Abgrenzung der Durchführungsmaßnahme darf nicht das gesamte Gemeindegebiet umfassen. Für die Vorbereitungsmaßnahme im Fall interkommunaler Kooperation bedarf es einer räumlichen Abgrenzung nur bei Durchführung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 BauGB . Die räumliche Abgrenzung erfolgt mit dem Ratsbeschluss nach § 141 Abs. 3 Satz 1 BauGB . Satz 3 gilt entsprechend.

(5)Die Abgrenzung der Gesamtmaßnahme in zuwendungsrechtlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Städtebauförderungsprogramm.
(6)Die Erweiterung oder Einschränkung der Gesamtmaßnahme in räumlicher oder sachlicher Hinsicht ist grundsätzlich nur bei Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms möglich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.