4.1 Zuwendungsberechtigt sind Haushalte, deren Gesamtjahreseinkommen die Einkommensgrenzen nach § 3 Abs. 2 NWoFG nicht überschreitet (Einkommensgruppe A), um bis zu 40 % überschreitet (Einkommensgruppe B) und, sofern sich das selbst genutzte Wohneigentum in einem Gebiet nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 DVO-NWoFG befindet, um bis zu 60 % überschreitet (Einkommensgruppe C). 4.2 Die Bewilligung einer Zuwendung setzt voraus, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält und rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen, die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die persönliche Zuverlässigkeit besitzt, Baukosten und Kaufpreise nach den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts angemessen und wirtschaftlich sind, und die Gesamtfinanzierung des zu fördernden Objekts gesichert ist und die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger in der Lage ist, die Belastungen, die durch die laufenden Aufwendungen für das selbst genutzte Wohneigentum ausgelöst werden, auf Dauer zu tragen. 4.3 Die Tragbarkeit der Belastung wird vermutet, wenn dem Haushalt monatlich folgende Mindestbeträge, nach Abzug der Belastungen aus dem selbst genutzten Wohneigentum sowie der weiteren Zahlungsverpflichtungen, zum Lebensunterhalt verbleiben: für die Antragstellerin oder den Antragssteller 675 EUR, für jede weitere zum Haushalt rechnende Person zusätzlich 600 EUR, jedoch für jedes Kind ein Betrag von 475 EUR. Die Beurteilung orientiert sich an den Geldmitteln, die dem Haushalt tatsächlich und regelmäßig zur allgemeinen Lebensführung zur Verfügung stehen. Dazu gehört in erster Linie das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen. Wiederkehrende Sonderzuwendungen wie etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld sind ebenfalls zu berücksichtigen. Zu den verfügbaren Geldmitteln gehören ferner das Kindergeld und ein etwaiges Wohngeld (Lastenzuschuss). Nicht zu den verfügbaren Geldmitteln gehören Einnahmen, denen entsprechende Aufwendungen der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers gegenüberstehen (beispielsweise Blindengeld, Pflegegeld, BAföG-Leistungen). Bei zeitlich befristeten Einnahmen (beispielsweise Elterngeld, Einkünfte aus befristeten Arbeitsverhältnissen, Unterhaltsleistungen) ist auch zu prüfen, ob die Belastung nach Wegfall dieser Einnahmen tragbar ist. Künftige Änderungen in der Belastung sind zu berücksichtigen, sofern sich diese hinreichend konkretisiert haben und von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesen werden. 4.4 Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten zuwendungsfähigen Ausgaben von 100 000 EUR und mehr setzt die Bewilligung weiterhin voraus, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Bereits begonnene Vorhaben werden nicht gefördert. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs-, Leistungs-, Kauf- oder Werkvertrages zu werten. Nicht als Vorhabenbeginn gelten jedoch der Erwerb des Baugrundstücks, die Bestellung eines Erbbaurechts, die Erstellung der Planungsunterlagen für das Vorhaben, bei Planungsaufträgen die Beauftragung bis einschließlich Leistungsphase 6 HOAI, eine Baugrunduntersuchung einschließlich des Auftrags zur Planung einer solchen Untersuchung, ein Herrichten des Grundstücks und ein rechtlich nicht bindender Abschluss eines Reservierungsvertrages für eine Kaufmaßnahme. Ein Vorhaben gilt nicht als begonnen, wenn der Vertrag ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält, oder unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall auf Antrag einen vorzeitigen Vorhabenbeginn auf eigenes Risiko der Antragstellerin oder des Antragstellers zulassen. Ein Antrag kann frühestens zeitgleich mit dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gestellt werden. Für voraussichtlich nicht förderfähige Vorhaben darf ein vorzeitiger Vorhabenbeginn nicht zugelassen werden. Die Zulassung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 100 000 EUR ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung zugelassen. 4.5 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, zur Finanzierung der Maßnahme Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % der Gesamtkosten einzusetzen. Als Eigenmittel gelten insbesondere eigene Geldmittel, Eigenleistungen (in Geldwert umzurechnende Sach- und Arbeitsleistungen) und der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten, nachweislich grundbuchlastenfreien Baugrundstücks, das im Rahmen des Projekts verwendet wird. Bei der Förderung von Haushalten mit mindestens zwei Kindern oder mit Menschen mit Behinderungen kann die Bewilligungsbehörde eine geringere Eigenleistung zulassen, jedoch nicht weniger als 7,5 % der Gesamtkosten. Für Eigenleistungen darf nicht mehr als 5 % der Gesamtkosten in Ansatz gebracht werden, es sei denn, die Eigenleistungen werden konkret und nachvollziehbar dargelegt. Zuwendungen von Dritten können angerechnet werden. 4.6 Die Gewährung einer Zuwendung ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme liegt insbesondere vor, wenn die Gesamtumstände des Einzelfalles den Schluss zulassen, dass die Zuwendung aufgrund der festgestellten Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Haushalts den Zielen der Wohnraumförderung widersprechen würde. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erhebliches Vermögen vorhanden ist oder wenn die maßgebliche Einkommensgrenze nur vorübergehend nicht überschritten wird. Die Verwaltungsvorschriften zu § 8 Abs. 7 NWoFG sind entsprechend anzuwenden; wenn der Haushalt in Fällen der Nummern 2.1.1 und 2.1.2 über bereits vorhandenes selbst genutztes Wohneigentum verfügt, das nicht wegen objektiver und zwingender Gründe aufgegeben werden muss. Zwingende Gründe für die Aufgabe sind nur solche, die die Fortnutzung objektiv unzumutbar machen. Dies umfasst insbesondere die dauerhafte und erhebliche Verschlechterung der Nutzbarkeit, ein nachweislich unzureichendes Raumangebot sowie Fälle, in denen die Wiederherstellung einer Nutzbarkeit außerhalb der finanziellen Leistungsfähigkeit des Haushalts liegen; wenn vorhandenes Wohneigentum vermietet, verpachtet oder leerstehend gehalten wird oder in anderer Weise zur Vermögensbildung zurückgehalten werden soll, während gleichzeitig für ein weiteres Objekt die Wohnraumförderung beansprucht werden soll. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 11 des RdErl. vom 25. Juni 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 317)
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