8.1 Antragstellung 8.1.1 Für das Antragsverfahren findet die VV Nr. 3 zu § 44 LHO entsprechende Anwendung. 8.1.2 Die Wohnraumförderstelle erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit der zukünftigen Antragstellerin oder dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihr oder ihm zu erbringen sind. Sie wirkt im Rahmen ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht darauf hin, dass der Antrag vollständig und richtig eingereicht wird, insbesondere der von der Bewilligungsbehörde vorgeschriebenen Form entspricht und alle zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben enthält. Die Wohnraumförderstelle prüft den Antrag und vermerkt das Ergebnis der Antragsprüfung. Hält sie den Antrag für entscheidungsreif, so leitet sie ihn der Bewilligungsbehörde zu. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Weiterleitung des Antrags an die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. In ihrer Stellungnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 NWoFG hat die Wohnraumförderstelle das Ergebnis ihrer Prüfung im Einzelnen darzulegen. Die Stellungnahme soll insbesondere erkennen lassen, dass Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende am vorgesehenen Standort aus kommunaler Sicht benötigt werden und sich die vorgesehene Ausgestaltung des Vorhabens in die örtliche Bedarfsstruktur einfügt (einfache Bedarfsbestätigung). In der Stellungnahme ist außerdem darauf einzugehen, welche Abweichungen von den Bestimmungen dieser Richtlinie die Wohnraumförderstelle zugelassen hat. Die Stellungnahme soll hierbei die maßgeblichen Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Zulassung von Abweichungen ausgegangen ist. Um der Bewilligungsstelle eine Einschätzung der Geeignetheit des vorgesehenen Standortes für geförderten Wohnraum zu ermöglichen, soll die Wohnraumförderstelle in zumutbarem Umfang ergänzende Angaben machen, die insbesondere Aussagen zu folgenden Kriterien umfassen können: Lage zur Hochschule oder zu Ausbildungsstätten, Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs, medizinische Versorgung im näheren Umfeld, Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (einschließlich ggf. vorhandener alternativer Angebote), kulturelle und freizeitbezogene Infrastruktur (z. B. Sportstätten, Gastronomie, sonstige Angebote). 8.2 Verfahren bei der Bewilligungsbehörde 8.2.1 Die Bewilligungsbehörde nimmt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Wohnraumförderstelle eine eingehende Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung vor. Sie ist dabei nicht an die Stellungnahme der Wohnraumförderstelle gebunden. Die Bewilligungsbehörde hat im Rahmen ihrer Ermittlungen alle Erkenntnismöglichkeiten heranzuziehen, die sich ihr vernünftigerweise bieten. Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung bestimmt sie nach den Erfordernissen des Einzelfalles. Zur Prüfung der Bonität der Antragstellerin oder des Antragstellers kann die Bewilligungsbehörde auch Auskünfte bei Handels- und Wirtschaftsauskunfteien einholen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat bei der Ermittlung des Sachverhaltes sowie bei der Klärung der formellen und materiellen Voraussetzungen der Entscheidung einschließlich notwendiger Vorfragen mitzuwirken. 8.2.2 Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung des Sachverhaltes und seine rechtliche Beurteilung über die Zulässigkeit und Begründetheit ist in der Regel der Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsbehörde. Über Förderanträge soll innerhalb von drei Monaten abschließend entschieden werden. Die Bewilligungsbehörde wirkt darauf hin, dass bei der Antragstellung fehlende Voraussetzungen bis zum Ende der Frist nachgeholt oder nachgewiesen werden. 8.3 Förderentscheidung 8.3.1 Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen über die Förderentscheidung in § 6 NWoFG finden die VV Nrn. 4 und 5 zu § 44 LHO entsprechende Anwendung mit folgenden Maßgaben: Im Fall der Förderung mit Darlehen wird der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (Fördervertrag) angeboten, anstelle der Nummer 3 ANBest-P (Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) findet bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die Nummer 5.4.8 Anwendung. 8.3.2 In die Förderentscheidung ist ein Verweis auf den DAWI-Freistellungsbeschluss aufzunehmen. Die Bewilligungsbehörde übermittelt der Wohnraumförderstelle eine Kopie der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 NWoFG . 8.4 Auszahlung der Zuwendung 8.4.1 Für die Auszahlung der Zuwendung findet unbeschadet der Bestimmungen in dieser Richtlinie die VV Nr. 7 zu § 44 LHO Anwendung. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die als Eigenmittel einzubringenden Deckungsmittel für mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Ausgaben grundsätzlich vorrangig einzusetzen. 8.4.2 Darlehen dürfen nicht ausgezahlt werden, bevor die rangrichtige dingliche Sicherung nachgewiesen ist oder die Erklärung einer Notarin oder eines Notars darüber vorliegt, dass der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt auch im Namen der Gläubigerin oder des Gläubigers gestellt worden ist und keine Umstände bekannt sind, die der Eintragung an der vorgesehenen Rangstelle entgegenstehen. 8.4.3 Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde von den für die Auszahlung der Zuwendungen getroffenen Regelungen abweichen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Auszahlung der letzten Teilrate von der bestimmungsgemäßen Belegung der geförderten Wohnheimplätze abhängig ist und die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger trotz Vermittlungsbemühungen keine geeigneten Haushalte für die Belegung von Wohnheimplätzen finden konnte, die den Anforderungen an Wohnungen für eine barrierefreie und uneingeschränkte Rollstuhlbenutzung entspricht. 8.5 Verwendungsnachweis Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat der Wohnraumförderstelle die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Für den Umfang und den Inhalt des Verwendungsnachweises finden die Regelungen der Nummer 6 ANBest-P Anwendung, wobei ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 AN-Best-P zugelassen wird. Die Wohnraumförderstelle prüft den Verwendungsnachweis und teilt der Bewilligungsbehörde das Ergebnis der Prüfung mit. Für die Prüfung der Verwendung findet Nummer 7 ANBest-P Anwendung. Die Bewilligungsbehörde überprüft regelmäßig anhand von Stichproben sowie aus begründetem Anlass die Verwendung der Zuwendung sowie den Verwendungsnachweis. Die Bewilligungsbehörde kann Dritte mit der Prüfung beauftragen. Die Wohnraumförderstelle sowie die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger haben auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 8.6 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf der Förderentscheidung Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf der Förderentscheidung, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung richten sich nach VV Nr. 8 zu § 44 LHO . Dies gilt unabhängig davon, ob die Zuwendung durch Bescheid der Bewilligungsbehörde oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt wurde. Soweit sich Regelungen der VV Nr. 8 zu § 44 LHO ausschließlich auf Bewilligungsbescheide beziehen, sind die Regelungen bei der Förderung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag entsprechend anzuwenden. 8.7 Verwaltungskostenbeitrag, Bearbeitungsentgelt 8.7.1 Für Darlehen wird mit Beginn der Auszahlung ein jährlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,5 % des jeweiligen Restkapitals erhoben, der zusätzlich zu Tilgung und Zinsen anfällt. 8.7.2 Für Darlehen wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1 % des bewilligten Darlehensbetrages erhoben. Das Bearbeitungsentgelt wird mit Auszahlung der ersten Darlehensrate fällig und wird gegen diese aufgerechnet. Wird die Förderentscheidung vor Beginn der Auszahlung der Zuwendung widerrufen oder zurückgenommen, oder verzichtet die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nach Bekanntgabe der Förderentscheidung, aber vor Beginn der Auszahlung auf die Zuwendung, so ist das volle Bearbeitungsentgelt zu entrichten. 8.7.3 Für Zuschüsse wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 0,75 % des bewilligten Betrages erhoben. Das Bearbeitungsentgelt wird mit Auszahlung der ersten Zuschussrate fällig und wird gegen diese aufgerechnet. Nummer 8.7.2 Satz 3 gilt entsprechend. 8.7.4 Soweit nach der Bewilligung der Zuwendung für die Bearbeitung zusätzliche Kosten entstehen, kann die Bewilligungsbehörde diese im Rahmen ihres mit dem Fachministerium abgestimmten Entgeltkataloges als sonstige Entgelte geltend machen. Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht den Entgeltkatalog im Internet unter http://www.nbank.de . Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 9 des RdErl. vom 25. Juni 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 318)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.