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§ 23 Nds. AG SGB IX/XII - Erstattungen nach den §§ 46a und 136a SGB XII

(1)1 Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie jeweils für ihr gesamtes Gebiet die für den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 SGB XII und die Nachweise nach § 46a Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 5 SGB XII erforderlichen Daten und Nachweise. 2 Das Fachministerium kann durch Verordnung die Übermittlung von weiteren Daten und Nachweisen regeln, die für die Durchführung von Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs einschließlich der Geltendmachung der Erstattungen durch den Bund nach § 46a SGB XII erforderlich sind.
(2)1 Von den Erstattungen durch den Bund nach § 46a SGB XII verteilt das Land auf jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe einen Betrag in Höhe der diesem für die Aufgabenwahrnehmung in sachlicher Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs entstandenen Nettoausgaben im Sinne des § 46a Abs. 2 SGB XII . 2 Die Beträge nach Satz 1 werden bis zum
  1. Februar,
  2. Mai,
  3. August und
  4. November eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalendervierteljahr an die örtlichen Träger der Sozialhilfe ausgezahlt. 3 Dafür weisen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Abs. 2 Satz 1 SGB XII sowie die auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen im Sinne des § 46a Abs. 2 Satz 2 SGB XII nach, und zwar
  5. bis zum
  6. April für das erste Kalendervierteljahr des Jahres,
  7. bis zum
  8. Juli für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres,
  9. bis zum
  10. Oktober für das dritte Kalendervierteljahr des Jahres und
  11. bis zum
  12. Januar für das vierte Kalendervierteljahr des vorangegangenen Jahres. 4 Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Auszahlung an Leistungsberechtigte bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht, so sind insoweit die Bruttoausgaben und Einnahmen in die Nachweise für das erste Kalendervierteljahr des Folgejahres einzubeziehen. 5 Bruttoausgaben und Einnahmen können auch in späteren Kalendervierteljahren noch nachgewiesen werden. 6 Sind die Bruttoausgaben und die Einnahmen in einem Kalendervierteljahr kassenwirksam geworden, für das bereits ein Jahresnachweis nach § 46a Abs. 5 Satz 1 SGB XII vorliegt, so sind die Bruttoausgaben und Einnahmen vom örtlichen Träger in die Nachweise für das jeweilige zweite Kalendervierteljahr eines der vier darauffolgenden Jahre einzubeziehen. 7 Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes . 8 Werden bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs Mittel in einer nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechenden Art und Weise verausgabt und erlangt der örtliche Träger der Sozialhilfe hierfür eine Ausgabenerstattung nach den Sätzen 1 und 2, so kann das Land die Herausgabe dieser Mittel verlangen, soweit der Bund eine Rückerstattung vom Land fordert. 9 Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt.
(3)1 Zum Abruf der Bundeserstattung nach § 136a SGB XII teilen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie jeweils für ihr gesamtes Gebiet für jedes Kalenderjahr jeweils die Zahl der Leistungsberechtigten nach § 136a Abs. 1 SGB XII je Kalendermonat mit, die in einem Kalendermonat des Meldezeitraums für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag nach § 27b Abs. 2 SGB XII erhalten haben. 2 Die Mitteilung der Zahl der Leistungsberechtigten nach Satz 1 erfolgt jeweils getrennt nach der sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. 3 Die Mitteilungen nach Satz 1 erfolgen für die Kalenderjahre 2020 bis 2025 jeweils bis zum 19. Mai des folgenden Kalenderjahres. 4 Soweit die Mitteilungen der örtlichen Träger grob fahrlässig nicht den Erfordernissen des Satzes 1 entsprechen oder grob fahrlässig nicht fristgerecht innerhalb der in Satz 3 genannten Meldezeiträume erfolgt sind, hat der örtliche Träger dem Land die hierdurch entstehenden Einnahmeausfälle zu ersetzen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.