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§ 6 Nds. MasterVO-Lehr - Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen, berufspraktische Tätigkeiten und Sprachanfor

(1) 1 Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2

§ 9Abs.

6 Satz 1 Nr. 1 mindestens 45 Leistungspunkte, 2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Unterrichtsfachs mindestens 70 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik

§ 9Abs.

6 Satz 1 Nr. 2, 3. Fachwissenschaft und Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung mindestens 120 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik

§ 9Abs.

6 Satz 1 Nr. 2,

  1. Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquium mindestens 35 Leistungspunkte,
  2. zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4 höchstens 30 Leistungspunkte. 6 Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen. 7 Alle in den Bildungswissenschaften und der Berufs- und Wirtschaftspädagogik, in der Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Unterrichtsfachs und in der Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung zu erwerbenden Leistungspunkte einschließlich der für die Praktika nach § 9 Abs. 6 vorzusehenden Leistungspunkte können in einem für den Quereinstieg akkreditierten Masterstudiengang für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben werden.

(2)Berufliche Fachrichtungen sind Bautechnik, Elektrotechnik, Fahrzeugtechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung, Gesundheitswissenschaften, Holztechnik, Informationstechnik, Kosmetologie (Körperpflege), Lebensmittelwissenschaft (Ernährung), Metalltechnik, Ökotrophologie (Hauswirtschaft), Pflegewissenschaften, Sozialpädagogik und Wirtschaftswissenschaften.
(3)1 Unterrichtsfächer sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Geschichte, Informatik, Islamische Religion, Katholische Religion, Mathematik, Niederländisch, Physik, Politik, Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen, Spanisch, Sport und Werte und Normen. 2 Biologie kann nur Unterrichtsfach sein, wenn als berufliche Fachrichtung Gesundheitswissenschaften, Kosmetologie (Körperpflege), Ökotrophologie (Hauswirtschaft) oder Pflegewissenschaften gewählt wird.
(4)Abweichungen von Absatz 3 können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.
(5)1 Eine auf die berufliche Fachrichtung bezogene fachpraktische Tätigkeit ist abzuleisten und zwar
  1. in der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaften durch eine abgeschlossene fachrichtungsbezogene Berufsausbildung und
  2. in den übrigen beruflichen Fachrichtungen durch eine abgeschlossene fachrichtungsbezogene Berufsausbildung oder fachrichtungsbezogene Praktika in den in Anlage 5 genannten Ausbildungsbereichen. 2 Die fachrichtungsbezogenen Praktika müssen in Vollzeit insgesamt mindestens 52 Wochen umfassen oder in Teilzeit entsprechend mehr. 3 Einzelne Praktikumsabschnitte müssen mindestens vier Wochen dauern. 4 Die weiteren Anforderungen an die fachrichtungsbezogenen Praktika ergeben sich aus der Anlage 5.
(6)Für die Unterrichtsfächer Geschichte, Islamische Religion und Katholische Religion ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 spätestens zum Ende des Masterstudiums nachzuweisen.
(7)Die Prüfungsleistungen in den Bildungswissenschaften, dem Unterrichtsfach und der beruflichen Fachrichtung sind jeweils nach § 13 Abs. 1 und 3 zu benoten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.