Absatz 2 und 3 ZPO gegen amtsgerichtliche Entscheidungen des Richters und Rechtspflegers. Zu E I b: Sonstiger Geschäftsanfall: Sonstige Beschwerden: Aussetzung des Scheidungsverfahrens In dieser Position sind ausschließlich Beschwerden nach § 113 Absatz
FG zu erfassen. Zu E I c: Sonstiger Geschäftsanfall: Sonstige Beschwerden: Wert des Verfahrensgegenstandes In dieser Position sind Beschwerden nach § 59 FamGKG zu erfassen. Zu E I d: Sonstiger Geschäftsanfall: Sonstige Beschwerden: Kostenangelegenheiten In dieser Position sind Beschwerden gegen folgende Entscheidungen des Familiengerichts zu erfassen: 1. Entscheidungen über die Erinnerung nach § 57 Absatz 1 Satz 1 FamGKG ( § 57 Absatz 2 FamGKG ), 2. Kostenfestsetzungsbeschluss ( §§ 85 , 113 Absatz
Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ( § 11 Absatz 2 Satz 3 RVG in Verbindung mit § 104 Absatz 3 Satz 1 ZPO ), 4. Entscheidungen über die Erinnerung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 RVG (§ 56 Absatz. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Absatz 3 RVG . Erinnerungen nach § 57 Absatz 1 Satz 1 FamGKG , § 56 Absatz 1 Satz 1 RVG und § 11 Absatz 2 Satz 1 RPflG sind nicht zu erfassen. Zu E I e: Sonstiger Geschäftsanfall: Sonstige Beschwerden: Beschleunigung des Verfahrens nach § 155c FamFG In dieser Position sind Beschleunigungsbeschwerden nach § 155c FamFG gegen Entscheidungen über die Beschleunigungsrüge nach § 155b FamFG zu erfassen. Zu E I f: Sonstiger Geschäftsanfall: Sonstige Beschwerden: Sonstige Angelegenheiten In dieser Position sind alle Beschwerden gegen Entscheidungen des Familiengerichts zu erfassen, die nicht in Abschnitt D oder Positionen E I a bis e zu erfassen sind, zum Beispiel Beschwerden gegen Entscheidungen des Rechtspflegers in vereinfachten Unterhaltsverfahren. Beschwerden gegen die Aussetzung anderer Ehe- und Familienstreitsachen und Beschwerden nach § 21 Absatz 2 FamFG gegen Aussetzungsbeschlüsse nach § 21 Absatz 1 , § 221 Absatz 2 FamFG sind in dieser Position auch zu erfassen. Zu E II: Sonstiger Geschäftsanfall: Sonstige Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen Verfahrens: In dieser Position sind Einzelangelegenheiten zu erfassen, die nicht eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts zum Gegenstand haben. Zu E II : Sonstiger Geschäftsanfall: Sonstige Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen Verfahrens: Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorangegangenes amtsgerichtliches Verfahren ( § 50 Absatz 1 Satz 2 FamFG ) In dieser Position sind Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und von Amts wegen erlassene einstweilige Anordnungen zu erfassen, wenn das Hauptsacheverfahren in der Beschwerdeinstanz anhängig und keine den gleichen Verfahrensgegenstand betreffende einstweilige Anordnung in Kraft ist. Die Änderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung und die Verweisung eines Antrags auf Änderung einer vom Familiengericht erlassenen einstweiligen Anordnung an das Familiengericht sind nicht zu erfassen. Zu E III: Sonstiger Geschäftsanfall: Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter In dieser Position sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.