11.1 Grundsatz Die Zuständigkeit für die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen liegt bei den unteren Landesplanungsbehörden. 11.2 Bestimmung der zuständigen Stelle bei Berührtsein mehrerer Landesplanungsbehörden Raumbedeutsame Auswirkungen auf den Bereich einer unteren Landesplanungsbehörde i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 2 NROG liegen nur vor, wenn ihr Gebiet unmittelbar berührt wird, insbesondere durch Flächeninanspruchnahme für das Vorhaben. Dies gilt gleichermaßen für die Berührtheit durch einen Vorzugsstandort oder eine Vorzugstrasse wie auch für die Berührtheit im Rahmen einer etwaigen räumlichen Alternative. Mittelbare Auswirkungen, wie z. B. erhöhtes Verkehrsaufkommen, weiträumig wirkende Emissionen oder Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung, begründen keine Einbeziehung einer berührten benachbarten Landesplanungsbehörde bei der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 NROG (in diesen Fällen ist der benachbarten Landesplanungsbehörde im Zuge der Beteiligung öffentlicher Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben). Wird zwischen mehreren unteren Landesplanungsbehörden nach § 19 Abs. 1 Satz 2 NROG einvernehmlich oder - im Fall einer Nichteinigung - seitens der oberen Landesplanungsbehörde nach § 19 Abs. 1 Satz 3 NROG die für das Verfahren zuständige Behörde bestimmt, so beteiligt diese die anderen Landesplanungsbehörden, deren Bereich berührt ist, am Verfahren. Die mitwirkenden, räumlich betroffenen Landesplanungsbehörden geben eine umfassende Stellungnahme zur Übereinstimmung des Vorhabens und etwaiger Alternativen mit den für ihren regionalen Bereich bestehenden Erfordernissen der Raumordnung ab, die in die Landesplanerische Feststellung der zuständigen Behörde einfließt. 11.3 Zuständigkeit der oberen Landesplanungsbehörde Im Hinblick auf die Möglichkeit der oberen Landesplanungsbehörde, das Verfahren gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 NROG an sich zu ziehen, sollen die unteren Landesplanungsbehörden frühzeitig den oberen Landesplanungsbehörden über Vorhaben von übergeordneter Bedeutung sowie Vorhaben, die den Bereich mehrerer unterer Landesplanungsbehörden berühren, berichten. Vorhaben von übergeordneter Bedeutung sind z. B. Ländergrenzen oder große Landesteile übergreifende Planungen sowie Vorhaben mit erheblichen landesbedeutsamen Auswirkungen. Allein Kreisgrenzen überschreitende und auf regionaler Ebene kontrovers diskutierte Vorhaben fallen nicht hierunter, soweit sie nicht übergeordnete Bedeutung haben. Aufgrund ihres Erfahrungsvorsprungs mit derartigen Vorhaben übergeordneter Bedeutung sollen die oberen Landesplanungsbehörden im Regelfall ihr Ermessen nach § 19 Abs. 1 Satz 4 NROG dahingehend ausüben, dass sie die Zuständigkeit an sich ziehen. Die obere Landesplanungsbehörde beim Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems ist ferner zuständig für Raumverträglichkeitsprüfungen, die sich auf Vorhaben im niedersächsischen Küstenmeer beziehen. Die vorgenannten Zuständigkeiten gelten auch für raumbedeutsame Vorhaben des Bundes und bundesunmittelbarer Planungsträger. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 13 des RdErl. vom 2. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 466)
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