(1)1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind alle drei Jahre (Beurteilungszeitraum) zum Beurteilungszeitpunkt
- Oktober des Jahres dienstlich zu beurteilen (Beurteilungsstichtag). 2 Erster Beurteilungsstichtag ist der
- Oktober 2024; diese Verordnung findet für Regelbeurteilungen ab diesem Stichtag Anwendung. 3 Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium einen abweichenden Beurteilungsstichtag und einen abweichenden Beurteilungszeitraum bestimmen.
(2)1 Von der Regelbeurteilungspflicht ausgenommen sind 1. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in einem Amt
- a)dem die Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 zugeordnet ist, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt der Laufbahn handelt,
- b)dem die Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage zugeordnet ist, sofern sie sich nicht in einem Aufstiegsverfahren nach § 34 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) befinden; 2. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in einem Amt
- a)dem die Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt der Laufbahn handelt, wenn ihnen das Amt vor dem 1. April 2009 übertragen worden ist,
- b)dem die Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage zugeordnet ist, wenn ihnen dieses Amt oder ein Amt in der Besoldungsgruppe A 13 vor dem 1. April 2009 übertragen worden ist,
- c)das in der Besoldungsordnung B ausgebracht ist; 3. Beamtinnen und Beamte, die eine laufbahnrechtliche Probezeit ableisten, sowie Beamtinnen und Beamte, die sich in einer Einführungs- oder Bewährungszeit im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens nach § 33 NLVO befinden; 4. Beamtinnen und Beamte, die zum Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr beurlaubt, aufgrund von Elternzeit vollständig freigestellt, nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes zugewiesen oder sonst vollständig von der Dienstleistungspflicht befreit sind; 5. Beamtinnen und Beamte, die nach Einstellung in den Landesdienst, nach dem Ende einer laufbahnrechtlichen Probezeit, nach einer Beförderung oder nach einer mehr als einjährigen vollständigen Befreiung von der Dienstleistungspflicht zum Beurteilungsstichtag weniger als sechs Monate in ihrem Aufgabengebiet tätig sind; 6. Beamtinnen und Beamte, die als Gleichstellungsbeauftragte, Mitglieder der Personalvertretung oder der Schwerbehindertenvertretung im Beurteilungszeitraum von ihrer dienstlichen Tätigkeit mindestens teilweise freigestellt oder entlastet sind, wenn die beurteilbare sonstige dienstliche Tätigkeit weniger als 25 von Hundert der individuellen Arbeitszeit im Beurteilungszeitraum beträgt; 7. Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 57. Lebensjahres und 8. Beamtinnen und Beamte in Einrichtungen des Maßregelvollzugs, der Landesbildungszentren und des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes, die nicht der Fachrichtung Allgemeine Dienste angehören. 2 Beamtinnen und Beamte, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 oder 7 von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, sind auf Antrag in die Regelbeurteilung einzubeziehen.
(3)1 Die dienstliche Beurteilung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten, die infolge einer Beurlaubung aus familiären Gründen oder der Elternzeit von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, ist zum Stichtag der Regelbeurteilung fortzuschreiben. 2 Hierbei ist die letzte Regelbeurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beamtinnen und Beamten, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben und vergleichbar beurteilt sind, sowie etwaiger vorliegender Beurteilungsbeiträge und Anlassbeurteilungen fortzuschreiben oder eine frühere fiktive Nachzeichnung zu aktualisieren. 3 Die Gruppe der zu vergleichenden Beamtinnen und Beamten kann sich neben dem Statusamt insbesondere nach Gesamturteil der Regelbeurteilung, Dienst- und Lebensalter bestimmen und soll zum Zeitpunkt der Beurlaubung oder Freistellung gebildet werden. 4 Sie soll hinreichend groß sein. 5 Der berufliche Werdegang der Vergleichsgruppenmitglieder ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag in anonymisierter Form bekanntzugeben. 6 Die Fortschreibung oder die fiktive Nachzeichnung ist Bestandteil der Personalakte. 7 Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn Beamtinnen und Beamte nach Absatz 2 Nr. 6 von der Regelbeurteilung ausgenommen sind. 8 Zuständig für die Fortschreibung der Regelbeurteilung oder die Aktualisierung einer früheren fiktiven Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung ist die Behördenleitung oder die von ihr oder der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle.