LG nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG durch Naturschutzgebietsverordnung, soweit dort für das Gebiet jeweils Lebensraumtypen oder Arten vorkommen, für die das Gebiet bestimmt ist *) ; vgl. Artikel 1 Buchst. l der Richtlinie 92/43/EWG
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Bundes, für den durch vertragliche Vereinbarung ein gleichwertiger Schutz i. S.
SchG gewährleistet ist. 1.2 Die Gebietsabgrenzung folgt grundsätzlich der Abgrenzung
LG zunächst auszunehmen (in der Regel in § 4 "Freistellung" der jeweiligen Verordnung). Diese Ausnahme ist auf die Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gattern und für sonst erforderliche Einrichtungen und Anlagen auf deren Nutzung und Unterhaltung zu erstrecken. 1.6 Anschließend sollen die zum Erreichen
Schutzzwecks erforderlichen Beschränkungen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß der Anlage festgesetzt werden. 1.7 Auf Waldflächen freizustellen sind Maßnahmen nach Abschnitt B Teil I Nrn. 6 bis 12 sowie Teil IV Nrn. 1 und 2 der Anlage , wenn und solange der Zeitpunkt und die Dauer der Maßnahme sowie die Art ihrer Durchführung durch einen Bewirtschaftungsplan i. S.
SchG festgelegt sind, der von der unteren Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung erstellt worden ist. 1.8 Für Landeswaldflächen können über die Vorgaben dieses Gem. RdErl. hinaus die Anforderungen
Bezugsbeschlusses zu b (LÖWE+-Programm), die in besonderem Maß den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten dienen, in die Naturschutzgebietsverordnung aufgenommen werden. 1.9 Die für einen günstigen Erhaltungszustand von wertbestimmenden Arten
Anhangs II der FFH-Richtlinie und
Anhangs I zur Vogelschutz-Richtlinie mindestens notwendigen Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen, für die in der Anlage zu diesem Gem. RdErl. keine Vorgaben enthalten sind, können z. B. den vom NLWKN veröffentlichten Vollzugshinweisen für Arten und Lebensräume entnommen werden. Sind danach räumlich und inhaltlich spezifische Regelungen erforderlich, die über die für die Wald-Lebensraumtypen nach Abschnitt A i. V. m. Abschnitt B Teil I bis III der Anlage vorgesehenen hinausgehen, können diese als ergänzende Beschränkungen oder auch durch Einzelfallanordnung ( § 15 Abs. 1 NNatSchG ) getroffen werden. 1.10 Als deklaratorische Vorschrift ist folgender Hinweis aufzunehmen: "Der Erschwernisausgleich nach § 42 Abs. 4 NNatSchG richtet sich nach den Vorschriften der Erschwernisausgleichsverordnung-Wald." 1.11 Unberührt bleibt die Ermächtigung zur Unterschutzstellung von Wald nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG durch Landschaftsschutzgebietsverordnung, wenn die o. g. Regelungen entsprechend angewandt werden und das Schutzniveau (Beschränkung auf ordnungsgemäße Forstwirtschaft, die durch weitergehende, der Nummer 1.6 i. V. m. der Anlage und Nummer 1.7 entsprechende und der Nummer 1.9 genügende Schutzvorschriften begrenzt wird) gewahrt bleibt. *) Wertbestimmende Lebensraumtypen und Arten. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 2
RdErl. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 275)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.