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Art. 1 NKatSG-ÄndG

Obsah (4)§ 2§ 3§ 10§ 24

gesetz

der Fassung vom

  1. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 548; 2013 S. 34), wird wie folgt geändert: 1.

§ 2Abs.

2 Satz 1 wird das Wort "

nenministerium" durch die Worte "für

neres zuständige Ministerium" ersetzt. 2.

§ 3Abs.

2 Satz 1 wird das Wort "

nenministerium" durch die Worte "für

neres zuständige Ministerium" ersetzt. 3. § 9 wird wie folgt geändert:

  1. a)Der Überschrift werden ein Komma und die Worte "Schulungseinrichtung des Landes" angefügt.
  2. b)Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  3. c)Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: "

(2)Das für

neres zuständige Ministerium bietet an einer Schulungseinrichtung des Landes Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Führungspersonal und für zentrale Ausbildungsinhalte an." 4.

§ 10Abs.

1 Satz 2 wird die Angabe "und 10b" durch die Angabe "bis 10c" ersetzt.

  1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: " 1 Die Katastrophenschutzbehörde hat für Betriebe der oberen Klasse im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1)

der jeweils geltenden Fassung

nerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung der

formationen nach Satz 2 externe Notfallpläne zur Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen außerhalb dieser Betriebe zu erstellen. 2 Der Betreiber eines solchen Betriebes hat der Katastrophenschutzbehörde den Sicherheitsbericht nach Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU , den

ternen Notfallplan nach Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU und die weiteren für die Erstellung des externen Notfallplans erforderlichen

formationen vor der

betriebnahme oder vor der Änderung, die zur Aufnahme

die obere Klasse führt, zu übermitteln; der Betreiber eines am 30. September 2017 bestehenden Betriebes übermittelt die erforderlichen

formationen unverzüglich."

  1. b)Absatz 2 Nrn. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können, 2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,".
  2. c)Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)

Nummer 1 wird das Wort "Sofortmaßnahmen" durch das Wort "Notfallmaßnahmen" ersetzt. bb)

Nummer 5 werden nach dem Wort "Betriebsgeländes" ein Komma und die Worte "einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben" eingefügt. cc)

Nummer 6 werden nach dem Wort "Öffentlichkeit" die Worte "und der benachbarten Betriebe und Betriebsstätten, die nicht

den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen," eingefügt. 6. Nach § 10b wird der folgende § 10c eingefügt: "§ 10c Notfallplanung für die Umgebung von kerntechnischen Anlagen und Endlagern

(1)1 Dem für

neres zuständigen Ministerium obliegt die landesweite Notfallplanung zur Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen

der Umgebung von kerntechnischen Anlagen ( § 2 Abs. 3a Nr. 1 des Atomgesetzes ), Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle und diesen gleichgestellten Anlagen. 2 Dazu erstellt das für

neres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium einen landesweiten Notfallplan; die Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, daran mitzuwirken. 3 Die Katastrophenschutzbehörde,

deren Bezirk sich eine

Satz 1 genannte Anlage befindet, erstellt einen örtlichen externen Notfallplan. 4 Soweit der Bezirk einer anderen Katastrophenschutzbehörde

nerhalb eines Kreises mit dem Radius von 20 km um ein Kernkraftwerk liegt, hat diese einen Anschlussplan zu erstellen. 5 § 10a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 ist auf die örtlichen externen Notfallpläne und die Anschlusspläne entsprechend anzuwenden.

(2)1 Die Katastrophenschutzbehörden haben die örtlichen externen Notfallpläne und die Anschlusspläne jährlich zu überprüfen und spätestens nach drei Jahren zu erproben sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. 2 § 10a Abs. 5 Sätze 2, 6 und 7 gilt entsprechend.
(3)Die den Katastrophenschutzbehörden durch die Notfallplanung nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich der sich daraus ergebenden Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes entstehenden Kosten trägt das Land." 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "
(1)Einheiten und Einrichtungen können

sbesondere für folgende Fachdienste aufgestellt werden:

  1. ABC-Dienst,
  2. Bergungsdienst,
  3. Betreuungsdienst,
  4. Brandschutzdienst,
  5. Fernmeldedienst, 6.

standsetzungsdienst,

  1. Psychosoziale Notfallversorgung,
  2. Rettungshundedienst,
  3. Sanitätsdienst,
  4. Versorgungsdienst,
  5. Veterinärdienst,
  6. Wasserrettungsdienst." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)

Satz 1 wird das Wort "

nenministerium" durch die Worte "für

neres zuständige Ministerium" ersetzt. bb)

Satz 2 wird die Angabe "§ 37" durch die Angabe "§ 36" ersetzt. 8.

§ 24Abs.

1 Satz 1 wird das Wort "

nenministerium" durch die Worte "für

neres zuständige Ministerium" ersetzt. 9. § 27 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Maßnahmen der Polizeidirektionen und des für

neres zuständigen Ministeriums". b)

Absatz 2 wird das Wort "Oberleitung" durch die Worte "koordinierende Leitung" ersetzt. c) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt: "

(4)1 Dem für

neres zuständigen Ministerium obliegt die zentrale Leitung der Katastrophenbekämpfung

den Fällen,

denen der landesweite Notfallplan nach § 10c Abs. 1 Satz 2 dies vorsieht. 2

diesen Fällen werden die Ermittlung und Bewertung der radiologischen Lage und die Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit von dem für

neres zuständigen Ministerium wahrgenommen; im Übrigen nimmt es die Aufgaben der §§ 20, 22, 25 und 26 selbst wahr oder lässt diese durch die Katastrophenschutzbehörden, die Polizeidirektionen oder andere Personen oder Stellen wahrnehmen."

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.