der Fassung vom
2 Satz 1 wird das Wort "
nenministerium" durch die Worte "für
neres zuständige Ministerium" ersetzt. 2.
2 Satz 1 wird das Wort "
nenministerium" durch die Worte "für
neres zuständige Ministerium" ersetzt. 3. § 9 wird wie folgt geändert:
neres zuständige Ministerium bietet an einer Schulungseinrichtung des Landes Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Führungspersonal und für zentrale Ausbildungsinhalte an." 4.
1 Satz 2 wird die Angabe "und 10b" durch die Angabe "bis 10c" ersetzt.
der jeweils geltenden Fassung
nerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung der
formationen nach Satz 2 externe Notfallpläne zur Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen außerhalb dieser Betriebe zu erstellen. 2 Der Betreiber eines solchen Betriebes hat der Katastrophenschutzbehörde den Sicherheitsbericht nach Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU , den
ternen Notfallplan nach Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU und die weiteren für die Erstellung des externen Notfallplans erforderlichen
formationen vor der
betriebnahme oder vor der Änderung, die zur Aufnahme
die obere Klasse führt, zu übermitteln; der Betreiber eines am 30. September 2017 bestehenden Betriebes übermittelt die erforderlichen
formationen unverzüglich."
Nummer 1 wird das Wort "Sofortmaßnahmen" durch das Wort "Notfallmaßnahmen" ersetzt. bb)
Nummer 5 werden nach dem Wort "Betriebsgeländes" ein Komma und die Worte "einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben" eingefügt. cc)
Nummer 6 werden nach dem Wort "Öffentlichkeit" die Worte "und der benachbarten Betriebe und Betriebsstätten, die nicht
den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen," eingefügt. 6. Nach § 10b wird der folgende § 10c eingefügt: "§ 10c Notfallplanung für die Umgebung von kerntechnischen Anlagen und Endlagern
neres zuständigen Ministerium obliegt die landesweite Notfallplanung zur Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen
der Umgebung von kerntechnischen Anlagen ( § 2 Abs. 3a Nr. 1 des Atomgesetzes ), Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle und diesen gleichgestellten Anlagen. 2 Dazu erstellt das für
neres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium einen landesweiten Notfallplan; die Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, daran mitzuwirken. 3 Die Katastrophenschutzbehörde,
deren Bezirk sich eine
Satz 1 genannte Anlage befindet, erstellt einen örtlichen externen Notfallplan. 4 Soweit der Bezirk einer anderen Katastrophenschutzbehörde
nerhalb eines Kreises mit dem Radius von 20 km um ein Kernkraftwerk liegt, hat diese einen Anschlussplan zu erstellen. 5 § 10a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 ist auf die örtlichen externen Notfallpläne und die Anschlusspläne entsprechend anzuwenden.
sbesondere für folgende Fachdienste aufgestellt werden:
standsetzungsdienst,
Satz 1 wird das Wort "
nenministerium" durch die Worte "für
neres zuständige Ministerium" ersetzt. bb)
Satz 2 wird die Angabe "§ 37" durch die Angabe "§ 36" ersetzt. 8.
1 Satz 1 wird das Wort "
nenministerium" durch die Worte "für
neres zuständige Ministerium" ersetzt. 9. § 27 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Maßnahmen der Polizeidirektionen und des für
neres zuständigen Ministeriums". b)
Absatz 2 wird das Wort "Oberleitung" durch die Worte "koordinierende Leitung" ersetzt. c) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt: "
neres zuständigen Ministerium obliegt die zentrale Leitung der Katastrophenbekämpfung
den Fällen,
denen der landesweite Notfallplan nach § 10c Abs. 1 Satz 2 dies vorsieht. 2
diesen Fällen werden die Ermittlung und Bewertung der radiologischen Lage und die Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit von dem für
neres zuständigen Ministerium wahrgenommen; im Übrigen nimmt es die Aufgaben der §§ 20, 22, 25 und 26 selbst wahr oder lässt diese durch die Katastrophenschutzbehörden, die Polizeidirektionen oder andere Personen oder Stellen wahrnehmen."
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.