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Art. 1 NVersG-ÄndG - Änderung des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes

Das Niedersächsische Versammlungsgesetz vom

  1. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465, 532) wird wie folgt geändert:
  2. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "

(3)1 Es ist verboten, in einer Versammlung in einer Art und Weise aufzutreten, die dazu geeignet und bestimmt ist, im Zusammenwirken mit anderen teilnehmenden Personen den Eindruck von Gewaltbereitschaft zu vermitteln. 2 Der Eindruck von Gewaltbereitschaft kann insbesondere durch das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen oder durch sonstiges paramilitärisches Auftreten vermittelt werden."
  1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum und Anschrift" durch die Worte "Vorname, Geburtsdatum und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift" ersetzt.
  2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: " 1 Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die unmittelbare Gefahr
  3. eines Verstoßes gegen ein Verbot nach § 3 oder § 9 oder
  4. einer erheblichen Störung der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen abzuwehren." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "
(3)1 Die zuständige Behörde kann Personen die Teilnahme an einer Versammlung untersagen oder diese von der Versammlung ausschließen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen und die dort genannte Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. 2 Ausgeschlossene Personen haben die Versammlung unverzüglich zu verlassen." 4. Der Vierte Teil wird gestrichen. 5. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  1. a)Satz 1 wird wie folgt geändert:
  2. aa)Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer Versammlung aufruft, deren Durchführung vollziehbar verboten oder deren Auflösung vollziehbar angeordnet ist (§ 8 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 2),".
  3. bb)Am Ende der Nummer 4 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
  4. cc)Nummer 5 wird gestrichen.
  5. dd)Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
  6. b)In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 2 Buchst. a und Nrn. 3 bis 5" durch die Angabe "Nrn. 2 bis 4" ersetzt. 6. § 21 wird wie folgt geändert:
  7. a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  8. aa)Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 9 erhält folgende Fassung: "9. an einer Versammlung teilnimmt, deren Durchführung vollziehbar verboten ist (§ 8 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 2),". bbb) Es wird die folgende neue Nummer 15 eingefügt: "15. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 in einer dort bezeichneten Aufmachung an einer Versammlung unter freiem Himmel teilnimmt oder den Weg zu einer Versammlung in einer solchen Aufmachung zurücklegt und dadurch einer vollziehbaren Maßnahme nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt,". ccc) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und wie folgt geändert: Am Ende wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt. ddd) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 17 und wie folgt geändert: Am Ende wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt. eee) Die bisherige Nummer 17 wird gestrichen.
  9. bb)In Satz 2 wird die Angabe "Nrn. 1, 3 und 9 Buchst. a sowie Nrn. 10 bis 15 und 17" durch die Angabe "Nrn. 1, 3 und 9 bis 16" ersetzt.
  10. b)In Absatz 2 werden die Angabe "15 und 16" durch die Angabe "16 und 17" und die Angabe "13, 14 und 17" durch die Angabe "13 bis 15" ersetzt. 7. In § 22 Satz 1 wird die Angabe "10 oder 15" durch die Angabe "10, 15 oder 16" ersetzt. 8. Die Anlage (zu § 18 Abs. 2 Satz 2) wird gestrichen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.