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§ 16 LBS NordWest-StV - Inkrafttreten

(1)§ 1 und § 3 Absatz 3 treten an dem Tag in Kraft, der auf den Tag der letzten Hinterlegung der wechselseitig auszutauschenden Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen und bei der Niedersächsischen Staatskanzlei folgt.
(1)
(2)Die weiteren Vorschriften des Staatsvertrages treten an dem durch die Aufsichtsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages bekannt gegebenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung in Kraft.
(2)
(1)Red. Anm.: Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1 und des § 3 Abs. 3 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest Vom
  1. August 2023 (Nds. GVBl. S. 176) Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest vom
  2. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 113) wird bekannt gemacht, dass § 1 und § 3 Abs. 3 des Staatsvertrages nach seinem § 16 Abs. 1 am
  3. Juli 2023 in Kraft getreten sind.
(2)Red. Anm.: Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der weiteren Vorschriften des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest Vom
  1. September 2023 (Nds. GVBl. S. 215) Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest vom
  2. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 113, 176) wird bekannt gemacht, dass die weiteren Vorschriften des Staatsvertrages nach seinem § 16 Abs. 2 mit Ablauf des
  3. August 2023 in Kraft getreten sind. Düsseldorf, den
  4. Mai 2023 Namens des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. Marcus Optendrenk Hannover, den
  5. Mai 2023 Namens des Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen Der Finanzminister des Landes Niedersachsen Gerald Heere

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.