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Abschnitt 5 RindABARdErl - Ermessenslenkende Hinweise zu § 16a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 TierSchG

Verschärfungen der Haltungsbedingungen von Nutztieren sind Berufsausübungsregelungen, denn sie stellen nur Anforderungen an das WIE der Berufsausübung, sie stellen aber keine subjektiven oder objektiven Zulassungsvoraussetzungen auf. Verschärfungen der Haltungsbedingungen stellen folglich einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit auf der ersten, niedrigsten Stufe der Drei-Stufen-Theorie ( BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010, 2 BvF 1/07 , BVerfGE 127, 293 = NVwZ 2011, 289; OVG Magdeburg, Beschluss vom 27.10.2017, 2 M 240/17, juris, Rn. 21; VGH München, Beschluss vom 07.01.2013, 9 ZB 11.2455) dar, der bereits gerechtfertigt werden kann, wenn vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls die Regelung zweckmäßig erscheinen lassen. Seit der Implementierung als Staatszielbestimmung in Artikel 20 a des Grundgesetzes (GG) ist der Tierschutz ein Rechtsgut von Verfassungsrang und damit ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut i. S. der dritten Stufe der Drei-Stufen-Theorie. Dadurch ergibt sich, dass der Tierschutz in der Lage ist, selbst auf der dritten Stufe objektive Berufszulassungsregelungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Dies ergibt sich auch aus Artikel 6 b der Niedersächsischen Verfassung , wonach Tiere als Lebewesen geachtet und geschützt werden. Im Verhältnis zu den Grundrechten ist das Staatsziel Tierschutz "vom Prinzip der formalen Gleichrangigkeit" geprägt (BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010, a. a. O; OVG Magdeburg, Beschluss vom 27.10.2017, a. a. O.; VGH München, Beschluss vom 07.01.2013, a. a. O.). Konkurrenzlagen zwischen dem Staatsziel Tierschutz, anderen Staatszielen und sonstigen Verfassungsprinzipien müssen nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz gelöst werden; im Verhältnis zu Grundrechten gilt dies ausdrücklich, insbesondere zu den Artikeln 12 und 14 GG . Das VG Münster hat dies im Fall von Vorschriften der TierSchNutztV zur Verschärfung der Haltungsbedingungen für Farmnerze ausdrücklich hervorgehoben ( VG Münster, Urteil vom 09.03.2012, 1 K 1596/11 , juris, Rn. 67: "Darüber hinaus ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der Änderung des Artikels 20a GG durch Gesetz vom

  1. Juli 2002 [BGBl. I S. 2862] den Tierschutz in den Rang einer Staatszielbestimmung erhoben hat, so dass dieser Einschränkungen von Grundrechten legitimieren kann."). Dies muss umso mehr gelten, als dass mit dem Ausstieg aus der Anbindehaltung erstmals eine mit § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG vereinbare Haltung gewährleistet würde. Deutlich hat der VGH Mannheim in seinem Urteil vom 07.03.2024 gesagt, dass die in der Praxis verbreitete Putenhaltung (Haltungssystem, in dem Puten in Herden mit mehreren tausend Tieren sowie in Ställen gehalten werden, die nahezu keinerlei Strukturierungselemente und Rückzugsmöglichkeiten aufweisen und den Tieren das - insbesondere nächtliche - "Aufbaumen" nicht ermöglichen) mit den Vorgaben des § 2 Nr. 1
  2. Alt. TierSchG nicht vereinbar ist und in einem solchen Haltungssystem ein artgemäßes und bedürfnisentsprechendes Ruhe- und Sozialverhalten der Tiere nicht gewährleistet ist (VGH Mannheim [
  3. Senat], Urteil vom 07.03.2024, 6 S 3018/19, BeckRS 2024, 6154, Leitsatz, Rn. 122 - noch nicht rechtskräftig). Dagegen ist es vom Grundrechtsschutz des Artikels 12 GG - und auch von dem des Artikels 14 GG - nicht umfasst, auch in Zukunft gleiche Gewinnmargen erwirtschaften zu können, welche vormals in einem gegen das TierSchG verstoßenden Haltungssystem erwirtschaftet werden konnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002, 1 BvR 558, 1421/91, BVerfGE 105, 252/278; BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, 7 A 11.11 , BVerwGE 143, 249 Rn. 74; BGH, Urteil vom 17.05.2018, III ZR 195/17 , BGHZ 219, 1 Rn. 58 ). Gleiches gilt für die "Erwartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann" (Jarass/Pieroth/Jarass, GG,
  4. Auflage 2024, Rn. 21 zu Artikel 14, beck-online mit Verweis auf das Urteil des BVerfG vom 20.04.2004, 1 BvR 1748/99 , BVerfGE 110, 274/290). Angesichts der tierschutzwidrigen Haltung der Rinder, wodurch es zu vermeidbaren Leiden und Schäden und ggf. zu Schmerzen in allen untersagten Formen der Anbindehaltung kommt, kann es vor dem Hintergrund des Staatsziels Tierschutz in Artikel 20 a GG keine nur aufgrund wirtschaftlicher Gesichtspunkte folgende Abwägung mehr geben, die zu Gunsten der Rinderhalterinnen und Rinderhalter ausfällt. Zwar ist das wirtschaftliche Interesse der Tierhalterinnen und Tierhalter an einem möglichst geringen Aufwand für die Erfüllung der Bedürfnisse der Tiere grundsätzlich anzuerkennen. Derartige wirtschaftliche Interessen müssen aber - wie jedes schutzwürdige menschliche Interesse beim Umgang mit Tieren - an den Belangen des Tierschutzes gemessen werden und sind ggf. Begrenzungen unterworfen. Sie sind nicht schon deshalb vernünftig i. S. von § 1 Satz 2 TierSchG , weil sie ökonomisch plausibel sind ( BVerwG, Urteil vom 13.06.2019,3 C 28/16 , NVwZ 2019, 1617). Im Hinblick auf die den Tieren in der Anbindehaltung zugefügten vermeidbaren Leiden und Schäden und ggf. Schmerzen muss hier das wirtschaftliche Interesse an der Weiterführung dieser Haltungsform über den Zeitraum der gewährten Übergangsfristen hinaus zurücktreten. Bestehende Betriebe hatten einen Zeitraum von nunmehr 18 Jahren zur Verfügung, um ihre Betriebe umzubauen. Im Gegensatz zu anderen Systemen werden Anbindeställe seit Jahrzehnten nicht mehr neu errichtet. Alle noch betriebenen Anbindeställe können damit als abgeschrieben betrachtet werden. Die Gewährung eines längeren Übergangszeitraumes kann sich daher nicht auf das Argument ausstehender Amortisation stützen (Positionspapier des Bundes der Deutschen Landjugend e. V., https://www.topagrar.com/dl/2/9/8/7/7/4/0/2018_Positionspapier_Anbindehaltung_von_Rindern.pdf , abgerufen am 26.05.2026). Umbauwillige Betriebe hatten ausreichend Zeit für einen Umbau. Insbesondere ganzjährige Anbindehaltungen genießen keinen Vertrauensschutz. Nach vorliegender Rechtsprechung des niedersächsischen OVG wird eine ganzjährige Anbindehaltung als nicht rechtskonform angesehen ( OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.07.2019, 11 ME 218/19 , NordÖR 2019, S. 607 ff.). Die o. g. Tierschutzleitlinien (für die Milchkuhhaltung und die Mastrinderhaltung) beinhalten die Bewertung, dass die dauerhafte Anbindehaltung die wesentlichen arteigenen Verhaltensweisen einschränke. Bis zum gesetzlichen Verbot der Anbindehaltung sollte ein Ausgleich des Bewegungsdefizits lediglich als Übergang durch die saisonale und die kombinierte Anbindehaltung toleriert werden können, da auch in diesen Anbindehaltungsformen eine Vielzahl wichtiger Grundbedürfnisse von Rindern hochgradig eingeschränkt oder vollständig verhindert wird. Ziel war die Umstellung der Haltung bis zum Verbot. Nach heutiger Betrachtung dürfte davon auszugehen sein, dass die Festlegungen in den o. g. Tierschutzleitlinien die saisonale Anbindehaltung und die kombinierte Anbindehaltung betreffend, im Vertrauen darauf formuliert worden sind, dass ein endgültiges gesetzliches Verbot der Anbindehaltung (unmittelbar) bevorstehe. Zum Ausgleich des Bewegungsdefizits sollten sie lediglich als Übergang bis zur Umstellung der Haltung toleriert werden und dies auch nur dann, sofern keine haltungsbedingten Schäden/Technopathien (z. B. an Klauen, Gelenken, Schleimbeuteln, Integument) festzustellen waren. Der Bundesgesetzgeber hat bis zum heutigen Tag kein ausdrückliches gesetzliches Verbot erlassen, obwohl die Anbindehaltung nicht den Erfordernissen des § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG entspricht. Von einem Übergang kann deshalb nicht mehr gesprochen werden. Im Falle von saisonaler Anbindehaltung, kombinierter Anbindehaltung oder der Anbindehaltung von männlichen Mastrindern und Umbauwillens wird angesichts der eingeräumten Übergangs- und Umstellungsfristen genügend Zeit für die Klärung der Finanzierung, die Bauplanung, für die Einholung ggf. erforderlicher Genehmigungen und den Bau selbst eingeräumt. Die Frist im Falle der Einstellung der Haltung wird ebenfalls zeitlich für ausreichend erachtet. Die im Falle der ganzjährigen Anbindehaltung gesetzte Frist von 18 Monaten berücksichtigt zum einen, dass diese Haltungsform auch bisher schon sowohl in bestehenden Haltungen als auch in Neubauten nicht zulässig war, und zum anderen, dass eine Beendigung der Haltung oder deren Umbau möglich sein wird. Aufgrund des Ausmaßes der Verhaltensrestriktion im Falle ganzjähriger Anbindehaltung ist die Frist für die Aufgabe oder Umstellung der Haltung kürzer als bei den anderen Anbindehaltungsformen, jedoch so lang bemessen, dass im Falle der Aufgabe des Betriebes der Rinderhalterin oder dem Rinderhalter genügend Zeit eingeräumt wird, ihre oder seine Rinder durch Verkauf oder Schlachtung abzugeben oder den aktuellen Mastdurchgang zu Ende zu führen bis zur Schlachtreife der Rinder. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  5. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom
  6. Juni 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 267)

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