Innerhalb der Umstellungs- und Übergangsfrist dürfen durch die Anbindehaltung keine haltungsbedingten Schäden, insbesondere haltungsbedingten Verletzungen an und Erkrankungen von Klauen, Gelenken, Schleimbeuteln, Euter, Zitzen und dem Integument, verursacht werden oder auftreten. Die folgenden speziellen tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen sind gemäß § 2 TierSchG einzuhalten:
- a)Anbindevorrichtungen wie Ketten, Halsrahmen oder Riemen müssen verstellbar sein, d. h. der Größe des jeweiligen Tieres individuell angepasst und im Notfall schnell und einfach zu öffnen sein (z. B. bei festliegendem Tier).
- b)Der einwandfreie Sitz der Anbindevorrichtungen muss bei allen Rindern in Anbindehaltung regelmäßig (mindestens einmal wöchentlich) kontrolliert werden, um Verletzungen bis hin zum Einwachsen und daraus resultierende erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden sicher zu vermeiden. Bei Jungtieren besteht insbesondere durch das schnelle Wachstum hierfür ein erhöhtes Risiko.
- c)Starre Halsrahmen sind nicht zulässig, da sie die Bewegungsmöglichkeit unverhältnismäßig stark einschränken und ein erhöhtes Verletzungsrisiko bergen.
- d)Anbinderahmen müssen über ein Gelenk verfügen.
- e)Die Anbindevorrichtung muss dem Tier in Längsrichtung genügend Bewegungsfreiheit für ein artgemäßes Abliegen und Aufstehen sowie für das Zurücktreten zum Koten und - bei weiblichen Tieren - Harnlassen ermöglichen. Die horizontale Bewegungsfreiheit muss ein seitliches Belecken der Tiere ermöglichen.
- f)Um den Kopfschwung ungehindert ausführen zu können, muss mindestens 80 cm Freiraum vorhanden sein. Das gilt insbesondere für wandständige Plätze. Senkrecht verlaufende Stützen müssen so angeordnet sein, dass sie den für den Kopfschwung erforderlichen Freiraum nicht einschränken. Eventuell vorhandene, waagerecht verlaufende Kopfrohre müssen mindestens 80 cm über der Standfläche liegen. Ein zu geringer Freiraum kann zu einer Verlängerung des Aufstehvorganges verbunden mit einer erhöhten Belastung der Karpalgelenke führen. In Extremfällen stehen Rinder bei zu geringem Platzangebot atypisch, d. h. pferdeartig, auf.
- g)Rinder sollten beim Abliegen, Aufstehen und Ruhen nicht durch die Krippe, insbesondere nicht durch die tierseitige Krippenwand, behindert werden (siehe Anlage , Abbildung "Mindestabmessungen für die Anbindehaltung von Rindern").
- h)Über dem Widerrist müssen mindestens 20 cm Freiraum zu Stalleinrichtungen vorhanden sein, damit stehende Tiere eine physiologische Körperhaltung einnehmen und den Kopf aufrecht tragen können (siehe Anlage, Abbildung "Mindestabmessungen für die Anbindehaltung von Rindern"). Statisch nicht erforderliche, einschränkende Stalleinrichtungen oberhalb der Rückenlinie der Tiere sind zu entfernen.
- i)Trennbügel, die die einzelnen Standplätze zum Nachbarstand abgrenzen, dürfen maximal 70 cm nach hinten in den Stand hineinreichen. Das Rind darf in Anbindehaltung in seinem Verhalten nicht vom Nachbartier abhängig sein.
- j)Der Einsatz eines Kuhtrainers ist verboten.
- k)Eine Fixation des Schwanzes ist nicht zulässig.
- l)Da die Standfläche zugleich auch die Liegefläche für das Tier darstellt, muss diese Fläche weichelastisch und verformbar sein und möglichst sauber, trocken und rutschfest gehalten werden. Um diesem Anspruch zu genügen, muss der Boden hier mindestens mit einer Gummiauflage kombiniert mit Einstreu oder mit ausreichend Einstreumaterial versehen sein. Ausreichende Kontrolle und Pflege der Liegefläche sind in jedem Fall erforderlich.
- m)Die Standplatzlänge und Standplatzbreite müssen so bemessen sein, dass die Tiere in physiologischer Körperhaltung auch mit den Hinterbeinen auf der ebenen Fläche (Gummiauflage oder Einstreu) stehen können. Es gelten folgende Richtwerte, die sich an den Maßen der in Niedersachsen gängigen Milchkuhrassen wie Deutsch Holstein orientieren: ≤ 300 kg > 300 bis 400 kg > 400 bis 650 kg > 650 kg Standplatzbreite (in
- cm)80 90 100 110 Standplatzlänge (in
- cm)130 145 155 165 Werden diese Richtwerte nicht erfüllt, ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Eine Unterschreitung der Richtwerte kann z. B. rassebedingt toleriert werden, wenn an den Tieren keine haltungsbedingten Schäden oder Verhaltensabweichungen festzustellen sind.
- n)Für laktierende Tiere muss die Standplatzlänge mindestens 165 cm betragen (vgl. VG Münster, Beschluss vom 20.12.2019, 11 L 843/19 ). Dieses Maß gilt für die gängigen Milchkuhrassen in Niedersachsen (z. B. Deutsch Holstein). Die Rinder müssen in physiologischer Körperhaltung auch mit den Hinterbeinen auf der Stand-/Liegefläche stehen können. Für kleinrahmige Rassen, z. B. Jerseykühe, sind grundsätzlich die aus der im Buchst. m dargestellten Tabelle ersichtlichen Maße einzuhalten.
- o)Verfügt ein Stall über Gitterroste hinter der Liegefläche, muss die Auftrittsbreite der Roste mindestens 2 cm betragen. Der Zwischenraum darf maximal 3,5 cm betragen. Bei männlichen Tieren sollte die Standfläche ein Gefälle aufweisen, damit der Harn abfließen kann. Sofern die Standfläche kein Gefälle aufweist, muss die Standfläche ausreichend eingestreut sein.
- p)Jedes Tier muss jederzeit Zugang zu mindestens einer funktionierenden Selbsttränke mit ausreichender Größe haben.
- q)Für kranke und verletzte Tiere muss in jedem Fall eine gesonderte Unterbringungsmöglichkeit in Form einer Krankenbucht vorhanden sein, die bei Belegung mit einem kranken oder verletzten Tier mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage ausgestattet werden muss. Sofern seuchenhygienische Gründe nicht entgegenstehen, sollte die Krankenbucht so positioniert sein, dass Rinder in ihr Sichtkontakt zu anderen Rindern haben. Der Zugang zu Futter und Wasser in ausreichender Menge muss auch für kranke oder verletzte Tiere sichergestellt sein.
- r)Für Mutter- und Milchkühe muss zusätzlich zur Krankenbucht eine Unterbringungsmöglichkeit für die Abkalbung in Form einer eingestreuten Abkalbebucht, in der die Tiere nicht angebunden gehalten werden, vorhanden und jederzeit verfügbar sein.
- s)Bei Mutter- und Milchkühen in Anbindehaltung sollte eine Klauenpflege mindestens vierteljährlich erfolgen. Auch Mastrinder und Zuchtrinder in Anbindung müssen mindestens vierteljährlich auf Stallklauenbildung kontrolliert werden. Erforderlichenfalls ist auch bei diesen Tieren eine fachgerechte Korrektur der Klauen durchzuführen.
- t)Die minimale Lichtintensität im Aufenthaltsbereich der Tiere sollte in der Hellphase 80 Lux betragen (Ein-Ebenen-Messung im Kopfbereich der Tiere in Richtung Lichtquelle mit Luxmeter gemäß DIN 5032 der Klasse L, A oder B, flacher Messkopf, Empfehlung FLI 2016). Dabei sollte sich die Beleuchtungsdauer am natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus orientieren (Hellphase mindestens acht Stunden täglich).
- u)Im Aufenthaltsbereich der Rinder sollen je Kubikmeter Luft folgende Werte für die Luftqualität nicht überschritten sein: Gas Kubikzentimeter in der Stallluft (cm 3 /m 3 ) Ammoniak 10 (nur kurzfristig über 20) Kohlendioxid 3 000 Schwefelwasserstoff 5 Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 2. Juni 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 267)