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Anlage GRW-GFördErl - Auswahlkriterien für die Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen und weiteren Maßnahmen zur Stärkung der regionale

  1. Förderwürdige Maßnahmen müssen für eine Berücksichtigung eine Mindestpunktzahl von 50 aufweisen.
  2. Auf der Grundlage der erreichten Gesamtpunktzahl werden die bei der NBank vorliegenden Anträge, die sowohl förderwürdig als auch bewilligungsreif sind, priorisiert und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von dieser entschieden und bewilligt. Diese Entscheidungen ergehen unter maßgeblicher Berücksichtigung der in den haushalterischen Einplanungsrunden zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
  3. Im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit wird das jeweils zuständige ArL hinzugezogen und um ein Votum gebeten. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Kriterium Bepunktung Mindestpunktzahl maximale Punktzahl
  4. Richtlinienspezifische fachliche Kriterien 75 1.1 Sicherung und/oder Schaffung sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze (einschließlich Ausbildungsplätze) 15 mehr als 60 15 mehr als 40 10 20 bis 40 5 1.2 Hochwertigkeit der Maßnahme 60 Die Infrastrukturmaßnahme 1.2.1 leistet einen Beitrag zum Strukturwandel in den Unternehmen vor Ort hin zu einer forschungs- und wissensintensiven Wirtschaft und damit Unterstützung regional-spezifischer Wachstums- und Innovationsprozesse durch: 25 - Begünstigung einer Vernetzung von Unternehmen untereinander und/oder mit Hochschulen und/oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 10 - Schaffung von Rahmenbedingungen für die Digitalisierung von Arbeits- und Wirtschaftsprozessen, 5 - Förderung regionaler Wertschöpfungsketten, 5 - Schaffung von Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung durch eine entsprechende wirtschaftsgeographische Lagegunst oder durch die Herstellung einer verkehrlichen Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz. 5 1.2.2 Qualität des regionalen Gewerbeflächenkonzeptes: 15 sehr gut (lässt eine 90 %ige Auslastung innerhalb des Zweckbindungszeitraums erwarten) 15 gut (lässt eine mindestens 75 %ige Auslastung innerhalb des Zweckbindungszeitraums erwarten) 10 mittel (lässt eine mindestens 50 %ige Auslastung innerhalb des Zweckbindungszeitraums erwarten) 5 1.2.3 "Ökologische Nachhaltigkeit" 10 (Die Infrastrukturmaßnahme steht im Einklang mit dem Ziel der Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch folgende, beispielgebende Umweltmaßnahmen: - Versorgungskonzept mit umweltgerechter Energie- und Wärmeversorgung [BHKW, PV auf Dächern, Nutzung von Wasserstoff, Geothermie, Fernwärme] - Nutzung von Verbundbeziehungen zwischen anzusiedelnden Unternehmen [wie die Nutzung von Abwärme eines Unternehmens] - umweltfreundliches Verkehrskonzept [ÖPNV-Anbindung, Radwege, Ladeinfrastruktur für E-Mobilität] - Bebauung durch Gewerbetreibende: Dachbegrünung, energieeffiziente Gewerbebauten [Dämmung, Fenster, etc.] - Begrünung, Anpflanzung von [Klima-]Bäumen auf öffentlichen und privaten Flächen - energiesparende Beleuchtungen [LED, Anzahl der Lampen, ggf. Abschalttechniken] - Reduzierung oder Vermeidung von Emissionen und Immissionen - Altstandort-Revitalisierung [Reduzierung des Flächenverbrauchs]. Da es einige Projektbestandteile gibt, die sich zwangsläufig negativ auf die Umwelt auswirken [z. B. Flächenversiegelung], kann ein wesentlicher Beitrag darin bestehen, dass solche negativen Auswirkungen wo immer möglich verringert werden.) 1.2.4 "Gute Arbeit" 5 (Bei einer Vergabe öffentlicher Aufträge sind die Bestimmungen des NTVergG einzuhalten.) 1.2.5 Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit, Gleichstellung 5
  5. Regionalfachliche Bewertungskomponente 25 A: Das Projekt leistet einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie . 10 B: Das Projekt zeichnet sich durch einen kooperativen Ansatz aus. 5 (Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften, relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft usw.). C: Grenzübergreifende Zusammenarbeit 5 (Das Projekt leistet einen Beitrag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa.) D: Modellhaftigkeit 5 Das Projekt verfolgt einen besonders geeigneten Ansatz zur regionalen Entwicklung (z. B. ein besonders integrativer oder modellhafter und übertragbarer Ansatz). Punktabzug bei Vorförderung - 5 Zu berücksichtigen sind Förderungen innerhalb der letzten sechs Jahre. Maßgeblich ist jeweils das Datum der Bewilligung. Mindestpunktzahl 50 Höchstpunktzahl 100 Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  6. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom
  7. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.