Wird eine Rente zur Besitzstandswahrung in Höhe des bisherigen Rentenzahlbetrages gewährt ( § 1253 Abs. 2 Satz 5 , ggf. i.V.m. § 1254 Abs. 2 Satz 2 RVO , § 30 Abs. 2 Satz 5, ggf. i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 2 AVG, § 53 Abs. 2 Satz 5, ggf. i.V.m. Abs. 5 Satz 2 RKG), so sind für die Anwendung des § 55 BeamtVG die Berechnungsmerkmale der neuen Rente heranzuziehen, wenn dies gegenüber der Heranziehung der Berechnungsmerkmale der bisherigen Rente zu einem günstigeren Verhältnis-Faktor (Vomhundertsatz der zu berücksichtigenden Rente nach Anwendung des § 55 Abs. 4 BeamtVG ) für den Versorgungsempfänger führt. Entsprechendes gilt, wenn eine Witwen- oder Witwerrente zur Besitzstandswahrung in Höhe von sechs Zehnteln des Zahlbetrages der bisherigen Versichertenrente gezahlt wird ( § 1268 Abs. 2 Satz 2 RVO , § 45 Abs. 2 Satz 2 AVG, § 69 Abs. 2 Satz 2 RKG). Zu den Fällen, in denen eine Rente zur Besitzstandswahrung in Höhe des bisherigen Rentenzahlbetrages gewährt wird, gehören auch die Fälle, in denen nach dem Tode eines Versicherten, der bereits eine Versichertenrente erhielt, die Witwe die Witwenrente für die ersten drei Monate nicht in Höhe der neu errechneten Versichertenrente erhält, die dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes zustand ( § 1268 Abs. 5 RVO , § 45 Abs. 5 AVG, § 69 Abs. 5 RKG). Ob in diesen Fällen vom vierten Monat an ebenfalls eine Witwenrente mit Besitzstandswahrung gezahlt wird (Satz 2) oder die Witwenrente ohne Besitzstandswahrung gezahlt wird ( § 1268 Abs. 1 RVO , § 45 Abs. 1 AVG, § 69 Abs. 1 RKG), so daß die vom vierten Monat an maßgebenden Berechnungsmerkmale der Witwenrente von diesem Zeitpunkt an für die Anwendung des § 55 Abs. 4 BeamtVG heranzuziehen sind, bleibt im Einzelfall zu prüfen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.