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§ 33 NRiG - Verfahren bei Nichteinigung

(1)1 Einigen sich die Dienststelle und der Richterrat in einer mitbestimmungsbedürftigen Angelegenheit nicht, so kann jede Seite die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der übergeordneten Dienststelle vorlegen. 2 In den Fällen des § 32 Abs. 4 verhandelt die übergeordnete Dienststelle mit dem nach Absatz 2 zuständigen Richterrat und nimmt innerhalb eines Monats diesem gegenüber zu dem Antrag des Richterrats schriftlich oder durch E-Mail Stellung. 3 In den anderen Fällen beteiligt die übergeordnete Dienststelle umgehend den nach Absatz 2 zuständigen Richterrat nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 Sätze 1 bis 6 .
(2)Der nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 zuständige Richterrat ist,
  1. wenn ein Landgericht übergeordnete Dienststelle ist, der beim Landgericht gebildete Richterrat,
  2. wenn ein oberes Landesgericht übergeordnete Dienststelle ist, der Bezirksrichterrat oder, wenn ein solcher nicht gebildet ist, der nach Absatz 1 Satz 1 beteiligte Richterrat,
  3. wenn die oberste Dienstbehörde übergeordnete Dienststelle ist, der für die Gerichtsbarkeit gebildete Hauptrichterrat oder Richterrat.
(3)1 Einigen sich ein Landgericht als übergeordnete Dienststelle und der beim Landgericht gebildete Richterrat nicht, so kann jede Seite die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist dem Oberlandesgericht als weiterer übergeordneter Dienststelle vorlegen. 2 Für das weitere Verfahren gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend. 3 Im Fall der Nichteinigung schließt sich das Verfahren nach Absatz 4 an.
(4)1 Einigen sich ein oberes Landesgericht als übergeordnete Dienststelle und der zuständige Richterrat nicht, so kann jede Seite die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist der obersten Dienstbehörde vorlegen. 2 Für dieses Verfahren der obersten Dienstbehörde gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(5)1 Einigen sich die oberste Dienstbehörde und der zuständige Richterrat nicht, so kann jede Seite innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 genannten Frist die Einigungsstelle ( § 67 ) anrufen. 2 In den anderen Fällen entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.
(6)1 Folgt die Einigungsstelle nicht dem Antrag der obersten Dienstbehörde, so beschließt sie in den Fällen des § 20 Abs. 2, 3 und 5 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde. 2 Diese entscheidet sodann endgültig.
(7)1 In den Fällen des § 20 Abs. 4 bindet die Entscheidung der Einigungsstelle die Beteiligten. 2 An die Stelle der Entscheidung tritt jedoch eine Empfehlung der Einigungsstelle an die oberste Dienstbehörde, wenn von einem Beschluss der Landesregierung abgewichen werden soll oder die Entscheidung durch die Landesregierung oder geschäftsübergreifend durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu treffen ist. 3 Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(8)Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Entscheidung nach Absatz 7 Satz 1, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsgewalt wesentlich berührt, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Einigungsstelle die endgültige Entscheidung der Landesregierung beantragen.
(9)Weicht die endgültige Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder der Landesregierung von einer Empfehlung oder Entscheidung der Einigungsstelle ab, so ist dies dem beteiligten Richterrat und der Einigungsstelle bekannt zu geben und diesen gegenüber schriftlich oder durch E-Mail zu begründen.
(10)1 Die Dienststelle nach Absatz 1 Satz 1 kann bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2 Sie hat dem Richterrat die vorläufige Regelung mitzuteilen, diese zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder auf dessen Fortsetzung hinzuwirken.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.