3.1 Die Einstellungsmöglichkeiten gemäß Nr. 1.1 sind unter Angabe des erforderlichen Lehramtes für bestimmte Schulen, ggf. zusätzlich Schulform oder Schulzweig, als Schulstellen oder Bezirksstellen bekannt zu geben. An allen Gymnasien und Gesamtschulen sowie den anderen öffentlichen allgemeinbildenden Schulformen, die gemäß Bezugserlass zu f über die dienstrechtlichen Befugnisse verfügen, sind die Einstellungsmöglichkeiten grundsätzlich als Schulstellen bekannt zu geben. Für die übrigen Schulen und für alle Umwidmungen oder nachträglichen Stellen legt das jeweilige RLSB unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß Nr. 4.6 fest, ob Schulstellen oder Bezirksstellen auszuschreiben sind. Insbesondere sind Schulen in der Fläche bei der Verteilung der zugewiesenen Einstellungsmöglichkeiten zur Abdeckung der fachspezifischen Bedarfe oder der sonderpädagogischen Fachrichtungsbedarfe zu berücksichtigen. Es sollen Ausschreibungen an Schulen ohne aktuellen konkreten Bedarf an nachgefragten Standorten sowie RLSB-übergreifend mit einer Abordnungsauflage für einen definierten Zeitraum für die Versorgung in der Fläche vorgenommen werden. Die RLSB nehmen bei einer Ausschreibung als Schulstelle eine Beratungs- und Unterstützungsfunktion gegenüber der jeweiligen Schule wahr. 3.2 In folgenden Fächern und sonderpädagogischen Fachrichtungen ist mit einem geringen Angebot an Bewerbungen, gemessen am landesweiten fachspezifischen Bedarf der Schulen, zu rechnen: Bedarfsfächer bei Ausschreibungen für das Lehramt an Grundschulen : Musik, Kunst, Werken, Sport, Werte und Normen. Bedarfsfächer bei Ausschreibungen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen : Englisch, Französisch, Musik, Werken, Politik, Werte und Normen, Chemie, Physik, Technik, Informatik, grundsätzlich gilt ein Einstellungsbedarf in allen Fächern. Bedarfsfächer bei Ausschreibungen für das Lehramt an Gymnasien : Kunst, Musik, Werte und Normen, Mathematik, Chemie, Physik, Informatik. Bedarfsfächer bei Ausschreibungen für das Lehramt für Sonderpädagogik : alle sonderpädagogischen Fachrichtungen. Grundsätzlich ist in den Lehrämtern (ohne Lehramt für Sonderpädagogik) ein hoher Einstellungsbedarf im Fach islamischer Religionsunterricht zu verzeichnen. Die Ausschreibungsmöglichkeiten für dieses Fach entsprechen dem eines Bedarfsfaches. Bei der Festlegung der Anzahl der Ausschreibungen mit Bedarfsfächern ist die Anzahl der voraussichtlichen Bewerbungen zu berücksichtigen. Die RLSB legen für alle Ausschreibungen unter Beachtung eines begründeten Vorschlages der Schule fest, mit welchen Fächern oder sonderpädagogischen Fachrichtungen und ggf. zusätzlichen Anforderungen die Ausschreibungen bekannt gegeben werden. Es sind nur Unterrichtsfächer und sonderpädagogische Fachrichtungen des Masters of Education zu verwenden. Auf die Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) vom 02.12.2015 (Nds. GVBl. S. 350) wird hingewiesen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des RdErl. vom 16. März 2026 (SVBl. S. 185)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.